Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4176-W/02
Erhöhte Familienbeihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4176-W/02vom 17.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 3. und 11. Bezirk in Wien, Schwechat
und Gerasdorf betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der
erhöhten Familienbeihilfe ab August 2002 für das Kind O.K.,
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 28. August 2002 wies das Finanzamt
den Antrag auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe ab August 2002
für das Kind O.K. ab. Das Finanzamt begründete seinen Bescheid damit,
dass nach dem vorliegenden ärztlichen Zeugnis der Grad der Behinderung
nicht mindestens 50 v.H. betrage, sondern nur mit 20 v.H. bescheinigt
worden sei.
In der gegen diesen Bescheid
eingebrachten Berufung wurde ausgeführt:
"In Ihrem Bescheid wird
lapidar von einer ärztlichen Bescheinigung gesprochen, die allerdings von
einem Ihrer Verwaltungsbeamten, sprich Amtsarzt ausgestellt wurde. Dieser
Amtsarzt nahm sich für diesen Bescheid genau 3 Minuten Zeit. Zwei Minuten
benötigte er davon zum Ausfüllen des Formulares, eine um eine Diagnose
abzugeben. Allein hieran ist eine gewisse Wertigkeit zu erkennen. Für eine
Diagnose interessierten diesen Arzt weder Befunde, noch täglich gemessene
Lungenfunktionswerte, noch Medikamentengaben bzw. -dosierungen. Seine Diagnose
beruhte lediglich auf Abhören der Lunge. Und den Schulfehltagen. Nun
weiß selbst der Laie, dass Asthma bronchiale starken Wellenbewegungen
unterliegt und eine Momentaufnahme absolut keine Aussagekraft hat. Oder wozu
braucht der Facharzt denn sonst die täglichen Messwerte? Zu den
Schulfehltagen sei festzuhalten, dass fehlende Schulstunden nur den Druck auf
das Kind erhöhen und das Krankheitsbild verschlimmern. Aber auch das wieder
nur Laienbeobachtungen. Ich versuche jedenfalls mein Kind wenn nur
irgendmöglich, auch hustend und keuchend in die Schule zu schicken, da
sonst nur alles noch schlimmer wird. Aber wie gesagt ich bin kein Arzt und kann
mich nur mit dem behandelnden Arzt absprechen. Was für mich traurig ist,
dass trotz Medikamenten, an einem Hochsommertag frühmorgens (ohne
Luftbelastungen) und nach 6 Wochen Ferienzeit die Behinderung mit 20 %
festgestellt wurde. (Was sich mit den Lungenmesswerten dieses Tages
tatsächlich deckt). Welchen Befund stellt dieser Arzt im November im
Schularbeitsstress aus? Vielleicht könnten Sie dahingehend Merkblätter
auflegen, um auf die Vorgangsweise der Ämter aufmerksam zu machen. Hier
geht es Gott sei Dank nur um Geld. Möge diesem Amtsarzt sein Posten bis zur
Pension erhalten bleiben, denn im Krankendienst bin ich bis jetzt von solchen
Vorgangsweisen erfreulicherweise verschont geblieben..."
Das Finanzamt legte die Berufung der Abgabenbehörde
II. Instanz zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8 Abs. 4
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 erhöht sich die
Familienbeihilfe für jedes erheblich behinderte Kind. Als erheblich
behindert gilt ein Kind gemäß
§ 8 Abs. 5
FLAG 1967, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend
gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der
Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein
Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der
Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils
geltenden Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung vom 9.6.1965, BGBl. Nr. 150 in der jeweils
geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens
nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine
Änderung ausschließen.
Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde
Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist gemäß
Abs. 6 leg. cit. (in der bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassung)
durch eine Bescheinigung eines inländischen Amtsarztes, einer
inländischen Universitätsklinik, einer Fachabteilung einer
inländischen Krankenanstalt oder eines Mobilen Beratungsdienstes der
Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen nachzuweisen. Kann auf
Grund dieser Bescheinigung die erhöhte Familienbeihilfe nicht gewährt
werden, hat das Finanzamt einen Bescheid zu erlassen. Zur Entscheidung über
eine Berufung gegen diesen Bescheid hat die Finanzlandesdirektion ein Gutachten
des nach dem Wohnsitz des Berufungswerbers zuständigen Bundesamtes für
Soziales und Behindertenwesen einzuholen.
Gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG in der Fassung BGBl I
Nr. 105/2002 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde
Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine
Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund
eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Im Zuge des Berufungsverfahrens wurde ein
lungenfachärztliches Gutachten des zuständigen Bundessozialamtes
eingeholt. Im Sachverständigengutachten des Dr. E.K. vom 4. Dezember
2002 wurde der Behinderungsgrad des Kindes auf Grund des bestehenden Leidens mit
30 v.H. festgestellt (allergisches Asthma bronchiale -
Richtsatzposition III/a/286 - unterer Rahmensatz wegen leicht bis
mäßiggradiger pulmonaler Funktionsstörung unter
Berücksichtigung der ausgeprägten Allergieneigung sowie des klinischen
Untersuchungsbefundes). Dieses Sachverständigengutachten wurde der
Berufungswerberin mit Schreiben vom 18. Dezember 2002 zur Kenntnis
gebracht. Der Ärztliche Dienst des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen (BSB) Wien, Niederösterreich und Burgenland hat sich
diesem Gutachten angeschlossen.
Die Feststellung des Behindertengrades eines Kindes,
für welches erhöhte Familienbeihilfe nach
§ 8 Abs. 4 FLAG beantragt wurde, hat nach den Bestimmungen
des § 8 Abs. 6 FLAG auf dem Wege der Würdigung
ärztlicher Sachverständigengutachten zu erfolgen ohne dass den
Bekundungen des anspruchswerbenden Elternteiles dabei entscheidende
Bedeutsamkeit zukommt.
Im gegenständlichen Berufungsfall wurde der
Behinderungsgrad des Kindes laut dem von der Bw. eingebrachten ärztlichen
Zeugnis durch den Amtsarzt mit 20 v.H. bescheinigt. Im fachärztlichen
Sachverständigengutachten des BSB vom 4. Dezember 2002 wurde Grad der
Behinderung im Rahmen einer lungenfachärztlichen Untersuchung und unter
Bedachtnahme auf die von der Bw. vorgelegten Befunde mit 30 v.H.
festgestellt. Da somit laut den ärztlichen Sachverständigengutachten
beim Kind O.K. keine erhebliche Behinderung im Sinne des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 vorliegt, sind die gesetzlichen
Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der erhöhten Familienbeihilfe
nicht gegeben.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien,
17 Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4176-W/02
- Stammnummer
- 5044
- Gültig
- 17.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF