Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS FSRV/0015-S/03
Beschwerde Einleitung, subjektive Tatseite, Wissentlichkeit strittig
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0015-S/03vom 23.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Das Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit a FinStrG ist bereits vollendet, wenn die Vorauszahlung nicht bis zu dem im Umsatzsteuergesetz vorgeschriebenen Fälligkeitstag entrichtet wird. Der Umstand der späteren Festsetzung bzw. Entrichtung der Umsatzsteuerbeträge vermag an der Verwirklichung des Finanzvergehens nichts mehr zu ändern.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1 Salzburg in der Finanzstrafsache
gegen die Bf., vertreten durch Dr.Stefan Rieder, wegen Abgabenhinterziehung
gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
über die Beschwerde der Beschuldigten vom 15. Jänner 2003 gegen
den Bescheid vom 28. November 2002 des Finanzamtes Salzburg-Stadt über
die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83
Abs. 1 FinStrG
zu
Recht erkannt: Die Beschwerde wird als
unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 28. November 2002 hat das Finanzamt
Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen die
Beschwerdeführerin (Bf.) zur SN XXX ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass sie im
Amtsbereich des Finanzamtes Salzburg-Stadt vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994
entsprechenden Voranmeldungen, nämlich durch Nichtabgabe von
Umsatzsteuervoranmeldungen für die Zeiträume 01-05/2002 eine
Verkürzung von Umsatzsteuer in Höhe von zusammen € 4.169.--
bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
gehalten habe.
Begründend verwies das Finanzamt auf die Ergebnisse
der abgabenbehördlichen Prüfung laut Prüfungsbericht vom 8.August
2002 und die sonstige Aktenlage. Zur subjektiven Tatseite stellt der
angefochtene Bescheid fest, dass sich die Bf zumindest ein längeres
Zahlungsziel verschaffen wollte und damit den Eintritt der
Abgabenverkürzung für gewiss gehalten habe.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde der Beschuldigten vom 15. Jänner
2003, in welcher die Annahme der Wissentlichkeit bekämpft wurde. In der
Beschwerde wird vorgebracht, dass die Bf im inkriminierten Zeitraum steuerlich
vertreten gewesen sei und auf ihre Vertretung vertraut habe. Das Vorliegen eines
steuerlichen Vertretungsfehlers sei nicht ausgeschlossen. Ein solcher könne
der Beschuldigten nicht zugerechnet werden. Jedenfalls sei in subjektiver
Hinsicht die Sachlage nicht so verdichtet, dass die bescheidmäßige
Einleitung des Finanzstrafverfahrens gerechtfertigt sei.
Es werde daher die ersatzlose
Aufhebung des Einleitungsbescheides beantragt.
Der
Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
hiezu Folgendes erwogen:
Gem. § 82 Abs. 1 FinStrG
haben die Finanzstrafbehörden erster Instanz die ihnen gem. §§ 80
oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen,
ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise,
insbesondere aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis
erlangen.
Nach Abs.3 leg cit. haben die Finanzstrafbehörden
erster Instanz bei Vorliegen genügender Verdachtsgründe das
Strafverfahren einzuleiten, insoweit die Durchführung des Strafverfahrens
nicht in die Zuständigkeit der Gerichte fällt.
Das Finanzamt Salzburg-Stadt
stellte bei der im August 2002 bei der Bf durchgeführten UVA-Prüfung
fest, dass die Beschuldigte in den inkriminierten Zeiträumen entgegen den
Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes 1994 weder Umsatzsteuervoranmeldungen
eingereicht noch Vorauszahlungen geleistet hat. Die Bf war Pächterin eines
gastgewerblichen Lokales und hat die in den Monaten 01-05/2002 erzielten
Umsätze dem Finanzamt nicht bekannt gegeben. Bei
Prüfungsbeginn wurde allerdings Selbstanzeige erstattet und dem Prüfer
die fehlenden Voranmeldungen vorgelegt.
Diese
Prüfungsfeststellungen - die im Ergebnis zu einer Nachforderung von
€ 4.169.-- führten - wurden der Finanzstrafbehörde
erster Instanz zugeleitet, die nach Prüfung der Sachlage am 28.November
2002 den bekämpften Einleitungsbescheid erließ.
Gegenstand dieses
Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob diese Einleitung zu Recht erfolgte, d.h.
ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens bestanden. Nach der Aktenlage ist diese Frage im
vorliegenden Fall zu bejahen, weil auch das Beschwerdevorbringen nicht geeignet
ist, die bestehenden Verdachtsgründe auszuräumen.
Für die Einleitung des
Strafverfahrens spricht, dass durch einen längeren Zeitraum hindurch
(immerhin 5 Monate) weder Voranmeldungen eingereicht noch Vorauszahlungen
geleistet wurden. Dieser Umstand wird von der Beschwerdeführerin erst gar
nicht in Abrede gestellt. Nun gilt für die Umsatzsteuervorauszahlung als
Selbstbemessungsabgabe, dass die Abgabenverkürzung (schon) bewirkt ist,
wenn die Abgabe zum Fälligkeitszeitpunkt ganz oder teilweise nicht
entrichtet wurde ( § 33 Abs. 3 lit b FinStrG). Dies bedeutet, dass die
Umsatzsteuervorauszahlung verkürzt und das Vergehen nach § 33 Abs. 2
lit a FinStrG verwirklicht ist, wenn die Vorauszahlung zu dem in § 21 Abs.
1 UStG normierten Fälligkeitszeitpunkt nicht entrichtet wird. Es kommt aus
der Sicht des § 33 Abs. 2 lit a FinStrG nicht darauf an, ob die Abgabe
später, etwa aufgrund verspäteter Voranmeldungen oder einer
Schätzung festgesetzt bzw. eingebracht werden kann.
Zur subjektiven Tatseite ist
festzustellen, dass die Bf über einen Zeitraum von fünf Monaten ihren
grundsätzlichsten abgabenrechtlichen Verpflichtungen, nämlich der
rechtzeitigen Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. der Entrichtung von
Vorauszahlungen nicht nachgekommen ist. Die Beschwerdeführerin wusste um
diese Verpflichtung, zumal sie in den Vormonaten ordnungsgemäß
Voranmeldungen eingereicht hatte. Dennoch hat sie die fälligen
Umsatzsteuervorauszahlungen nicht abgeführt. Die von der
Finanzstrafbehörde erster Instanz daraus gezogene Schlussfolgerung, dass
sich die Bf zumindest ein längeres Zahlungsziel verschaffen wollte, ist
daher durchaus zutreffend. Zum Tatbestand der Abgabenhinterziehung nach §
33 Abs. 2 lit a FinStrG genügt auch die vorübergehende Erlangung eines
Steuervorteils. Nach ständiger Rechtsprechung wird eine Steuereinnahme
nicht bloß dann verkürzt, wenn sie überhaupt nicht eingeht,
sondern auch dann, wenn sie dem Steuergläubiger nicht in dem Zeitpunkt
zukommt, indem er nach dem betreffenden Steuergesetz darauf Anspruch gehabt hat.
Das Beschwerdevorbringen, dass
die Bf steuerlich vertreten gewesen sei und ihrer Vertretung voll vertraut habe,
ändert nichts daran, dass sie als Gewerbetreibende zur Abgabe von
Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. zur Entrichtung von Vorauszahlungen verpflichtet
war. Die Umstände, die zur Nichtabgabe geführt haben, werden im
Untersuchungsverfahren festzustellen sein, dort wird auch zu klären sein,
ob allenfalls ein steuerlicher Vertretungsfehler vorliegt. Der Einwand im
Beschwerdeschriftsatz, ein Vertretungsfehler sei nicht ausgeschlossen, ist
jedenfalls nicht geeignet den bestehenden Verdacht auszuräumen.
Zusammenfassend geht auch die
Rechtsmittelbehörde davon aus, dass die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens zu Recht erfolgt ist. Das Finanzamt hat sich im
Einleitungsbescheid mit der objektiven und subjektiven Tatseite entsprechend
auseinandergesetzt, die angenommenen Verdachtsmomente sind durch die Aktenlage
gedeckt.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Salzburg,
23. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 3 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0015-S/03
- Stammnummer
- 5105
- Gültig
- 23.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF