Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0084-S/03
Zahlungserleichterung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0084-S/03vom 24.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt betreffend die Abweisung eines
Zahlungserleichterungsansuchens
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
In einem Schriftsatz vom
9. Juli 2002 beantragte die Bw eine Senkung der ursprünglich
bewilligten Ratenzahlung von 400,-- € auf 100,-- € pro Monat ab der
nächsten Restfälligkeit am 25. Juli 2002 und begründete
diesen Antrag wie folgt:
Die Aufträge seien stark
zurückgegangen, vor allem saisonbedingt durch die Urlaubszeit, die bis
Oktober 2002 anhalten werde. Auch die wirtschaftliche Auftragslage sei
spürbar weniger als in den Vorjahren. Bei der Umsatzsteuerprüfung vom
November 2001 hätten eine Reihe von Belegen gefehlt. Dadurch sei die
Umsatzsteuernachzahlung um einiges zu hoch eingeschätzt worden. Die
Neuberechnung habe für das Jahr 2000 sogar eine Gutschrift anstatt der
ursprünglichen Nachzahlung ergeben. Der Abschluss für 2001 werde
ähnlich ausfallen. Seit der Umsatzsteuerprüfung werde
regelmäßig und ziemlich termingerecht die Umsatzsteuer
bezahlt.
Dieses
Zahlungserleichterungsansuchen wurde von Seiten des Finanzamtes als
unbegründet abgewiesen, da die angebotenen Raten im Verhältnis zur
Höhe des Rückstandes zu niedrig seien; dadurch erscheine die
Einbringlichkeit gefährdet. Es wurde ersucht zur Vermeidung von
Einbrigungsmaßnahmen die rückständigen Anbgabenschuldigkeiten in
Höhe von 3.003,09 € unverzüglich und von 2.092,24 € bis
12. September 2002 zu entrichten.
Gegen den abweisenden
Zahlungserleichterungsbescheid brachte die Bw mit nachstehender Begründung
Berufung ein:
Im Sommerloch sei eine
monatlich Zahlung von 400,-- € nicht möglich, da mit dem
gegenwärtigen Umsatz gerade die minimalen Betriebskosten in dieser Zeit
abgedeckt werden könnten. Eine sofortige Zahlung des vollen Betrages sei
derzeit ganz und gar nicht möglich. Es werde beantragt, eine monatliche
Stundungsrate von 100,-- € von August bis Oktober 2002 und danach eine
Stundungsrate von 300,-- € pro Monat bis zur Abzahlung zu
gewähren.
Das
Finanzamtwies die Berufung abermals mit
der Begründung, die Einbringlichkeit sei gefährdet, ab. In dem dagegen
eingereichten Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz wurde ergänzend ausgeführt, dass die Bw ein
Massage-Fachinstitut für naturgemäße Schmerzbehebung im
Franchise betreibe. Nach vieljähriger Tätigkeit könnten
einschlägige Erfolge und ein entsprechender Ruf nachgewiesen werden. Vor
ca. zwei Jahren hätte die Bw einen großen Aufschwung erlebt, weil das
erste Mal Gruppen von Klienten auswärts vorort, z.B. in Tirol behandelt
worden seien. Diese Gruppen würden diesen Sommer und Spätsommer fertig
werden. Dadurch habe sich erstmals die Auftragslage deutlich verringert. Das
Marketing werde überwiegend durch Gesundheitsvorträge betrieben. Da
diese Vorträge jeweils im Oktober und November anliefen und sich bis zum
März erstreckten, sei die Bw jetzt wieder im Klientenstamm-Aufbau. Dadurch
sei aber auch die Auftragslage derzeit eher gering. Es werde erhofft, dass das
Massageinstitut bis Jänner 2003 wieder voll belegt sei. Es bestehe die
vollste Absicht den Rückstand beim Finanzamt sobald als möglich
auszugleichen, die Einbringung werde als nicht gefährdet angesehen. Zum
Ausgleich des Rückstandes werde ein Rückzahlungsvorschlag mit
vorhanden und erwarteten Mitteln gemacht, der eine vollständige Begleichung
des Rückstandes bis Dezember 2003 vorsehe.
Aus dem Kontoausdruck vom
24. Juni 2003 zum Abgabenkonto der Bw ist ersichtlich, dass der
Abgabenrückstand mittlerweile auf 12.493,30 € angewachsen
ist.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 212 Abs. 1
erster Satz BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen
für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegnüber auf Grund eines
Rückstandsausweises Einbringungsmaßnahmen für den Fall des
bereits erfolgten oder späteren Eintritts aller Voraussetzungen hiezu in
Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgabe hinausschieben
(Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die
sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit
erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben
durch den Aufschub nicht gefährdet wird.
Für die
bescheidmäßige Bewilligung einer Zahlungserleichterung müssen
sämtliche gesetzlich vorgesehene Bedingungen erfüllt sein. Es ist
daher zu prüfen, ob die sofortige (volle) Entrichtung der Abgabe eine
erhebliche Härte darstellt und die Einbringlichkeit der Abgaben nicht
gefährdet ist. Nur wenn alle Voraussetzungen vorliegen, steht es im
Ermessen der Abgabenbehörde, die beantragte Zahlungserleichterung zu
bewilligen. Fehlt hingegen auch nur eine der genannten Voraussetzungen, so ist
für eine Ermessensentscheidung kein Raum, sondern ist der Antrag aus
Rechtsgründen abzuweisen. (Vgl. VwGH vom 17. Dezember 1996,
96/14/0037).
Der Grundgedanke des
Gefährdungstatbestandes, der die Bewilligung einer Zahlungserleichterung
zwingend ausschließt, liegt im unbedingten Vorrang der Sicherung der
Einbringlichkeit eines Abgabenrückstandes gegenüber der allenfalls
durch die Verweigerung der Verschiebung des Zahlungstermines eintretenden
Beschwernis des Schuldners.
Wie der Verwaltungsgerichtshof
in ständiger Rechtsprechung weiters ausgeführt hat, stellt die
Bewilligung der Zahlungserleichterung eine Begünstigung dar. Bei
Begünstigungstatbeständen tritt die Amtswegigkeit der
Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des
Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung in
Anspruch Nehmende hat also einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das
Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche
Begünstigung gestützt werden kann. Der Begünstigungswerber hat
daher die Voraussetzungen einer Zahlungserleichterung aus eigenem Antrieb
überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen.(Vgl. VwGH vom
20. September 2001, 2001/15/0056).
Im vorliegenden Fall konnte die
Bw nicht überzeugend darlegen und glaubhaft machen, dass die
Einbringlichkeit der Abgaben nicht gefährdet ist. Trotz (teilweise sehr
unregelmäßiger) Bezahlung von Raten steigt der Abgabenrückstand
- vorallem auf Grund der Nichtentrichtung der Einkommensteuervorauszahlungen -
ständig weiter an und liegt derzeit bei 12.493,30 € gegenüber
5.369,52 € zu Beginn des gegenständlichen Berufungsverfahrens. Die Bw
hat ihren eigenen Rückzahlungsvorschlag nicht in die Realität
umgesetzt und den Abgabenrückstand immer höher anwachsen lassen. Aus
diesem Verhalten der Bw kann bereits auf eine Gefährdung der Einbringung
geschlossen werden, sodass die gegenständliche Berufung aus
Rechtsgründen abzuweisen ist.
Salzburg,
24. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0084-S/03
- Stammnummer
- 5108
- Gültig
- 24.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF