Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4330-W/02
Erhöhte Familienbeihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4330-W/02vom 10.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk betreffend
Abweisung eines Antrages auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
ab September 2002 für das Kind D.R. entschieden:
Der
Berufung wird stattgegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 20. September
2002 wies das Finanzamt den Antrag auf Gewährung der erhöhten
Familienbeihilfe ab September 2002 mit der Begründung ab, dass in der
ärztlichen Bescheinigung (Beih 3) nur ein Behinderungsgrad von 30 v.H.
bestätigt worden sei.
In der am 24. September 2002
gegen obigen Bescheid eingebrachten Berufung wies die Bw. darauf hin, dass der
Amtsarzt die vorgelegten Befunde nicht eingesehen habe und führte dazu
weiters aus:
"Diagnosen
seit Geburt:
Gastroschisis
(Bauchdeckenverschluss) dadurch erhebliche Probleme beim
Essen,
ADHD-Hyperaktiv,
Hyperkinetisch Störung des Sozialverhalten,
Funktionelle
Blasenstörung - Behandlung im AKH-Urologie.
Kryptorchismus
- Behandlung im AKH - Spezial Ambulanz - Hormone, wobei eine
OP nicht ausgeschlossen werden kann, da die Hoden bzw. ein Hoden nicht
auffindbar ist, laut CT. Auf längere Sicht Hormontherapie, OP durch
Hodenprothesen.
Ich
glaube, dass mein Kind seit Geburt viel durch gemacht hat, und er sich all diese
Probleme nicht ausgesucht hat und ich als Mutter alles Menschen mögliche
für ihn machen muss, angefangen von Spitalsaufenthalte (schon 4 OP hinter
sich und fraglich wie viele noch vor ihm sind?). Von Therapien,
Spitalskontrollen, Medikamente und etliche Untersuchungen ist das alles nicht
einfach für ihn. Wie Sie auch wissen, kostet alles sehr viel Geld und ich
dadurch erhebliche Ausgaben habe. Deshalb beantrage ich erhöhte
Kinderbeihilfe..."
Das Finanzamt legte die
Berufung der Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8
Abs. 4 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 erhöht sich die
Familienbeihilfe für jedes erheblich behinderte Kind. Als erheblich
behindert gilt ein Kind gemäß
§ 8 Abs 5
FLAG 1967, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend
gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der
Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein
Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der
Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils
geltenden Fassung und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung vom 9.6.1965, BGBl. Nr. 150 in der jeweils
geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens
nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine
Änderung ausschließen.
Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde
Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist gemäß
Abs. 6 leg. cit. (in der bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassung)
durch eine Bescheinigung eines inländischen Amtsarztes, einer
inländischen Universitätsklinik, einer Fachabteilung einer
inländischen Krankenanstalt oder eines Mobilen Beratungsdienstes der
Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen nachzuweisen. Kann auf
Grund dieser Bescheinigung die erhöhte Familienbeihilfe nicht gewährt
werden, hat das Finanzamt einen Bescheid zu erlassen. Zur Entscheidung über
eine Berufung gegen diesen Bescheid hat die Finanzlandesdirektion ein Gutachten
des nach dem Wohnsitz des Berufungswerbers zuständigen Bundesamtes für
Soziales und Behindertenwesen einzuholen.
Gemäß
§ 8 Abs.
6 FLAG in der Fassung BGBl I Nr. 105/2002 ist der Grad der Behinderung oder die
voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens
nachzuweisen.
Die Feststellung des Behindertengrades eines Kindes,
für welches erhöhte Familienbeihilfe nach
§ 8 Abs. 4 FLAG beantragt wurde, hat nach den Bestimmungen
des § 8 Abs. 6 FLAG auf dem Wege der Würdigung
ärztlicher Sachverständigengutachten zu erfolgen
Im gegenständlichen Berufungsfall stellte das
Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Wien, Niederösterreich und
Burgenland auf Grund schlüssiger Sachverständigengutachten
(innerfachärztliches Gutachten des Dr.R. und nervenfachärztliches
Gutachten des Dr. S. vom 15. Jänner 2003) den Grad der Behinderung mit
60 v.H. fest.
Unter Berücksichtigung
aller vorliegenden Gutachten kann im Rahmen der freien Beweiswürdigung
angenommen werden, dass die Einstufung des Grades der Behinderung mit
60 v.H. laut den beiden Sachverständigengutachten des Bundesamtes
für Soziales und Behindertenwesen mit größter Wahrscheinlichkeit
den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht, da dieser Behinderungsgrad des
Kindes im Rahmen zweier fachärztlicher Untersuchungen und unter
Bedachtnahme auf die vorliegenden Befunde festgestellt wurde.
Es sind somit die gesetzlichen
Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der
erhöhtenFamilienbeihilfe
gegeben.
Es war daher wie im Spruch zu
entscheiden.
Wien,
10. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4330-W/02
- Stammnummer
- 5122
- Gültig
- 10.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF