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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/3010-W/10

Die bescheidmäßige rechtswidrige Verlängerung der Berufungsfrist bewirkt eine Verlängerung derselben.

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3010-W/10vom 10.01.2011
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling betreffend Zurückweisung der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2008 gemäß § 273 BAO entschieden: Der Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. Entscheidungsgründe Die Berufungswerberin (Bw.) ist nichtselbständig beschäftigt. Mit Einkommensteuerbescheid vom 1. Februar 2010 führte das Finanzamt die Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2008 durch. Begründend hielt das Finanzamt dabei fest, dass infolge Nichtabgabe der zugesendeten Erklärung die Arbeitnehmerveranlagung aufgrund der dem Finanzamt übermittelten Lohnzettel durchgeführt wurde und dabei Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen mangels Nachweises unberücksichtigt blieben (AN-Akt 2008, AS 1 - 2). Mit Schreiben vom 11. Februar 2010 ersuchte die Bw. bis zum 25. Februar 2010 um "... Verlängerung der Abgabefrist zur Arbeitveranlagung 2008 und 2009 ...", weil sie alleine nicht in der Lage sei alle Rechte für eine Behinderte geltend zu machen, "... die auch nach UNO-Konvention über die Rechte von Behinderten, von der Republik Österreich unterzeichnet. Bereits für 2007 wurden Kosten nicht anerkannt. ..." (AN-Akt 2008, AS 3). Am 4. März 2010 beantragte die Bw. die Verlängerung der Berufungsfrist, da noch nicht alle Unterlagen, die für die Berufung notwendig seien, vorliegen (AN-Akt 2008, AS 8). Mit Bescheid vom 10. März 2010 gab das Finanzamt dem Fristverlängerungsersuchen antragsgemäß bis zum 31. März 2010 statt (AN-Akt 2008, AS 9). Am 31. März 2010 langte die Berufung der Bw. gegen den Bescheid betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2008 samt Beilagen beim Finanzamt ein (AN-Akt 2008, AS 10 - 16). Mit Bescheid vom 21. Juli 2010 wies das Finanzamt die Berufung vom 31. März 2010 gemäß § 273 Abs. 1 BAO zurück, da die Berufungsfrist gemäß § 245 bzw. § 276 BAO abgelaufen sei. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung von 23. August 2010 führte die Bw. (wörtlich wiedergegeben) begründend aus: "... Berufungsfrist war nicht abgelaufen, habe vorher 2x um Fristverlängerung zur Abgabe der Arbeitnehmerveranlagung wegen außergewöhnlicher Belastung durch Behinderte ersucht. ..." Ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung legte das Finanzamt die Berufung dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 245 Abs. 3 BAO kann die Berufungsfrist aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt, verlängert werden. Ein derartiger Fristverlängerungsbescheid wird mit der Erlassung und Zustellung wirksam, weshalb die in der Fristverlängerung bestehende rechtsgestaltende Bescheidwirkung eintritt, und zwar auch dann, wenn das Finanzamt die Fristverlängerung zu Unrecht ausgesprochen hat (VwGH 21.9.1988, 87/13/0222). Eine Berufung gilt daher als rechtzeitig eingebracht, wenn sie innerhalb der von der Behörde - unzulässigerweise - verlängerten Berufungsfrist eingebracht wurde. Im gegenständlichen Fall verlängerte das Finanzamt mit Bescheid vom 10. März 2010 antragsgemäß die Frist zur Einbringung einer Berufung gegen den Bescheid betreffend Arbeitnehmerveranlagung 2008 vom 1. Februar 2010 bis zum 31. März 2010 und langte binnen dieser Frist die Berufung der Bw. samt Beilagen beim Finanzamt ein. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, bewirkt auch ein Bescheid, mit dem - wenn auch rechtswidrig - einem nach Ablauf der Rechtsmittelfrist gestellten Fristverlängerungsansuchen entsprochen wird, die Verlängerung der Berufungsfrist. Dies gilt auch dann, wenn einem erst nach Ablauf der Berufungsfrist gestellten Fristverlängerungsantrag entsprochen wird (VwGH 20.6.1995, 91/13/0235, VwGH 22.11.2001, 2000/15/0201, sowie Ritz, BAO³, § 245 TZ 23 m.w.N.). Im Hinblick auf diese Rechtslage - Verlängerung der Berufungsfrist auch durch einen zu Unrecht ergangenen Fristverlängerungsbescheid - ist der gegenständliche Zurückweisungsbescheid vom 21. Juli 2010 mit Rechtswidrigkeit belastet. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 10. Jänner 2011

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/3010-W/10
Stammnummer
51173
Gültig
10.01.2011 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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