Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0007-Z1W/03
Festsetzung von Tabaksteuer für Zigaretten, die in Doppelstangen an Bord von Flugzeugen an Reisende abgegeben worden sind mit der Begründung, dass es der Verkäuferin der Tabakwaren nicht gelungen ist, der in § 7 Abs. 1 letzter Satz Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung normierten Verpflichtung zu entsprechen, der Behörde nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen, dass bei der Abgabe von Tabakwaren die sich aus der Zollbefreiungsverordnung ergebenden Höchstgrenze (200 Stück Zigaretten je Reisenden) nicht überschritten worden ist
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0007-Z1W/03vom 16.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Festsetzung einer Tabaksteuer im Grunde des § 9 Abs. 1 TabStG ist dann verfehlt, wenn der Abgabenschuldner mangels Innehabung eines Steuerlagers im entscheidungsmaßgeblichen Zeitpunkt nicht die in § 10 Ziffer 1 TabStG normierten Voraussetzungen für die Inanspruchnahme als Steuerschuldner erfüllt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten
durch Dr. Hannes Jarolim, gegen den Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des
Hauptzollamtes Wien vom 22. November 2000, GZ. 100/61940/2000,
betreffend Tabaksteuer, entschieden:
Der
Beschwerde wird dem Grunde nach stattgegeben. Gleichzeitig wird festgestellt,
dass die nachstehend angeführten Bescheide des Hauptzollamtes Wien zu
Unrecht ergangen sind:
Zln. 100/06762/2000, vom 14. September 2000,
100/06762/1/2000, vom 14. September 2000, 100/06762/2/2000, vom 14. September
2000, 100/06762/3/2000, vom 14. September 2000, 100/06762/4/2000, vom 14.
September 2000, 100/06762/5/2000, vom 15. September 2000, 100/06762/6/2000,
vom 15. September 2000, 100/06762/7/2000, vom 14. September 2000,
100/06762/8/2000, vom 14. September 2000, 100/06762/9/2000, vom 14. September
2000, 100/06762/10/2000, vom 15. September 2000 und 100/06762/11/2000 vom 15.
September 2000
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
I.
Mit den Bescheiden Zln. 100/06762/2000, vom 14.
September 2000, 100/06762/1/2000, vom 14. September 2000, 100/06762/2/2000, vom
14. September 2000, 100/06762/3/2000, vom 14. September 2000, 100/06762/4/2000,
vom 14. September 2000, 100/06762/5/2000, vom 15. September 2000,
100/06762/6/2000, vom 15. September 2000, 100/06762/7/2000, vom 14. September
2000, 100/06762/8/2000, vom 14. September 2000, 100/06762/9/2000, vom 14.
September 2000, 100/06762/10/2000, vom 15. September 2000, 100/06762/11/2000,
vom 15. September 2000, setzte das Hauptzollamt Wien gemäß
§ 201
Bundesabgabenordnung (BAO) in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Tabaksteuergesetz
Tabaksteuer für das Jahr 1995 in der Höhe von insgesamt S 1.354.440,00
fest. Gleichzeitig wurden gemäß
§§ 217 ff BAO
Säumniszuschläge in der Höhe von insgesamt S 27.088,00
festgesetzt.
Die Bf. erhob gegen diese 12
Bescheide mit Schreiben vom 19. Oktober 2000 fristgerecht das Rechtsmittel der
Berufung.
Diese Berufung wurde mit
Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom 22. November 2000, Zl.
100/61940/2000, als unbegründet abgewiesen.
Gegen diese
Berufungsvorentscheidung richtet sich die mit Schreiben vom 21. Dezember 2000
fristgerecht eingebrachte Beschwerde.
II.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Die wesentlichen gesetzlichen
Bestimmungen in der für den entscheidungsmaßgeblichen Zeitraum
gültigen Fassung lauten:
§ 9 Abs. 1 Tabaksteuergesetz
(TabStG):
Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist,
entsteht die Steuerschuld dadurch, dass Tabakwaren aus einem Steuerlager
weggebracht werden, ohne dass sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren oder
Zollverfahren nach § 17 Abs. 1 Ziffer 3 TabStG anschließt, oder
dadurch, dass sie in einem Steuerlager zum Verbrauch entnommen werden (Entnahme
in den freien Verkehr). Werden Tabakwaren, die in einem Steuerlager zum
Verbrauch entnommen oder abgegeben wurden, aus dem Betrieb weggebracht, dann
entsteht durch eine solche Wegbringung keine Steuerschuld.
§ 10 Ziffer 1
TabStG:
Steuerschuldner in den Fällen des § 9 Abs. 1
TabStG ist der Inhaber des Steuerlagers.
§ 13 Abs. 2
TabStG:
Steuerlager im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
Herstellungsbetriebe oder Tabakwarenlager, soweit für diese eine
Bewilligung nach § 14 oder § 16 TabStG erteilt worden ist, sowie in
anderen Mitgliedstaaten gelegene Betriebe, die nach den Bestimmungen dieser
Mitgliedstaaten als Steuerlager zugelassen sind.
§ 7
Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung (VerbrStBefrV):
Abs.1:
Verbrauchsteuerpflichtige Waren, die im Luftverkehr an
Reisende während einer Beförderung, die im Steuergebiet beginnt und in
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union endet, abgegeben werden
sollen, sind in dem Umfang von den Verbrauchsteuern befreit, in dem im
Reiseverkehr die Einfuhr solcher Waren aus einem Drittland verbrauchsteuerfrei
wäre. Verbrauchsteuerpflichtige Waren, die im Luftverkehr an Reisende
während einer Beförderung, die im Steuergebiet beginnt und in einem
Drittland endet, abgegeben werden sollen, sind von den Verbrauchsteuern befreit,
sofern sichergestellt ist, dass die Waren unmittelbar in das Drittland
ausgeführt werden. Die Steuerbefreiung gilt auch für Waren, die von
Verkaufsstellen abgegeben und im persönlichen Gepäck von Reisenden
mitgeführt werden, die sich im Luftverkehr in einen anderen Mitgliedstaat
oder ein Drittland begeben. Das Vorliegen der Voraussetzungen muss vom
Unternehmen, das die Waren an die Reisenden abgibt, nachgewiesen oder glaubhaft
gemacht werden.
Abs. 2:
Verkaufsstellen im Sinne des Abs. 1 sind auf Flughäfen
gelegene Geschäfte, deren Inhabern vom Hauptzollamt, in dessen Bereich sich
das jeweilige Verkaufslokal befindet, die steuerfreie Abgabe von
verbrauchsteuerpflichtigen Waren bewilligt wurde. Die Bewilligung ist nur
Betriebsinhabern zu erteilen, die ordnungsgemäß kaufmännische
Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen
deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Bewilligte
Verkaufsstellen gelten beim Bezug verbrauchsteuerpflichtiger Waren als
Steuerlager. Für Geschäfte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieser Verordnung zum steuerfreien Verkauf berechtigt sind, gilt die Bewilligung
für die Dauer von sechs Monaten erteilt.
Dem vorliegenden Abgabenverfahren
liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Die Bf. verkaufte im Jahr 1995 an
Bord von Luftfahrzeugen an Reisende während der Beförderung von
Österreich in andere Mitgliedstaaten u.a. auch mehrere Tausend Stück
Doppelstangen Zigaretten, dass sind aus jeweils zwei Stangen Zigaretten
(insgesamt 400 Stück Zigaretten) bestehende Gebinde.
Das Hauptzollamt Wien vertrat
nach einer durchgeführten Betriebsprüfung die Ansicht, dass es der Bf.
nicht gelungen sei, der in § 7 Abs. 1 letzter Satz
Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung normierten Verpflichtung zu entsprechen, der
Behörde nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen, dass bei der Abgabe von
Tabakwaren an Bord von Flugzeugen die zulässigen Höchstgrenzen (200
Stück Zigaretten je Reisenden) nicht überschritten worden sind und
setzte pro verkaufter Doppelstange für 200 Stück Zigaretten die
Tabaksteuer fest.
Für das Schicksal der
vorliegenden Beschwerde ist nicht primär die Lösung der im bisherigen
Abgabenverfahren strittigen Frage entscheidend, ob die Doppelstangen (wie vom
Hauptzollamt Wien behauptet) jeweils an einzelne Reisende oder (wie von der Bf.
behauptet) stets an gemeinsam reisende Personen abgegeben worden sind. Es kommt
vielmehr vorrangig darauf an, ob die Bf. damals überhaupt formelle
Inhaberin eines Steuerlagers war:
Die betreffenden Abgabenbescheide
stützen sich auf § 9 Abs. 1 und § 10 Ziffer 1 TabStG.
§ 9 Abs. 1 TabStG regelt die Steuerschuldentstehung bei der
Wegbringung aus einem Steuerlager. § 10 Ziffer 1 TabStG bestimmt, dass in
den Fällen des § 9 Abs. 1 der Inhaber des Steuerlagers Steuerschuldner
wird. Voraussetzung für die Erhebung der Tabaksteuer nach den bezogenen
Gesetzesstellen ist demnach auch die Erteilung einer Bewilligung und damit auch
das Bestehens eines Steuerlagers im Sinne des § 13 Abs. 2 TabStG.
Im vorliegenden Fall wurde nach
der Aktenlage der Bf. erst mit Bescheid vom 13. August 1996 die formelle
Bewilligung zur Führung eines Steuerlagers erteilt.
Die Voraussetzungen für die
Heranziehung der Bf. als Steuerschuldnerin für die im Jahr 1995 im Grunde
des § 9 Abs. 1 TabStG entstandenen Tabaksteuer lagen somit nicht vor. Sie
war damals weder (wie im oben zitierten § 13 Abs. 2 TabStG gefordert)
Inhaberin eines Tabakwarenlagers im Sinne des § 16 Abs. 1 TabStG noch
verfügte sie über die Bewilligung für einen Herstellungsbetrieb
gemäß
§ 14 TabStG. Mangels Innehabung eines Steuerlagers im
entscheidungsmaßgeblichen Zeitpunkt konnten die Zigaretten von der Bf.
damals auch nicht widerrechtlich von einem solchen weggebracht werden. Die Bf.
erfüllte daher im Ergebnis nicht die in § 10 Ziffer 1 TabStG
normierten Voraussetzungen für die Inanspruchnahme als
Steuerschuldnerin.
Die Bf. wurde daher zu Unrecht
nach der bezogenen Gesetzesstelle als Abgabenschuldnerin herangezogen.
Ergänzend ist darauf
hinzuweisen, dass die Bf. zwar für den Zeitraum 1. Jänner bis 30. Juni
1995 hinsichtlich jener Tabakwaren, die sie für ihre Verkaufsstellen im
Sinne des § 7 Abs. 1 VerbrStBefrV (das sind auf Flughäfen gelegene
Geschäfte) bezog, Kraft der in § 7 Abs. 2 leg. cit. normierten Fiktion
als Steuerlagerinhaberin galt; Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist aber
ausschließlich die Abgabe von Tabakwaren an Bord von Luftfahrzeugen und
nicht die Veräußerung in den anderen Verkaufsstellen. Die Bf.
verfügte demnach auch aus diesem Gesichtspunkt damals für die
verfahrensgegenständlichen Waren über keine Bewilligung zur
Führung eines Steuerlagers.
Die Frage, ob und für wen
die Steuerschuld allenfalls nach anderen Bestimmungen des TabStG entstanden ist,
ist nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsbehelfsverfahrens da sich die der
vorliegenden Beschwerde zugrunde liegenden Abgabenbescheide ausschließlich
auf § 9 und § 10 TabStG stützen und entzieht sich daher einer
Würdigung im Rahmen dieser Entscheidung.
Es war daher wie im Spruch zu
entscheiden.
Wien,
16. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 TabStG 1995, Tabaksteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 704/1994
- § 10 Z 1 TabStG 1995, Tabaksteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 704/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0007-Z1W/03
- Stammnummer
- 5053
- Gültig
- 16.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF