Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4589-W/02
Zusammenfassung mehrerer Abgabenansprüche in einem Sicherstellungsauftrag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4589-W/02vom 18.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die voraussichtliche Höhe der Abgabenschuld ist nach den einzelnen Abgabenarten und Zeiträumen aufzugliedern (vgl. Ritz, BAO-Kommentar², § 232 Rz 8). Die Angabe eines einheitlichen Betrages für mehrere Steuerperioden genügt diesen Anforderungen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 19.10.1999, 98/14/0122) nicht. Das Prinzip der Abschnittsbesteuerung bringt es nämlich mit sich, dass für jeden Abschnitt ein eigener Abgabenanspruch entsteht. Für jeden dieser Ansprüche kann die Abgabenbehörde - bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 232 BAO - einen gesonderten Sicherstellungsauftrag erlassen. Fasst sie mehrere solcher Ansprüche aus Zweckmäßigkeitsgründen in einer einzigen Bescheidausfertigung zusammen, hat diese für jeden Anspruch die Angaben gemäß § 232 Abs. 2 BAO zu enthalten.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dkfm. Claus Kuffner, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13.
und 14. Bezirk und Purkersdorf vom 18. Mai 1998 betreffend
Sicherstellungsauftrag entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Sicherstellungsauftrag vom
18. Mai 1998 ordnete das Finanzamt zur Sicherstellung von
Abgabenansprüchen im Aumaß von S 6,940.000,- die Sicherstellung
in das Vermögen der Bw. an.
In der dagegen rechtzeitig
eingebrachten Berufung führte die Bw. aus, dass ihr Rechtsmittel sich gegen
Grund und Höhe des Bescheides richte.
Bei der Hausdurchsuchung, die
die Firmen A-GmbH, EE und E-GmbH betreffen hätten sollen, seien auch
Unterlagen, die auch die Bw. beträfen, beschlagnahmt worden. Es liege der
Bw. ein Fax vor, das die Höhe der Sicherstellung habe rechtfertigen sollen.
Hier habe die Bw. schon Schwierigkeiten, die Berechnung nachzuvollziehen. Es
seien bei der Bw. laut Niederschrift in ihrer Wohnung keine Sparbücher
vorgefunden worden. Die Wertpapierdepots, die nur zum Teil der Bw.
gehörten, erreichten die Summe von S 8 Mio. nicht, außerdem
sei der Bw. der Zinssatz von 9 % zu hoch gegriffen. Auf Grund der
Rechenfehler (Additionen und Multiplikationen) sei weder die angegebene
Vermögenshöhe von S 15 Mio. noch die Einkommensteuer-Basis
nachzuvollziehen. 4 % von S 4 Mio. seien eben nicht S 360.000,00.
Da die Bw. bisher keine Gelegenheit zur Akteneinsicht gehabt habe, fühle
sie sich auch in ihrer Argumentationsmöglichkeit behindert.
Die Bw. vermiete zwei Wohnungen
mit ca. 40 und 60 m² , wie seit Jahren amtsbekannt sei. Deshalb seien der
Bw. die (zusätzlichen?) S 240.000,00 p.a. Einnahmen (ohne USt)
völlig unerklärlich. Werbungskosten habe die Bw. nie geltend gemacht.
Es seien bei der Hausdurchsuchung sämtliche Vermietungsunterlagen
sichergestellt worden, daher könne die Bw. diese Phantasiezahlen und den
Grund für die 11 Jahre nicht nachvollziehen. Welche Mietpreise habe man
denn vermeint, erzielen zu können?
Die Bw. deute vGA als verdeckte
Gewinnausschüttung. Diese sei der Bw. als Einzelperson und Dienstnehmer
überhaupt fremd. Die Bw. sei auch kein Firmengesellschafter einer der
GesmbH`s. Üblicherweise würde auch die GesmbH die KESt einer vGA
tragen. Die Bw. habe ihr Gehalt nicht konsumiert, sondern in der Firma stehen
lassen. Wo sei da ihr Vorteil? Bis zur Erläuterung, was unter vGA in ihrem
Zusammenhang zu verstehen sei, müsse die Bw. auch diese Position
beeinspruchen.
Die Bw. deute nsT als
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Für diese seien vom
Dienstgeber Lohnsteuer abgeführt worden, die der Bw. angerechnet werden
müsse. Da die Bw. das Gehalt nicht erhalten habe, habe sie auch keine
Einkünfte aus nsA.
Hinsichtlich der
Vermögensteuer wäre der Bw. der Betrag von S 15 Mio.
nachzuweisen.
Die Bescheidbegründung
suche ihresgleichen. Zinseinkünfte seien seit geraumer Zeit endbesteuert,
die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung seien erklärt worden. Das
Depot 0948-76695 bestehe aus langfristigen Anleihen, die nicht ins Ausland
verschleppt werden könnten, das Depot 1048-15337 gehöre ihrem Sohn
(Höhe ca. S 500.000,00). Die Einbringung der Abgaben sei nicht
gefährdet, weil die Einkünfte insbesondere aus V+V sehr wohl
erklärt würden und die inländischen Zinseinkünfte wegen
Endbesteuerung nicht erklärt werden müssten. Da die Bw. kein Gehalt
beziehe, sei sie auf die Erträge des Depots angewiesen und wäre bei
Nichtverfügungsmöglichkeit existenzgefährdet.
Das Finanzamt wies die Berufung
mit Berufungsvorentscheidung vom 23. September 2002 als
unbegründet ab.
In dem dagegen rechtzeitig
eingebrachten Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz brachte die Bw. vor, dass die Berufung nicht
unbegründet gewesen sei und die Bescheidbegründung des Finanzamtes an
der Tatsache vorbeigehe, dass die Bescheide der Betriebsprüfung
beeinsprucht seien, im Übrigen eine Aussetzung des Rückstandes begehrt
werde und die Betriebsprüfung selbst die Gründe der
ursprünglichen Berufung gegen den Sicherstellungsauftrag nicht widerlegt
habe.
Die Betriebsprüfung habe
die Bw. im Wege einer freien Beweiswürdigung in eine bedrohliche Situation
gebracht, der so "ermittelte" Rückstand habe aber keinen soliden
Untergrund.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 232 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde, sobald der
Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschriften die Abgabepflicht
knüpfen, selbst bevor die Abgabenschuld dem Ausmaß nach feststeht,
bis zum Eintritt der Vollstreckbarkeit (§ 226) an den
Abgabepflichtigen einen Sicherstellungsauftrag erlassen, um einer
Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung zu
begegnen.
Gemäß
§ 232 Abs. 2 lit. a BAO hat der Sicherstellungsauftrag
(Abs. 1) die voraussichtliche Höhe der Abgabenschuld zu
enthalten.
Diese ist nach den einzelnen
Abgabenarten und Zeiträumen aufzugliedern (vgl. Ritz, BAO-Kommentar²,
§ 232 Rz 8). Die Angabe eines einheitlichen Betrages für mehrere
Steuerperioden genügt diesen Anforderungen nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 19.10.1999, 98/14/0122) nicht. Das Prinzip der
Abschnittsbesteuerung bringt es nämlich mit sich, dass für jeden
Abschnitt ein eigener Abgabenanspruch entsteht. Für jeden dieser
Ansprüche kann die Abgabenbehörde - bei Vorliegen der Voraussetzungen
des § 232 BAO - einen gesonderten Sicherstellungsauftrag
erlassen. Fasst sie mehrere solcher Ansprüche aus
Zweckmäßigkeitsgründen in einer einzigen Bescheidausfertigung
zusammen, hat diese für jeden Anspruch die Angaben gemäß
§ 232 Abs. 2 BAO zu enthalten.
Sicherstellungsaufträge,
die nicht alle im § 232 Abs. 2 BAO geforderten
Inhaltsbestandteile haben, sind keine für die Bewilligung der Exekution
geeigneten Titel (vgl. OGH 28.11.1990, 3 Ob 91/90).
Die Anführung der
Pauschalsummen von S 240.000,00 an Umsatzsteuer für die Jahre 1987 bis
1997, S 5,800.000,00 an Einkommensteuer für die Jahre 1987 bis 1997
und S 900.000,00 an Vermögensteuer für die Jahre 1988 bis 1993
entspricht dem Begründungserfordernis für Sicherstellungsaufträge
nicht, weil diese Vorgangsweise nicht erkennen lässt, für welchen
Abgabenanspruch in welcher Höhe im folgenden Sicherungsverfahren
Pfandrechte begründet werden.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
18. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 232 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4589-W/02
- Stammnummer
- 5084
- Gültig
- 18.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF