Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0259-S/02
Erlassung eines (neuen) Erstbescheides bei Vorliegen einer aufrechten Berufungsvorentscheidung über diese Abgabenarten und Zeiträume
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0259-S/02vom 18.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des BW, vertreten durch
LBG Wirtschaftstreuhand- und Beratungsgesellschaft m.b.H, gegen die Bescheide
des Finanzamtes Salzburg-Land betreffend die Umsatzsteuer für 1997 und die
Einkommenssteuer für 1997
entschieden: De
Berufung wird Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden ersatzlos aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der BW führt einen Gewerbebetrieb in der Rechtsform
eines Einzelunternehmens und ist Bürgermeister einer Gemeinde im Land
Salzburg. In seiner Steuererklärung für das Jahr 1997 machte er
für diese Funktion diverse Werbungskosten geltend. Nach einem
Bedenkenvorhalt zu diesen Werbungskosten und auch einzelnen im Jahresabschluss
1997 geltend gemachten Betriebsausgaben der nicht fristgerecht beantwortet
wurde, erfolgte die Veranlagung zur Umsatzsteuer und zur Einkommensteuer 1997
durch das FA mit Bescheiden vom 17. Dezember 1998. In diesen Bescheiden
wurden einzelne Betriebsausgaben und einzelne Werbungskosten aus der Funktion
als Bürgermeister nicht anerkannt, die Vorsteuern entsprechend gekürzt
sowie die Einkünfte des Jahres 1997 entsprechend erhöht.
Gegen diese Bescheide erhob der BW durch seinen
ausgewiesenen Vertreter fristgerecht Berufung und reichte die vom FA
angeforderten Belege nach. Weiters führte der BW aus, dass eine
Umgliederung einzelner Betriebsausgaben zu den Werbungskosten zu erfolgen habe.
Das FA erließ daraufhin unter Berücksichtigung
der vorgelegten Unterlagen mit Datum vom 9. Juli 1999 eine vorläufige
Berufungsvorentscheidung über die Umsatzsteuer 1997 und die Einkommensteuer
1997, in der es das Vorbringen des BW berücksichtigte.
In weiterer Folge führte das FA beim BW eine
Betriebsprüfung über die Jahre 1995 bis 1997 durch. Dabei wurden
verschiedene Feststellungen mit Auswirkungen im Bereich der Umsatz- und
Einkommensteuer auch des Jahres 1997 getroffen.
Das FA folgte den Feststellungen der Betriebsprüfung
und erließ - soweit das Veranlagungsjahr 1997 betroffen ist -
mit Datum vom 29. Oktober 1999 einen endgültigen Umsatzsteuerbescheid
für 1997 und einen endgültigen Einkommensteuerbescheid für das
Jahr 1997. Gegen diese Erstbescheide erhob der BW durch seinen ausgewiesenen
Vertreter wiederum fristgerecht Berufung. Diese Berufung wurde vom FA mit
Berufungsvorentscheidung vom 9. Juni 2000 als unbegründet abgewiesen. Der
BW beantragte in weiterer Folge fristgerecht die Vorlage der Berufung zur
Entscheidung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz, wodurch die Berufung
wiederum als unerledigt gilt.
Der
UFS hat dazu erwogen:
Der oben dargestellte Sachverhalt gründet sich auf den
vorliegenden unbestrittenen Akteninhalt.
Im gegenständlichen Fall befand sich das
abgabenbehördliche Verfahren betreffend die Umsatzsteuer und die
Einkommensteuer 1997 vor Erlassung der vom FA nach Durchführung der
Betriebsprüfung erlassenen Erstbescheide vom 29. Oktober 1999 im
Stadium einer vorläufigen Berufungsvorentscheidung.
Für die Erlassung eines neuen Erstbescheides über
diese Abgabenarten und Zeiträume ist bei Vorliegen einer aufrechten, wenn
auch vorläufigen Berufungsvorentscheidung kein Raum. Änderungen dieser
in der vorläufigen Berufungsvorentscheidung festgesetzten
Besteuerungsgrundlagen auf Grund der Betriebsprüfung hätten zB durch
Erlassung einer endgültigen Berufungsvorentscheidung erfolgen können.
Ohne auf die materiellrechtlichen Probleme dieses Falles
einzugehen, ergibt sich bei dieser Sachlage, dass der endgültige
Umsatzsteuerbescheid und der endgültige Einkommensteuerbescheid für
das Jahr 1997 vom 29. Oktober 1999 ersatzlos zu beheben sind.
Das Verfahren betreffend die Umsatzsteuer und die
Einkommensteuer 1997 befindet sich nach dieser ersatzlosen Behebung der
Erstbescheide vom 29. Oktober 1999 über die Umsatzsteuer und
Einkommensteuer 1997 wiederum im Stadium der vorläufigen
Berufungsvorentscheidung vom 9. Juli 1999 über diese
Abgabenarten.
Salzburg,
18. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 289 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0259-S/02
- Stammnummer
- 5087
- Gültig
- 18.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF