Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3602-W/02
Liegenschaftsanteil und Miteigentümergemeinschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3602-W/02vom 17.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Miteigentümergemeinschaft wurde im Zuge eines Erwerbes der Liegenschaftsanteile im Rahmen eines so genannten “Bauherrenmodells” gegründet. Es stellen die Liegenschaftsanteile und die Miteigentümergemeinschaft nicht zwei verschiedene Vermögenswerte dar. Mit dem Ansatz des Einheitswertes im eidesstättigen Vermögensbekenntnis ist auch der Wert der Miteigentümergemeinschaft berücksichtigt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dkfm. Elmar Gollowitzer, gegen den Bescheid vom 25. Jänner 2002 des
Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien betreffend
Erbschaftssteuer entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid
gemäß § 289 Abs. 2 BAO abgeändert wie
folgt:
Die
Erbschaftssteuer wird festgesetzt mit € 3.723,76.
Zu Ihrer
Information wird mitgeteilt, dass der in Euro festgesetzte Abgabenbetrag
51.240,05 Schilling entspricht.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. war zu einem Drittel
Erbin in der Verlassenschaft. In das eidesstättige Vermögensbekenntnis
wurden neben weiteren Vermögenswerten die Liegenschaftsanteile mit dem
anteiligen Einheitswert in der Höhe von S 88.710,-- und auch die
Miteigentümergemeinschaft mit einem Betrag von S 300.000,--
aufgenommen.
Für diesen Erbanfall wurde
vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien mit Bescheid vom
25. Jänner 2002 die Erbschaftssteuer mit insgesamt € 4.875,33
festgesetzt. Die Erbschaftssteuer wurde sowohl auch vom Liegenschaftsanteil als
auch von der Miteigentümergemeinschaft berechnet.
In der gegen diesen Bescheid
rechtzeitig eingebrachten Berufung wurde beantragt, den Wert der
Miteigentümergemeinschaft auf Null zu berichtigen, da der entsprechende
Gegenwert bereits im Einheitswertanteil des Liegenschaftsanteiles
berücksichtigt ist.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 20 Abs.
1 ErbStG gilt, so weit nichts anderes vorgeschrieben ist, als Erwerb der gesamte
Vermögensanfall an den Erwerber.
Im gegenständlichen Fall
ist strittig, ob die Miteigentümergemeinschaft im Einheitswert des
Liegenschaftsanteiles berücksichtigt ist oder nicht.
Von der Bw. wurde zum Nachweis,
dass es sich bei dem Liegenschaftsanteil und der Miteigentümergemeinschaft
um einen Vermögenswert handelt, eine Vollmacht des Herrn K. B. vom 14.
Dezember 1987 an die A. Ges.m.b.H. vorgelegt. Mit dieser wurde die A. Ges.m.b.H.
bevollmächtigt:
zum
Erwerb der Liegenschaftsanteile
zur
Stellung von Grundbuchsanträgen und Entgegennahme von Zustellungen
zur
Abgabe und Entgegennahme aller Erklärungen, welche die Gründung der
Miteigentümergemeinschaft, den Abschluss des
Miteigentümergemeinschafts-Vertrages, zur Stimmabgabe in
Gemeinschafterversammlungen, die Vertretung der Gemeinschaft nach außen
und die Durchführung von dieser beschlossener Maßnahmen
zur
Vertretung der Bauherren und Miteigentümer gegenüber Hausverwaltung,
Wirtschaftsprüfer, Generalunternehmen und sonstigen Unternehmen und
Unternehmern
zur
Abgabe und Entgegennahme von Erklärungen zur Durchführung von
Finanzierungsmaßnahmen, insbesondere zur Aufnahme und Inanspruchnahme
besicherter oder unbesicherter langfristiger Finanzierungsmittel für die
Durchführung des Bauvorhabens, wobei die Bauherren und Miteigentümer
erklären, in ihrem Namen und auf ihre Rechnung übernommene
Verpflichtungen dieser Art anzuerkennen und zu genehmigen
zur
Empfangnahme von Geld und Geldeswert und allen Zahlungen im Zusammenhang mit der
Planung und Durchführung des Bauvorhabens
und
weiteren Handlungen, die hier von untergeordneter Bedeutung
sind.
Die
Miteigentümergemeinschaft wurde hier im Zuge eines Erwerbes der
Liegenschaftsanteile im Rahmen eines so genannten "Bauherrenmodells"
gegründet. Die Leistungen, welche der einzelne Miteigentümer
erbrachte, dienten dem Erwerb der Liegenschaftsanteile und auch für die
Durchführung der baulichen Maßnahmen an dieser Liegenschaft. Von den
Miteigentümern der Liegenschaft wurde die Miteigentümergemeinschaft
gegründet, ohne dass weitere Leistungen fällig wurden. Es stellen die
Liegenschaftsanteile und die Miteigentümergemeinschaft nicht zwei
verschiedene Vermögenswerte dar. Mit dem Ansatz des Einheitswertes der
Liegenschaftsanteile im eidesstättigen Vermögensbekenntnis ist auch
der Wert der Miteigentümergemeinschaft berücksichtigt. Da die
Miteigentümergemeinschaft bereits mit dem Einheitswert der
Liegenschaftsanteile berücksichtigt wurde, hat der weitere Ansatz in der
Höhe von S 300.000,-- zu unterbleiben.
Die Erbschaftssteuer war daher
wie folgt zu berechnen:
|
Bemessungsgrundlage laut
Bescheid
|
S
|
1,084.470,--
|
abzüglich 1/3-tel
Miteigentümergemeinschaft
|
S
|
100.000,--
|
Bemessungsgrundlage
neu
|
S
|
984.470,--
|
Von dieser Bemessungsgrundlage
in der Höhe von S 984.470,-- gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG 5
% =
|
ErbSt
|
S
|
49.223,--
|
gemäß
§ 8 Abs.
4 ErbStG von S 100.870,-- 2 % =
|
ErbSt
|
S
|
2.017,--
|
Summe
|
ErbSt
|
S
|
51.240,--
Dieser Betrag entspricht €
3.723,76. Die Erbschaftssteuer beträgt für diesen Erbanfall
€ 3.723,76.
Aus diesen Gründen war der
Berufung stattzugeben.
Sollten Sie noch Fragen
betreffend ein durch diese Berufungsentscheidung allfällig entstehendes
Guthaben haben, wird Ihnen die Finanzkasse des Finanzamtes für
Gebühren und Verkehrsteuern unter der Tel. Nr. 01/711 25...0 jederzeit
gerne zur Verfügung stehen.
Wien,
17. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3602-W/02
- Stammnummer
- 5096
- Gültig
- 17.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF