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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSF RV/0200-F/09

Kein Freibetrag für investierte Gewinne bei Basispauschalierung (E 2007)

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0200-F/09vom 05.01.2011
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch WT, vom 23. März 2009 gegen den Bescheid des Finanzamtes Bregenz vom 17. März 2009 betreffend Einkommensteuer 2007 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe Der Berufungswerber, nachfolgend Bw abgekürzt, machte in der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr neben dem bzw zusätzlich zum Betriebsausgabenpauschale gemäß § 17 Abs. 1 EStG den Freibetrag für investierte Gewinne gemäß § 10 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung geltend. Strittig ist, ob dieses Begehren im Gesetz Deckung findet. Über die Berufung wurde erwogen: Der Bw hat sein Begehren auf renommierte Autoren, insbesondere auf Beiser, SWK 33/2006, S 905, und SWK 26/2008, S 692, gestützt. Im Vorlageantrag untermauerte er sein Begehren noch mit einer Aussage eines Vertreters des BMfF, aus der zu schließen sei, dass es sich beim Freibetrag für investierte Gewinne um eine Tarifkorrektur und nicht um eine Frage der normalen Gewinnermittlung handle. Der VwGH ist der Lehrmeinung Beisers jedoch nicht gefolgt. Vielmehr kam er, die Rechtsprechung der Berufungsbehörde (UFS 5.1.2009, RV/1474-L/08) bestätigend, zum Ergebnis (VwGH 4.3.2009, 2008/15/0333; Jakom/Baldauf EStG, 2010, § 10 Rz 20), dass bei Inanspruchnahme der Basispauschalierung die zusätzliche Berücksichtigung des Freibetrags für investierte Gewinne gesetzlich nicht vorgesehen ist. Soweit sich der Bw auf eine Aussage eines Vertreters des BMfF beruft, wird ihm entgegengehalten, dass sich diese Aussage auf eine andere Rechtlage bezog. Das StRefG 2009, wirksam ab 2010, ist in wesentlichen Punkten mit der im Streitjahr geltenden Rechtslage nicht vergleichbar (Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2009, § 10 Rz 43). Unter Bedachtnahme auf die zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung war die Berufung als unbegründet abzuweisen. Feldkirch, am 5. Jänner 2011

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0200-F/09
Stammnummer
50669
Gültig
05.01.2011 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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