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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/3588-W/10

Zurückweisung einer Berufung

geltende FassungSonstiger BescheidRV/3588-W/10vom 26.11.2010
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Bescheid Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 24. September 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 3. September 2010 betreffend Zurückweisung einer Berufung (§ 273 BAO) entschieden: Die Berufung wird gemäß § 273 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als unzulässig zurückgewiesen. Begründung Mit dem an die Gattin des nunmehrigen Berufungswerbers (Bw.), Herrn Bw., gerichteten Bescheid vom 3. September 2010, Erfassungsnummer zzz, hat das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien im Grunde des § 273 Abs. 1 BAO die Berufung der Gattin des Bw. vom 26. Aug. 2010 zurückgewiesen. Gegen diesen Zurückweisungsbescheid richtet sich die vom Bw. und seiner Gattin eingebrachte Berufung vom 24. September 2009. Begründend machen die beiden Einschreiter geltend, das "Finanzverfahren" sei nicht zulässig, weil das "Verwaltungsverfahren in dieser Angelegenheit" noch nicht abgeschlossen worden sei. Dazu wurde erwogen: Zur Einbringung einer Berufung ist gemäß § 246 Abs. 1 BAO jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist Die Abgabenbehörde hat gemäß § 273 Abs. 1 BAO eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde. Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht (§ 93 Abs. 2 BAO). Der angefochtene Bescheid vom 3. September 2010, mit dem die Berufung der Gattin des Bw. gegen eine "Verständigung" des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien als unzulässig zurückgewiesen wurde, ist ausdrücklich an die Gattin des Bw. gerichtet. Somit war nur die Gattin des Bw. und nicht er selbst befugt, gegen diesen Bescheid eine Berufung einzubringen. Die vorliegende Berufung des Bw. war daher mangels Aktivlegitimation zurückzuweisen. Es war daher wie im Spruch zu entscheiden. Wien, am 26. November 2010

Normen und Schlagworte

ZurückweisungAktivlegitimation

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Sonstiger Bescheid
Geschäftszahl
RV/3588-W/10
Stammnummer
50459
Gültig
26.11.2010 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF