Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0418-K/02
Zeitpunkt der Gewinnrealisation bei Verzicht des stillen Gesellschafters auf alle Ansprüche
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0418-K/02vom 30.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ungewisse Verbindlichkeiten bleiben nach Betriebsaufgabe betriebliche Verbindlichkeiten (BStBl II 1990, 537; vgl. VwGH vom 22.10.1996, 95/14/0018).
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Herbert Sumper, gegen den Bescheid des Finanzamtes Spittal vom 24. Juni 2002
betreffend Einkommensteuer 2000
entschieden: Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen
|
Jahr 2000
Art
Höhe
|
Art
Höhe
|
zu versteuerndes Einkommen
46.401,60 €
|
Einkommensteuer
12.442,90 €
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 24. Juni 2002 wurde die Einkommensteuer
2000 in Höhe von 84.748,15 € festgesetzt. Diesem Bescheid liegen
Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von S 2,657.539.- zu Grunde.-.
Davon ist ein Betrag von 2,027.346.- strittig. Die Begründung dieses
Bescheides ist dem Betriebsprüfungsbericht vom 22. April 2002 betreffend
die Jahre 1999 und 2000, Tz 21 zu entnehmen:
Die Stadtgemeinde G sei der
stille Gesellschafter des Berufungswerbers (Bw. ) im Betrieb Museum G" gewesen.
In den Jahren 1988 - 1991 habe der Bw. von der Stadtgemeinde G
S 2,000.000.- als stille Einlagen erhalten. Der Bw. habe Gewinnanteile in
Höhe von S 27.346.- und den Betrag von S 2,000.000.- als Verbindlichkeiten
zu Gunsten der Stadtgemeinde G gebucht. Der Bw. habe seinen Betrieb "Museum G"
am 31. Dezember 2000 aufgegeben. Zu diesem Zeitpunkt habe auch die stille
Gesellschaft geendet. Die Stadtgemeinde G habe in einem Schreiben vom 14.
März 2002 erklärt, weder die Einlage von S 2,000.000.- noch etwaige
Zinsen vom Bw. zurückzufordern: Die Stadtgemeinde G habe in diesem
Zusammenhang ausdrücklich erklärt, dass an eine Rückforderung des
Betrages von S 2,000.000.- "nicht gedacht war und ist." Dadurch habe sich das
Betriebsvermögen des Bw. um S 2,027.346.- im Jahr 2000 erhöht. Dieser
Betrag sei daher den Einkünfte aus Gewerbebetrieb hinzugerechnet
worden.
In seiner Berufung vom 25. Juli 2002 und im
ergänzenden Schriftsatz vom 1. August 2002 brachte der Bw. vor: Von Seiten
der Stadtgemeinde G sei an eine Rückforderung des Betrages von S
2,000.000.- samt etwaigen Zinsen nicht gedacht worden. Der Betrag von
S 2,000.000.- hätte in den Jahren, in denen er dem Bw. zugeflossen
sei, als steuerpflichtige Einnahme behandelt werden müssen. Die
Gewinnanteile von insgesamt S 27. 346.- hätten dem Gewinn des
"entsprechenden Jahres" hinzugerechnet werden müssen.
Bei seiner Vernehmung am 8. April 2003 erklärte der Bw
insbesondere, es sei nicht darüber gesprochen worden, dass er der Gemeinde
keinen Anteil an seinen Gewinnen überlassen müsse. Er sei froh
gewesen, dass sich die Gemeinde nicht gerührt habe. Es sei auch nie
darüber gesprochen worden, dass er den Betrag von S 2 Mio unter keinen
Umständen zurückzahlen werde müssen. Allerdings sei für ihn
von Anfang an klar gewesen, dass er dieses Geld nie zurückzahlen
müsse. Es sei auch nie davon die Rede gewesen, dass etwas
zurückzuzahlen sei. Für ihn sei nie eine Beteiligung der Gemeinde an
seinem Betrieb vorgelegen, sondern nur ein nicht rückzahlbarer Zuschuss.
Bei seiner Vernehmung am 9. April 2003 erklärte der
Vertreter des Bw auf die Frage: "Seit wann besteht zwischen der Stadtgemeinde G
und dem Bw. Einigkeit darüber, dass der Bw. der Stadtgemeinde keinen
Anteil an den von ihm erzielten Gewinnen überlassen muss?", es habe nie
eine Einigung mit der Gemeinde in dieser Sache bestanden, darüber sei nicht
gesprochen worden. Anlässlich einer Bilanzbesprechung sei der Gewinnanteil
der Gemeinde nicht mehr bilanziert worden, weil diese keinen Anspruch darauf
erhoben habe.
Seit dem Schreiben der Stadtgemeinde G vom 14. 3. 2002 sei
ihm klar, dass nie eine stille Gesellschaft bestanden habe.
Bei seiner Vernehmung am 9. April 2003 erklärte der
Bürgermeister von G insbesondere, die Gemeinde G habe nicht die Absicht,
auf Grund ihrer Zahlungen von S 2 Mio vom Bw. eine Beteiligung an seinen
Gewinnen zu fordern, die dieser in den Jahren 1988 - 2000 mit dem Museum
erzielt habe. Seit Hingabe des ersten Teilbetrages bestünde zwischen der
Gemeinde G und dem Bw. Einigkeit darüber, dass der Bw. der Gemeinde keinen
Anteil an seinen Gewinnen überlassen müsse. Diese Einigung sei
stillschweigend erzielt worden. Es gäbe keine Vereinbarung, dass der Betrag
von 2 Mio S niemals zurückzuzahlen sei, es gäbe auch keine
Verzichtserklärung der Gemeinde G.
Im Schreiben vom 10. April 2003
erklärte das Finanzamt, dass eine Forderung der Stadtgemeinde nach wie vor
bestehe. Ein Verzicht der Stadtgemeinde auf den Betrag von S 2 Mio liege nicht
vor.
In einem Telefonat am 2. Mai
2003 erklärte der Steuerberater des Bw., er habe nach Fertigstellung jeder
Bilanz die Bilanzpositionen mit dem Bw. besprochen. Er werde hiebei sicher auch
die Bilanzpositionen betreffend die von ihm bis zum Jahr 2002 angenommene stille
Gesellschaft erwähnt haben. Der Bw. habe hiezu nie etwas
gesagt.
Am 19. Mai 2003 wurde im Akt 3
SP 70-32/1-2003 bei der Kärntner Landesregierung, Viktringer Ring 15,
Einsicht genommen. Herr D, ein Beamter der Kärntner Landesregierung,
ermöglichte diese Akteneinsicht. Er teilte ferner insbesondere mit, dass
eine Bedarfszuweisung ein nicht rückzahlbarer, verlorener Zuschuss sei. Es
sei nach den Angaben dieses Beamten nicht ausgeschlossen, dass die
Landesregierung der Gemeinde die Weisung erteilen werde, den Betrag von S 2 Mio
vom Bw. zurückzufordern. Dies setze voraus, dass eine stille Gesellschaft
tatsächlich vereinbart worden sei.
Anlässlich dieser
Akteneinsicht wurden insbesondere folgende Unterlagen zur Kenntnis
genommen:
Schreiben
des steuerlichen Vertreters des Bw. vom 3. August 1988 an die Kärntner
Landesregierung: Darin wurde um Gewährung eines zinsenlosen Darlehens oder
um Vereinbarung einer stillen Beteiligung angesucht.
Auszug
aus der Niederschrift über die Sitzung des Stadtrates der Gemeinde G vom
4. Oktober 1988. Der Bürgermeister berichtete dem Stadtrat damals
über die Besprechung mit Landesrat A vom 4. August 1988. Landesrat A habe
die mündliche Zusicherung einer Bedarfszuweisung für das Museum in
Höhe von S 2 Mio gegeben. Die Auszahlung werde in jährlichen Raten von
S 500.000.- erfolgen. Die Bedarfszuweisung solle in Form einer Beteiligung der
Stadtgemeinde G gewährt werden.
Protokoll
über die Gemeinderatssitzung am 29. November 1988: Der Inhalt des
Protokolles deckt sich mit der im AB 256/1991,11 und 12 einliegenden
Ablichtung.
AV
des Beamten der Kärntner Landesregierung C vom 5. September 1989: Darin ist
insbesondere festgehalten, dass Landesrat A am 4. 8. 1988 erklärt habe,
dass er bereit sei, dem Bw. für das Museum einen Betrag von 4 x S 500.000.-
an Bedarfszuweisungen in den Jahren 1988 - 1991 zur Verfügung zu
stellen. Über die Art und Weise, in welcher dieser Betrag dem Betrieb
zugute kommen werde, solle mit dem Steuerberater des Bw. noch gesprochen werden.
Allenfalls solle ein "nichtrückzahlbares Darlehen gewährt werden,
sodass die Gemeinde im Falle eines Eigentumswechsels einen
Rückforderungsanspruch
habe."
Im Schreiben
vom 19. Mai 2003 teilte der Bürgermeister von G insbesondere mit, dass ihm
der Aktenvermerk des steuerlichen Vertreters des Bw. vom 4. August 1988 nicht in
Erinnerung sei. Der Bürgermeister legte diesem Schreiben insbesondere das
Protokoll über die Sitzung des Stadtrates vom 23. November 1988 bei. Diesem
Protokoll ist zu entnehmen:
Die Mitglieder des Stadtrates
erklärten am 23. November 1988 insbesondere: Mit dem Steuerberater des Bw.
sei zu besprechen, welche Sicherstellungen gegenüber der Stadtgemeinde
gegeben werden. Gedacht sei an eine Beteiligung der Gemeinde oder "als stille
Einlage seitens der Stadtgemeinde". Dieses noch zu verfassende Schriftstück
solle Herrn Dr B, einem Beamten der Kärntner Landesregierung,
anlässlich seines Gemeindebesuches zur Kenntnis gebracht werden, um zu
erfahren, ob das Land Kärnten mit dieser Sicherstellung einverstanden
ist.... Das Schriftstück über die stille Beteiligung solle "nach
Zustimmung, wie vorhin erwähnt", verfasst werden.
Mit e - mail vom 27. Juni
2003 brachte Herr Mag. Bürger als Vertreter des Finanzamtes Spittal vor,
der Bürgermeister habe bei den streitgegenständlichen Vereinbarungen
betreffend die Zahlungen der Gemeinde eine Mentalreservation gehabt. Die stille
Gesellschaft habe spätestens im Jahre 2002 aufgehört zu bestehen. Im
Jahre der Betriebsaufgabe wäre auf Grund des Wissensstandes des Jahres
2002 keine Verbindlichkeit auszuweisen und es komme demnach zur
Gewinnverwirklichung. Gehe man davon aus, dass der Nachlass der Verbindlichkeit
erst 2002 erfolgt sei, würden nachträgliche Betriebseinnahmen
vorliegen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.)
Feststellungen:
Der Bw. betrieb seit 1982 bis zum Ende des Jahres 2000 in G
ein Museum. Er stellte dort Ausstellungsstücke aus (bewegliche Sachen),
die von 30.000 - 50.000 Besuchern jährlich besichtigt wurden.
Darüber hinaus kaufte er in diesen Jahren auch Wirtschaftsgüter, um
diese nicht nur auszustellen, sondern auch wieder zu verkaufen. Bereits seit
1985 bemühte sich der steuerliche Vertreter des Bw. im Namen des Bw. um
eine finanzielle Unterstützung aus Mitteln des Landes Kärnten (AB
256/1991; Schreiben des Steuerberaters des Bw. vom 3. August 1988; AV des C vom
Amt der Kärntner Landesregierung).
Am 3. August 1988 ersuchte der Vertreter des Bw. nach einem
Gespräch mit dem zuständigen Landesrat A die Kärntner
Landesregierung, vertreten durch diesen Landesrat schriftlich um Gewährung
eines zinslosen Darlehens oder um Vereinbarung einer stillen Beteiligung am
Betrieb des Bw.
1.1) Besprechung vom 4.
August 1988:
Am 4. August 1988 fanden sich Landesrat A und Dr. B als
Vertreter der Kärntner Landesregierung, der Bürgermeister als
Vertreter der Gemeinde G, der Vertreter des Bw. und der Bw. zu einem
Gespräch ein.
Dabei wurde Folgendes mündlich
vereinbart:
Landesrat A erklärte im Namen der Kärntner
Landesregierung, dass die Landesregierung der Gemeinde G S 2 Mio in vier Raten
von jährlich S 500.000.- in den Jahren 1988 - 1991 überweisen
werde. Diese Geldmittel würden der Zweckbindung unterliegen, dass sie
für das Museum des Bw. verwendet werden müssten.
Es wurde in diesem Gespräch ferner die Erklärung
abgegeben, dass
diese "Bedarfszuweisung" in Form einer Beteiligung der
Gemeinde gewährt werden werde. Damit wurde sinngemäß zum
Ausdruck gebracht, es könne erwartet werden, die Gemeinde werde sich in
Höhe von S 2 Mio am Betrieb des Bw. beteiligen. Diese Erklärung
über die Beteiligung der Gemeinde wurde entweder vom Landesrat mit Wissen
und Billigung des gleichzeitig anwesenden Bürgermeisters von G oder vom
Bürgermeister von G selbst abgegeben. Es ist aber nicht feststellbar, von
welcher der beiden genannten Personen diese Erklärung stammt (Auszug aus
der Niederschrift über die Sitzung des Stadtrates von G vom 4. Oktober
1988; Niederschrift über die Sitzung des Stadtrates und Finanzausschusses
von G vom 23. November 1988; Aktenvermerk des Vertreters des Bw. vom 4. 8.
1988;).
Es kann nicht festgestellt werden, ob bei diesem
Gespräch auch über die Höhe einer Gewinnbeteiligung der Gemeinde
verhandelt worden ist. Es kann nicht festgestellt werden, dass sich der Bw. und
die Gemeinde, vertreten durch den Bürgermeister, bei diesem Gespräch
auf eine Gewinnbeteiligung der Gemeinde am Betrieb des Bw. in bestimmter
Höhe geeinigt haben (AV des Vertreters des Bw. vom 4.8.1988, Aussage des
Bürgermeisters von G vom 9.4.2003).
Der Bw. und sein steuerlicher Vertreter waren jedenfalls
von Anfang an der Ansicht, dass zusätzlich zum bisher festgestellten Inhalt
dieses Gespräches die erwähnte Beteiligung als stille Beteiligung
bezeichnet worden ist und dass sich der Bw. bei diesem Gespräch auch zu
einer Gewinnbeteiligung zu Gunsten der Gemeinde verpflichtet habe. Diese
Gewinnbeteiligung betrug nach Ansicht des Bw. und seines Vertreters 2% des
Jahresgewinnes des Bw. aus seinem Museum vor Investitionsbegünstigungen,
max. 5% des Einlagenstandes am Beginn eines Kalenderjahres (Aktenvermerk des
Vertreters des Bw. vom 4. 8. 1988).
Der Bürgermeister als Vertreter der Gemeinde war von
Anfang an gegen eine Gewinnbeteiligung, er artikulierte dies jedoch erstmals in
seinem Schreiben vom 14. 3. 2002 an den Vertreter des Bw. (Aussage des
Bürgermeisters vom 9. April 2003; AV über ein Telefonat mit Herrn
Sumper vom 2. Mai 2003).
1.2. ) Am 23.
November 1988 wurde vom Stadtrat der Gemeinde G erörtert, ob die Zahlungen
der Gemeinde an den Bw. als stille Beteiligung oder als andere Form der
Beteiligung gezahlt werden sollten. Der Stadtrat war der Auffassung, dass diese
Frage mit dem Vertreter der Landesregierung Dr. B am 28. November
anlässlich des Besuches Dris B in der Gemeinde erörtert werden sollte
(Niederschrift über die Sitzung des Stadtrates und Finanzauschusses der
Gemeinde G vom 23. November 1988).
1.3) In seinem
Schreiben vom 24. November 1988 an die Gemeinde G erklärte der
Steuerberater des Bw , der von der Landesregierung der Gemeinde in Aussicht
gestellte Betrag möge als stille Einlage der Stadtgemeinde G an das Museum
des Bw. weitergegeben werden.
1.4.) Am 28.
November 1988 besuchte HR Dr. B als Vertreter der Kärntner Landesregierung
die Gemeinde G. Mit dem Schreiben des Steuerberaters des Bw konfrontiert,
erklärte er damals, er hege keine Bedenken gegen die Weitergabe des
Gemeindebeitrages als stille Einlage (Protokoll über die Sitzung des
Gemeinderates von G vom 29. November 1988;
Niederschrift über die Sitzung des Stadtrates und Finanzauschusses
der Gemeinde G vom 23. November 1988).
1.5) Der
Gemeinderat von G fasste am 29. November 1988 den Beschluss, den vom Land
Kärnten als Bedarfszuweisung zugewiesenen Betrag von 2 Mio S als stille
Einlage an das Museum des Bw. in G weiterzugeben. Dieser Beschluss sah vor,
diesen Betrag in vier jährlichen Raten von je S 500.000.- für die
Jahre 1988 - 1991 an den Inhaber des Museums, den Bw., weiterzugeben
(Protokoll über die Sitzung des Gemeinderates von G vom 29. November
1988).
1.6.) Die erste
Rate der Bedarfszuweisungen der Landesregierung an die Gemeinde G langte in
Höhe von S 500.000.- spätestens am 20. Dezember 1988 bei der Gemeinde
ein (Schreiben des Steuerberaters Sumper vom 20. Dezember 1988 an die Gemeinde
G).
Spätestens am 20. Dezember 1988 wurde der Vertreter
des Bw. vom Bürgermeister oder in dessen Auftrag von einem anderen Organ
der Gemeinde informiert, dass die erste Rate von S 500.000 von der
Landesregierung an die Gemeinde bereits überwiesen worden sei und dass die
Gemeinde die Zahlungen an den Bw. als stille Einlage weitergeben werde
(vgl. Schreiben des Vertreters des Bw. vom 20. Dezember 1988). Der Bw. ging
spätestens am 20. 12. 1988 davon aus, dass sich die Gemeinde am Betrieb
des Bw. als stiller Gesellschafter beteiligt hat. Der Bürgermeister von G
hatte jedoch von Anfang an die Absicht, vom Bw. keine Gewinnbeteiligung zu
fordern. Der Bürgermeister hatte ferner von Anfang an die Absicht, die
Zahlungen an den Bw. von diesem nicht mehr zurückzufordern. Diese Absichten
teilte er dem Bw. jedoch erstmals in seinem Schreiben vom 14. März 2002
mit.
Auf Grund dieser Information betreffend die stille Einlage
ersuchte der Steuerberater des Bw. am 20. Dezember 1988 die Gemeinde G
schriftlich, den von der Landesregierung überwiesenen Betrag von S
500.000.- an den Bw. zu überweisen. Herr Sumper ersuchte die Gemeinde
ferner, den Verwendungszweck der Überweisung mit "Einlage stille
Gesellschaft laut Gesellschaftsvertrag" zu bezeichnen.
Am 23. Dezember 1988 überwies die Gemeinde G diesen
Betrag an den Bw. mit dem vom Vertreter des Bw. gewünschten
Verwendungszweck. Sofort nach Einlangen dieses Betrages auf seinem Konto konnte
der Bw. darüber frei verfügen (Überweisungsbeleg vom
23. Dezember 1988).
1.7.) Der Bw. und
sein steuerlicher Vertreter verstanden spätestens am 20. Dezember 1988 die
Zusagen des Vertreters der Gemeinde oder des Landesrates A in der Zeit zwischen
August 1988 - Dezember 1988 wie folgt:
Die Gemeinde beteiligte sich mit S 2 Mio S, zahlbar
während der Jahre 1988 - 1991 in 4 jährlichen
Teilbeträgen am Betrieb des Bw. als stille Gesellschafterin unter der
Voraussetzung, dass das Land Kärnten seinen Zahlungsversprechen an die
Gemeinde nachkomme. Sie schlossen aus dem Begriff "Beteiligung", dass die
Gemeinde auf Grund ihrer Zahlungen an den Gewinnen des Bw. jedenfalls einen
Anteil erhalten müsse. Für den Fall der Beendigung der Beteiligung
gingen der Bw. und sein Vertreter von Anfang an davon aus, dass die Gemeinde
einen Anteil aus dem Betriebsvermögen des Bw. erhalten müsse. Auf
Grund ihrer Erinnerung an das Gespräch vom 4. August 1988, welches vom
Vertreter des Bw. mit Aktenvermerk vom selben Tag festgehalten worden war,
gingen der Bw. und sein Vertreter ferner davon aus, dass ein Gewinnanteil der
Gemeinde von 2% der Jahresgewinne des Bw. (vor Investitionsbegünstigungen,
höchstens aber 5 % des Standes der Einlagen der Gemeinde am Beginn eines
Kalenderjahres) vereinbart worden sei. Deshalb bilanzierte der Vertreter des Bw.
mit Einverständnis seines Mandanten in den Jahresabschlüssen 1988
- 2000 die Zahlungen der Gemeinde an den Bw. als Passiven. Deshalb buchte
der Vertreter des Bw. mit Billigung seines Mandanten zunächst für die
Jahre 1989 und 1990 Gewinnanteile der Gemeinde, die den Gewinn des Bw. minderten
und als Verbindlichkeiten passiviert wurden. Diese passivierten Gewinnanteile
für 1989 und 1990 wurden in den Bilanzen 1989 - 2000 angesetzt
(Schreiben des Vertreters des Bw. vom 20. 12. 1988, Aktenvermerk des Vertreters
des Bw. vom 4. 8. 1988, Protokoll über die Sitzung des
Gemeinderates von G vom 29. November 1988; Auszug aus der Niederschrift
über die Sitzung des Stadtrates von G vom 4. Oktober 1988; Niederschrift
über die Sitzung des Stadtrates und Finanzausschusses von G vom
23. November 1988; Überweisungsbeleg vom 23. Dezember 1988;
Aktenvermerke über Telefonate mit dem Vertreter des Bw. am 2. und am 9. Mai
2003; Schreiben des Vertreters des Bw. vom 24. 11. 1988 an die
Gemeinde).
1.8) Am 9.
Jänner 1990 überwies die Gemeinde G weitere S 500.000.- an den Bw. Der
Überweisungsbeleg trug den Verwendungszweck "Bedarfszuweisung für
Museum für das Jahr 1989". Eine Bedarfszuweisung ist eine nicht
rückzahlbare Zuwendung. Am 2. August 1990 überwies die Gemeinde G
wieder S 500.000 an den Bw. Wieder mit dem Verwendungszweck "Bedarfszuweisung
Museum", diesmal für 1990. Für das Jahr 1991 erhielt der Bw.
schließlich letztmalig nochmals S 500.000.- , wiederum mit der selben
Zweckwidmung wie für die Jahre 1989 und 1990. Der Bw. konnte über alle
diese Geldbeträge nach deren Überweisung auf sein Bankkonto frei
verfügen. (Überweisungsbelege vom 9. Jänner und 2. August 1990;
Überweisungsbeleg vom 31. Juli 1991; Bilanz des Bw. 1991, Passiva,
Einlagekonto 3260 stiller Gesellschafter; Aktenvermerk über eine
Besprechung mit Herrn D vom Amt der Kärntner Landesregierung am 19. 5.
2003).
Kein Vertreter der Gemeinde hat sich seit dem Jahr 1988 bis
zum Ablauf des Jahres 2000 jemals über Gewinnansprüche der Gemeinde
beim Bw. oder seinem Vertreter erkundigt.
1.9.) Die
Buchhaltung samt Bilanzierung für den Bw. wurde in der Kanzlei des
steuerlichen Vertreters Herbert Sumper erledigt.
1.10.) Bilanz
1988
Steuerberater Sumper veranlasste mit Wissen des Bw., dass
in der Bilanz des Bw. 1988 (beim Finanzamt überreicht am 9. November 1990)
folgende Position unter den Verbindlichkeiten aufschien: "Konto 3260
Einlagekonto stiller Gesellschafter 500.000.-".
1.11.) Bilanz 1989
(überreicht beim Finanzamt am 8. März 1991)
Im Jahr 1989 erhielt der Bw. keine weitere Zahlung von der
Gemeinde. Steuerberater Sumper veranlasste, in die Bilanz des Bw. bei den
Verbindlichkeiten folgende Positionen aufzunehmen: Konto 3260 Einlagekonto
stiller Gesellschafter S 500.000.-. Konto 3261 Verrechnung Gewinnanteile stiller
Gesellschafter 3261 S 25.000.-. Diese Gewinnanteile berechnete der steuerliche
Vertreter des Bw. wie folgt: Einlagestand zum Beginn des Kalenderjahres
S 500.000.-, davon 5 % = 25.000.-.
Der steuerliche Vertreter des Bw. gab ferner Veranlassung,
in der Gewinn- und Verlustrechnung des Bw. folgenden Aufwand anzusetzen: Konto
7081 Gewinnanteil stiller Gesellschafter S 25.000.-.
1.12.) Bilanz 1990
(überreicht beim Finanzamt am 6. November 1991)
Im Jänner und August 1990 erhielt der Bw. von der
Gemeinde je S 500.000.- für die Jahre 1989 (Jänner) und 1990 (August).
Der Steuerberater des Bw. veranlasste folgende
Bilanzansätze bei den Verbindlichkeiten: Konto 3260 Einlagekonto stiller
Gesellschafter S 1,500.000.-. Konto 3261 Verrechnungskonto Gewinnanteile stiller
Gesellschafter S 27.346.-.
In der Gewinn- und Verlustrechnung 1990 ließ der
Steuerberater einen Gewinnanteil für den stillen Gesellschafter von S
2.346.- aufwandswirksam ansetzen. Dieser Gewinnanteil wurde vom Steuerberater
des Bw. wie folgt errechnet:
|
Gewinn laut G+V
- Investitionsbegünstigungen
+ Gewinnanteil
Summe
davon 2%
|
S 291.289,45
- S 176.350.-
+ S 2.346.-
S 117.285,45
S 2.346.-
1.13.) Im März
1993 (Zeitpunkt der Überreichung der Bilanz 1991 beim Finanzamt) machten
sich der Bw. und sein steuerlicher Vertreter Gedanken darüber, dass zwar
ihrer Ansicht nach im Jahr 1988 eine Gewinnbeteiligung mit der Gemeinde
vereinbart worden war, dass jedoch die Gemeinde G seit über vier Jahren
(1989 - 1993) keine Gewinnanteile gefordert hatte. Der Bw. und sein
Vertreter konnten sich dieses Verhalten der Gemeinde zwar nicht erklären,
sahen aber keinen Grund, die Gemeinde auf diese unklare Situation aufmerksam zu
machen, da diese zurückhaltende Vorgangsweise der Gemeinde günstig
für den Bw. war. Der Bw. bemerkte in diesem Zusammenhang zu seinem
Vertreter, "Hintragen" werde er der Gemeinde das Geld nicht. Ab der Bilanz 1991
(eingereicht beim Finanzamt im März 1993) ließ der steuerliche
Vertreter des Bw. auf dessen Weisung hin keine zusätzlichen Gewinnanteile
mehr zu Gunsten der Gemeinde G buchen. Die alten Gewinnanteile für die
Jahre 1989 und 1990 ließ der Vertreter des Bw. jedoch Jahr für Jahr
bei den Verbindlichkeiten ansetzen. Der Bw. vertrat die Auffassung, dass
weitere Buchungen zusätzlicher Gewinnanteile unterbleiben sollten, weil die
Gemeinde seit über vier Jahren nicht auf die Idee gekommen sei,
Gewinnanteile vom Bw. einzufordern. Allerdings hielten es der Bw. und sein
steuerlicher Vertreter für möglich, dass die Gemeinde zu einem
späteren Zeitpunkt die Gewinnbeteiligung nachfordern könnte. Deshalb
nahm der steuerliche Vertreter des Bw. im Einvernehmen mit diesem davon Abstand,
die alten Gewinnanteile der Gemeinde für 1989 und 1990 gewinnerhöhend
aufzulösen (AV über ein Telefonat mit Herrn Steuerberater Sumper vom
9. Mai 2003; AV des Herbert Sumper vom 4. August 1988; Aussage des
Steuerberaters Sumper vom 9. April 2003).
Die Bilanzen 1991 -1997 enthielten somit folgende
Ansätze: 3260 Einlagekonto stiller Gesellschafter 2,000.000.-; 3261
Verrechnung Gewinnanteile stiller Gesellschafter S
27.346.-1.14.) Bilanz 1998:
Auf Veranlassung des Steuerberaters wurden im Einvernehmen
mit dem Bw. folgende Buchungen vorgenommen:
Passiva - atypisch stille Einlagen:
9700 Einlage stiller Gesellschafter
2,000.000.-
9740 Verrechnung Gewinnanteile stiller Gesellschafter S
27.346.-.
1.15) Bilanz 1999,
2000:
Auf Veranlassung des Steuerberaters und im Einvernehmen mit
dem Bw. wurden dieselben Ansätze betreffend die damals noch behauptete
stille Gesellschaft vorgenommen. Allerdings wurden diese Ansätze als
sonstige Verbindlichkeiten bezeichnet. Dies erfolgte zuletzt bei Einreichen der
Bilanz 2000 am 22. Oktober 2001.
1.16.)
Bilanzbesprechungen 1988 - 2000. Der steuerliche Vertreter hielt mit dem
Bw. vor jeder Einreichung einer Bilanz beim Finanzamt eine Bilanzbesprechung ab.
Dabei erwähnte er auch die Ansätze betreffend die von ihm für
gegeben erachtete stille Gesellschaft. Diesen Ansätzen widersprach der Bw.
nie. Allerdings forderte der Bw. seinen steuerlichen Vertreter bei der Bilanz
1991 auf, keine neuen Gewinnanteile der Gemeinde mehr aufwandswirksam in der
Gewinn- und Verlustrechnung zu buchen (s.o.) (AV über ein Telefonat mit
Herrn Steuerberater Sumper vom 2. Mai 2003).
1.17.)
Spätestens seit 20. Dezember 1988 bis zum Erhalt des Schreibens des
Bürgermeisters von G vom 14. März 2002 waren der Bw. und sein
steuerlicher Vertreter der Ansicht, dass mit der Gemeinde im Jahr 1988 eine
stille Gesellschaft und eine Gewinnbeteiligung vereinbart worden war und dass
die von der Gemeinde an den Bw. geleisteten Zahlungen in Höhe von
2 Mio S bei Beendigung der Beteiligung zurückzuzahlen sein
würden (AV über ein Telefonat mit Herrn Sumper vom 9 Mai 2003,
Bilanzen 1988 - 2000, AV des Steuerberaters Sumper vom 4. August 1988,
Schreiben des Steuerberaters Sumper an die Gemeinde G vom
24. 11. 1988).
1.18.)
Am 31. 12. 2000 gab der Bw. seinen Betrieb auf. Er verkaufte seine
Ausstellungsstücke einer GmbH, an der er zu 50% beteiligt war (P -
GmbH). Das Gebäude
überführte der Bw. ins Privatvermögen. Die P - GmbH
führte das Museum ab 1.Jänner 2001 weiter. Der Bw. vermietete das Gebäude, in dem das
Museum untergebracht war, seit 1.1.2001 an
die P - GmbH.
Die vom Bw. im Jahresabschluss
angesetzten Passiven im Zusammenhang mit der vom Bw. angenommenen stillen
Gesellschaft wurden von der P - GmbH nicht übernommen. Der Bw. wies
diese Passiven bei der Darstellung des Betriebsaufgabegewinnes nicht aus. Der
Vertreter des Bw. und der Bw. gingen ab Ablauf des 31. 12. 2000 vom
Weiterbestehen der stillen Gesellschaft aus. Der Bw. überreichte seine
Bilanz für das Jahr 2000 am 22. Oktober 2001 dem Finanzamt.
1.19.)
Die Gemeinde ist ferner im Außenverhältnis gegenüber den Kunden
des Bw. nie in Erscheinung getreten. Sie war in den Betrieb des Bw. in keiner
Weise involviert (Aussagen des Bw. vom 8.4.2003 und des Bürgermeisters vom
9. 4. 2003).
1.20.)
In seinem Schreiben vom 14. März 2002 an den Vertreter des Bw.
erklärte der Bürgermeister, "dass...an eine Rückforderung des
Betrages von S 2 Mio sowie etwaiger Zinsen nicht gedacht war und
ist."
1.21.)
Seit Erhalt dieses Schreibens im März 2002 gehen der Bw. und sein
steuerlicher Vertreter davon aus, dass nie eine stille Gesellschaft zwischen dem
Bw. und der Stadtgemeinde bestanden habe. Bis zum Erhalt dieses Schreibens waren
sie vom Bestehen einer stillen Gesellschaft ausgegangen (Aussagen des
steuerlichen Vertreters vom 2.5. und 9.5.2003.
2.)
Beweiswürdigung:
Die genannten Feststellungen
ergeben sich aus den Klammerzitaten.
3.)
rechtliche Beurteilung:
Unter einer stillen
Gesellschaft versteht man eine entgeltliche Nutzungsüberlassung von Kapital
und jedenfalls keine endgültige Zuwendung von Kapital ohne
Rückforderungsanspruch (VwGH vom 20.12.1994, 89/14/0214).
Eine stille Gesellschaft lag
bis zum Ablauf des 31. 12. 2000 vor, wenn
die
Gemeinde mit dem Bw. die Vereinbarung geschlossen hat, sich am Handelsgewerbe
des Bw. als stiller Gesellschafter mit einer Vermögenseinlage zu beteiligen
(§ 178 Abs 1 HGB, § 335 HGB aF);
die
Vermögenseinlage der Gemeinde ins Vermögen des Inhabers des
Handelsgewerbes übergegangen ist (§ 178 Abs 1 HGB, § 335 HGB a
F);
eine
Gewinnbeteiligung der Gemeinde an den Betriebsergebnissen des Bw. von der
Gemeinde und dem Bw. zumindest nicht einvernehmlich ausgeschlossen worden ist
(§ 181 Abs 2 HGB; vgl. Jud, Beteiligung eines stillen Gesellschafters,
ÖZW 1985, 97);
die
Gemeinde in der Zeit ihrer Beteiligung am Betrieb des Bw. im
Außenverhältnis nicht in Erscheinung getreten ist (Neuner, stille
Gesellschaft im Abgabenrecht, 4. Auflage, TZ A 2,3,18,19);
der
Anspruch der Gemeinde auf Rückzahlung ihrer Einlagen bei Beendigung der
Beteiligung nicht zwischen dem Bw. und der Gemeinde einvernehmlich
ausgeschlossen worden ist. Dieses Erfordernis folgt aus dem Wesen der stillen
Gesellschaft, das in der Nutzungsüberlassung von Kapital besteht (VwGH vom
20.12.1994,
89/14/0214).
Der Bw.
und die Gemeinde waren sich vor der ersten Zahlung der Gemeinde an den Bw.
darüber einig, dass die Zahlungen von insgesamt S 2 Mio als Einlagen in
eine stille Gesellschaft, die zwischen dem Bw. und der Gemeinde gebildet worden
war, anzusehen waren. Die Gemeinde hat sich daher als stille Gesellschafterin am
Betrieb des Bw. mit Vermögenseinlagen beteiligt. Der Betrieb des Bw. war
bis Ablauf des 31. 12. 2000 ein Handelsgewerbe, weil er auch der Anschaffung und
Weiterveräußerung von beweglichen Sachen gedient hat (§ 1 Abs 2
Z 1 HGB). Alle Zahlungen der Stadtgemeinde G wurden auf das Konto des Bw.
überwiesen, standen seit Überweisung dem Bw. zu seiner freien
Verfügung und sind daher ins Vermögen des Bw. übergegangen
(§ 178 Abs 1 HGB, § 335 HGB a F).
Der Bw. und die Gemeinde haben
bis zum 13. März 2002 nie vereinbart, dass eine Gewinnbeteiligung der
Gemeinde an den Betriebsergebnissen des Bw. ausgeschlossen werden sollte. Der
Bürgermeister war zwar von Anfang an gegen eine Gewinnbeteiligung des Bw.,
artikulierte diese Abneigung jedoch erstmals durch sein Schreiben vom
14. März 2002 gegenüber dem
Bw.
Die Bedeutung einer
Willenserklärung richtet sich danach, wie sie unter Berücksichtigung
aller Umstände objektiv verstanden werden musste (Koziol - Welser,
Bürgerliches Recht, 8. Auflage, 86). Der Bw. hat am 4.8.1988 beim
Gespräch in Gegenwart des Bürgermeisters erfahren, dass sich die
Gemeinde am Betrieb des Bw. beteiligen werde. Spätestens am
20. Dezember 1988 wurde dem Bw. von der Gemeinde mitgeteilt, dass die
Zahlungen als stille Einlage anzusehen seien. Alle diese Mitteilungen sind der
Gemeinde zuzurechnen, weil sie mit Billigung des Bürgermeisters oder durch
den Bürgermeister selbst erfolgt sind.
Wer sich am Betrieb eines
anderen beteiligt, erwirbt Anteile an diesem Betrieb und daher einen
Gewinnanspruch. Diese Zusammenhänge sind allgemein bekannt. Ohne die
grundsätzliche Chance, Gewinne zu erzielen, würde sich niemand am
Betrieb eines anderen beteiligen. Der Bw. konnte daher die Zusicherung, die
Gemeinde wolle sich durch die Zahlungen an seinem Betrieb beteiligen, nur so
verstehen, dass die Gemeinde für ihre Zahlungen Gewinnanteile erwerben
wollte. Die subjektive gegenteilige Absicht des Bürgermeisters, von der der
Bw. bis einschließlich 13. 3. 2002 keine Kenntnis hatte, ist in diesem
Zusammenhang nicht von Bedeutung.
Wer sich am Betrieb eines
anderen beteiligt, erwirbt auch einen Anspruch auf Erhalt seines Anteiles, wenn
er sich entschließen sollte, dieses Beteiligungsverhältnis wieder zu
beenden. Auch dieser Zusammenhang ist allgemein bekannt. Auch ohne diese Chance
auf Erhalt eines Auseinandersetzungsguthabens für den Fall der Beendigung
seiner Beteiligung würde sich niemand am Betrieb eines anderen beteiligen.
Der Bw. musste daher die Zusicherung, die Gemeinde wolle sich an seinem Betrieb
beteiligen, auch so verstehen, dass die Gemeinde für den Fall der
Beendigung der Beteiligung die Auszahlung ihres Anteiles (=
Auseinandersetzungsguthaben) erwartete.
Zudem hat der Bw. mit der
Gemeinde bis zum Erhalt des Schreibens des Bürgermeisters vom 14. 3. 2002
nie vereinbart, dass der Gemeinde für den Fall des Erlöschens der
Beteiligung kein Anspruch auf Auszahlung ihres Auseinandersetzungsguthaben
zustehe.
Die Gemeinde ist ferner im
Außenverhältnis gegenüber den Kunden des Bw. nie in Erscheinung
getreten. Sie war in den Betrieb des Bw. in keiner Weise
involviert.
Aus diesen Gründen ist
spätestens im Dezember 1988 zwischen dem Bw. und der Gemeinde eine stille
Gesellschaft vereinbart worden.
Allerdings hat die Gemeinde ab
Jänner 1990 ihre Zahlungen auf den Überweisungsaufträgen nicht
mehr als Einlage in eine stille Gesellschaft,
sondern als Bedarfszuweisungen (= nicht rückzahlbare Subventionen)
bezeichnet. In Verbindung mit dem Umstand, dass sich die Gemeinde in den Jahren
1988 und 1989 und auch später nie für Gewinnanteile interessiert hat,
musste der Bw. seine Verpflichtungen aus dem Titel einer stillen Gesellschaft
für immer zweifelhafter halten.
Am 2. August 1990 hat der Bw.
die zweite Überweisung erhalten, die von der Gemeinde nicht mehr als
Einlage in eine stille Gesellschaft, sondern als Bedarfszuweisung bezeichnet
worden ist. Zudem hat die Gemeinde bis 2. August 1990 für das Jahr 1989
keine Gewinnbeteiligung begehrt. Spätestens zu diesem Zeitpunkt musste
daher dem Bw. die von ihm angenommene Gewinnbeteiligungsverpflichtung und die
von ihm angenommene Rückzahlungsverpflichtung für den Fall der
Beendigung der Beteiligung gegenüber der Gemeinde als ungewiss erscheinen.
Dennoch war der Bw. verpflichtet, diese ungewissen Passiven so lange in der
Bilanz anzusetzen, bis endgültig geklärt war, ob die Gemeinde darauf
verzichtet hat oder nicht. Dies umso mehr, als der Bw. regelmäßig
für ungewisse Verbindlichkeiten Rückstellungen gebildet hat (Bilanzen
1988 - 2000). Diese ungewissen Passiven betreffend die
Gewinnansprüche der Gemeinde und die Rückzahlungspflicht
gegenüber der Gemeinde aus dem Titel der stillen Gesellschaft für den
Fall der Beendigung der Beteiligung wurden daher vom Bw. zu Recht bis zur
Bilanz für 1999 bei den Passiven erfasst.
Am 31. 12. 2000 hat der Bw.
infolge seiner Betriebsaufgabe sein Handelsgewerbe beendet. Ohne Handelsgewerbe
des Bw. konnte sich kraft Gesetzes kein stiller Gesellschafter an seinem
Vermögen beteiligen (§ 178 Abs 1 HGB). Die Betriebsaufgabe führte
daher zum Erlöschen der stillen Gesellschaft per 31. 12. 2000 (vgl. Stern,
ÖJZ 1997, 87). Seit Ablauf des 31. 12. 2000 hatte somit die Gemeinde
einen Anspruch auf Rückzahlung ihrer Einlage von S 2 Mio, und
seit 31. 12. 1988 einen Anspruch auf Auszahlung der immer noch nicht beglichenen
Gewinnbeteiligungen. Zu Recht hat der Bw. daher diese Beträge in der Bilanz
des Jahres 2000 bei den Passiven erfasst. Da allerdings der Anspruch der
Gemeinde auf Zahlung dieser Beträge bereits entstanden war, hätte der
Bw. diese Beträge in der Kontenklasse 3 und nicht in der Kontenklasse 9 als
Verbindlichkeiten buchen müssen.
Da diese Verbindlichkeiten vom
Käufer der Wirtschaftsgüter des Bw., der P - GmbH, nicht
übernommen worden sind, wurden diese Verbindlichkeiten zu Recht nicht in
den Betriebsaufgabegewinn aufgenommen (im Ergebnis ähnlich Quantschnigg
- Schuch - Einkommensteuerhandbuch, § 24, Tz 113 - zum
Unterschied von der Darstellung bei Quantschnigg- Schuch handelt es sich
allerdings bei diesen ungewissen Verbindlichkeiten so lange um betriebliche
Verbindlichkeiten des Bw., bis geklärt ist, ob die Gemeinde auf die Zahlung
dieser Beträge verzichtet, vgl. BStBl II 1990, 537; vgl. VwGH vom 22. 10.
1996, 95/14/0018).
Da bis zum Ablauf des Jahres
2000 die Gemeinde auf die Rückzahlung ihrer Einlagen und auf die Auszahlung
ihrer Gewinnansprüche durch den Bw. nicht verzichtet hat, waren diese
Beträge dem Gewinn des Jahres 2000 nicht hinzuzurechnen.
Daher war
spruchgemäß zu entscheiden.
4.)
Bemessungsgrundlagen:
|
Einkünfte aus selbst.
Arbeit
|
S 12.000.-
|
Einkünfte aus
Gewerbebetrieb
laut FA S
2,657.539
Minderung laut UFS S
2,027.346.-
|
S 630.193.-
|
Gesamtbetrag der
Einkünfte
|
S 642.193.-
|
Sonderausgaben
(700.000- -642.193) x (37.846 x
1/4) x 1/200.000.-
|
S 2.734,70.-
|
Kirchenbeiträge
|
S 1.000.-
|
Einkommen
Rundungszuschlag
|
S 638.458,30
S 41,70
|
|
S 638.500.- (46.401,60
€)
|
Steuer vor
Absetzbeträgen
allg.
Steuerabsetzbetrag
Einkommensteuer nach
Absetzbeträgen
gem. § 33 EStG 1988 32,92%
von S
401.707.-
gem. § 37 Abs 1 EStG 16,46
% von S
236.793.-
|
S 211.285.-
S
1.115.-
S 210.170.-
S 132.242,04
S 38.976, 08
|
Abgabenschuld
gerundet
in €
|
S 171.218.-
12.442,90 €
Klagenfurt,
30. Juni 2002
Normen und Schlagworte
- § 178 Abs. 1 HGB, Handelsgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
- § 24 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Stille Gesellschaft - Voraussetzungenobjektiver ErklärungswertMentalreservation des GeldgebersBetriebsaufgabe als Erlöschen der stillen Gesellschaftungewisse Verbindlichkeiten nach Betriebsaufgabe
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0418-K/02
- Stammnummer
- 5063
- Gültig
- 30.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF