Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0316-W/03
Einkommensteuerbefreiung wegen Auslandstätigkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0316-W/03vom 18.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Befreiungsbestimmung des § 3 Abs 1 Z 10 EStG 1988 findet nur dann Anwendung , wenn ein inländisches Unternehmen im Ausland eine Anlage errichtet. Ist dieses Unternehmen nur mit der Planung, nicht jedoch mit der Errichtung der Anlage beauftragt, so sind die Arbeitslöhne nicht von der Einkommensteuer befreit.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 23. Bezirk in Wien betreffend Abweisung
eines Antrages auf Rückzahlung von zu Unrecht entrichteter Lohnsteuer
für das Kalenderjahr 1994 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
In seinem Antrag auf
Rückzahlung von zu Unrecht entrichteter Lohnsteuer hat der Berufungswerber
(Bw.) die Befreiung von der Einkommensteuer gemäß
§ 3
Abs. 1 Z 10 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 von jenen Bezügen,
die er in den Monaten August bis November 1994 für eine im Ausland
ausgeübte Tätigkeit erhalten hat, geltend gemacht. Seinem Anbringen
hat er folgenden Sachverhalt zu Grunde gelegt (siehe Berufung): Im Rahmen der
Konzernplanung der M-Gruppe sei beschlossen worden, in Ungarn und Rumänien
Selbstbedienungs-Großmärkte zu errichten. Zu diesem Zweck seien
seitens der Muttergesellschaft der M-Gruppe, der nunmehrigen M1 GmbH, in diesen
beiden Ländern Tochtergesellschaften gegründet worden. Die M2 GmbH in
A (=Arbeitgeberin des Bw.) sei im Rahmen der Errichtung dieser
Großmärkte mit der Projektleitung betraut worden. Dabei oblag der M2
GmbH die Auswahl des entsprechenden Standortes, die Bauplanung, die
Gehwerkkoordination, die Überwachung der Montage, die Beratung sowie die
Schulung(EDV-Warenwirtschaft) der Mitarbeiter und die Inbetriebnahme der
Selbstbedienungs-Großmärkte. Die von der M2 GmbH erbrachten
Leistungen seien der ungarischen bzw. rumänischen Gesellschaft in Rechnung
gestellt worden. Die Errichtung der Anlagen sowie die Montagearbeiten seien von
verschiedenen, im Vorlageantrag des Bw. vom 9. Dezember 2002
beispielhaft angeführten, österreichischen Unternehmen ausgeführt
worden.
Das Finanzamt wies den Antrag
mit der Begründung ab, dass die Befreiungsbestimmung des § 3
Abs 1 Z 10 EStG 1988 nur dann Anwendung finde, wenn ein
inländisches Unternehmen im Ausland eine Anlage errichtet, im
gegenständlichen Fall aber ausländische Unternehmen, nämlich die
jeweiligen M-Gesellschaften in Ungarn und Rumänien, Errichter der Anlagen
seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3
Abs 1 Z 10 EStG 1988 sind Einkünfte, die Arbeitnehmer
inländischer Betriebe (lit a) für eine begünstigte
Auslandstätigkeit (lit b) von ihren Arbeitgebern beziehen, wenn die
Auslandstätigkeit jeweils ununterbrochen über den Zeitraum von einem
Monat hinausgeht, von der Einkommensteuer befreit. Inländische Betrieb sind
Betriebe von inländischen Arbeitgebern oder inländische
Betriebsstätten von im Ausland ansässigen Arbeitgebern (lit a
leg. cit.). Begünstigte Auslandstätigkeiten sind die
Bauausführung, Montage, Montageüberwachung, Inbetriebnahme,
Instandsetzung und Wartung von Anlagen, die Personalgestellung anlässlich
der Errichtung von Anlagen durch andere Unternehmungen sowie die Planung,
Beratung und Schulung, soweit sich alle diese Tätigkeiten auf die
Errichtung von Anlagen im Ausland beziehen, weiters das Aufsuchen und die
Gewinnung von Bodenschätzen im Ausland (lit b
leg. cit.).
Mit Einführung dieser
Befreiungsbestimmung als Z 14 a in § 3 EStG 1972,
Bundesgesetz vom 18. Dezember 1979, BGBl. Nr. 550/1979,
wollte der Gesetzgeber nach Ansicht der Berufungsbehörde die
Arbeitslöhne jener Arbeitgeber (inländischen Betriebe), die im Ausland
Anlagen errichten, von der Einkommensteuer befreien. Ist ein Arbeitgeber
(inländischer Betrieb) nicht Errichter der Anlage im Ausland, sind auch die
Einkünfte, die Arbeitnehmer von diesem Arbeitgeber (inländischen
Betrieb) beziehen, nicht von der Einkommensteuer befreit. Mit der Anführung
der im Gesetz aufgezählten Tätigkeiten, wie zB. Planung, Beratung,
Inbetriebnahme usw., wollte der Gesetzgeber lediglich zum Ausdruck bringen, dass
er vom Befreiungstatbestand nicht nur die Errichtung der Anlage als solche
sondern auch mit der Errichtung der Anlage in Zusammenhang stehende
Tätigkeiten mitumfasst wissen will. Ist daher ein Arbeitgeber
(inländischer Betrieb) beispielsweise nur mit der Planung, nicht jedoch mit
der Errichtung der Anlage beauftragt, so sind nach Ansicht der
Berufungsbehörde die Arbeitslöhne dieses Arbeitgebers nicht von der
Einkommensteuer befreit. Die Arbeitgeberin des Bw., die M2 GmbH, hat keine
Anlage im Ausland errichtet. Sie wurde lediglich mit der Projektleitung betraut.
Da die Arbeitgeberin des Bw. keine Anlagen im Ausland errichtet hat, ist auch
der Arbeitslohn, den sie an den Bw. im Zusammenhang mit einer
Auslandstätigkeit ausbezahlt hat, nicht gemäß
§ 3
Abs 1 Z 10 EStG 1988 von der Einkommensteuer befreit.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
18. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0316-W/03
- Stammnummer
- 5065
- Gültig
- 18.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF