Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0012-W/03
Gefährdung der Einbringlichkeit durch Vermögensübertragung an Angehörige
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0012-W/03vom 18.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Übertragung des Vermögens an Angehörige stellt ein Verhalten des Abgabepflichtigen dar, das auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit gerichtet ist (VwGH 25.10.1994, 94/14/0096). Ob das Verhalten des Abgabepflichtigen im Sinne des § 212a Abs. 2 lit. c BAO auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist, hängt von der objektiven Gefährdungseignung, die mit dem Verhalten verbunden ist, ab, nicht von einem inneren Vorgang des Abgabepflichtigen, also von dessen Motivation.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dkfm. Claus Kuffner, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13.
und 14. Bezirk und Purkersdorf vom 4. November 2002 betreffend
Aussetzung der Einhebung entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom
16. Oktober 2002 beantragte die Bw. die Aussetzung der Einhebung des
Rückstandes in Höhe von € 319.953,68 gemäß
§ 212a BAO bis zur Erledigung der in der Hauptsache eingebrachten
Berufungen (Vermögensteuer 1988-1993, Umsatzsteuer 1987-1996,
Einkommensteuer 1987-1997).
Das Finanzamt wies den Antrag
mit Bescheid vom 4. November 2002 ab.
In der dagegen rechtzeitig
eingebrachten Berufung führte die Bw. aus, dass sie sich nicht so verhalte,
dass eine Gefährdung der Einbringlichkeit gegeben sei. Dass sie Wohnungen
an den Sohn geschenkt habe, hätten mehr Abgabepflichtige gemacht, als sich
eine unnötige Verteuerung der Schenkung (dreifacher Einheitswert)
abgezeichnet habe. Es sei jedenfalls keine Maßnahme gegen die
Einbringlichkeit gewesen. Die Bw. habe zum Zeitpunkt der Schenkung auch nicht
gewusst, dass ihr nicht gehörende Vermögenswerte in einer
Betriebsprüfung zugerechnet würden, weil es für die
Betriebsprüfung einfacher gewesen sei, als den Argumenten der Bw.
näher zu treten. Wie die Bw. im Gespräch mit ihrem Amt erfahren habe,
sei es für eine Betriebsprüfung auch nicht einfach auf Argumente zu
hören (oder in freier Beweiswürdigung nicht zu hören), wenn schon
einmal "die PAST" tätig gewesen sei. Man könne diese doch auch nicht
in ihrer Arbeit desavouieren. Diese Rücksichtnahme von Kollegen auf
Kollegen addiere sich für die Bw. zu einer unheilvollen Lawine. Die
Erledigung von laufenden Rechtsmittel und die Forderung nach Zahlungen, die
nicht möglich seien, korrelierten zeitlich nicht so, dass ein erledigtes
Rechtsmittel aufzeigen könnte, dass der ganze Aufwand in Bezug auf
Eintreibung nicht nötig gewesen wäre. Die Bw. möchte auch
ausdrücklich darauf hinweisen, dass ein "ins Grundbuch setzen" mit weiteren
Belastungen für die Bw. als kontraproduktiv gewertet werde.
Da die Bw. sich also nicht
"verhalte" wie jemand, der die Einbringlichkeit gefährden wolle, wäre
die Aussetzung zu gewähren.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren
Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung
abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine
Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem
Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt,
zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei
einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung
ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.
Gemäß
§ 212a Abs. 2 BAO ist die Aussetzung der Einhebung nicht zu
bewilligen,
a) insoweit die Berufung
nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint,
oder
b) insoweit mit der
Berufung ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er nicht von
einem Anbringen des
Abgabepflichtigen abweicht, oder
c) wenn das Verhalten des
Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der
Abgabe gerichtet ist.
Entsprechend der
Begründung des angefochtenen Bescheides schenkte die Bw. während der
laufenden Betriebsprüfung, die zur Festsetzung der
antragsgegenständlichen Abgaben führte, mit Schenkungsverträgen
vom 25. September 2000 ihrem Sohn 63/14447 Anteile an der Liegenschaft
EZ 1655 KG Favoriten, 650/35870 Anteile an der Liegenschaft EZ 32
KG Gaudenzdorf und 65/3446 und 10270/23205364 Anteile an der Liegenschaft
EZ 20 KG Mariahilf.
Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 25.10.1994, 94/14/0096) stellt die
Übertragung des Vermögens an Angehörige ein Verhalten des
Abgabepflichtigen, das auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit gerichtet
und somit ein Hindernis für die Bewilligung der Aussetzung ist,
dar.
Der Umstand, dass die
Schenkungen nach dem Vorbringen der Bw. auf Grund einer sich abzeichnenden
Verteuerung erfolgte, vermag nach dem genannten Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes daran nichts zu ändern. Ob das Verhalten des
Abgabepflichtigen im Sinne des § 212a Abs. 2 lit. c BAO
auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist,
hängt von der objektiven Gefährdungseignung, die mit dem Verhalten
verbunden ist, ab, nicht von einem inneren Vorgang des Abgabepflichtigen, also
von dessen Motivation.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
18. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 2 lit. c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0012-W/03
- Stammnummer
- 5080
- Gültig
- 18.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF