Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK FSRV/0005-K/02
Zurückweisung eines Einspruches
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0005-K/02vom 26.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein nicht fristgerecht eingebrachter Einspruch ist von der Finanzstrafbehörde I. Instanz zurückzuweisen; die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1 in der Finanzstrafsache gegen den
Bf., vertreten durch Dr. Rebernig & Partner, wegen
Zurückweisungsbescheid 2002 gemäß
§ 161 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde vom 3. Juli 2002 des Bf.
gegen den Bescheid vom 10. Juni 2002 des Finanzamtes Klagenfurt betreffend
Zurückweisungsbescheid 2002
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Strafverfügung vom 15. April 2002 hat das
Finanzamt Klagenfurt als Finanzstrafbehörde erster Instanz den
Beschwerdeführer (Bf.) der Finanzordnungswidrigkeit nach den §§
49 Abs. 1 lit. a, 51 Abs.1 lit. a FinStrG schuldig befunden und zu einer
Geldstrafe in Höhe von Eur 1.100,-- verurteilt; für den Fall der
Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wurde die an deren Stelle tretende
Ersatzfreiheitsstrafe mit 15 Tagen festgesetzt.
Die Finanzstrafbehörde verfügte am 15. April 2002
die Zustellung des Straferkenntnisses zu eigenen Handen des Bf. (RSa-Brief).
Am 17. April 2002 (Poststempel) langte die Sendung beim
Postamt 9020 (Bahnhofspostamt) ein. Der Postzusteller unternahm am Donnerstag,
den 18. April 2002, an der Wohnadresse des Bf. einen ersten Zustellversuch. Da
er beim ersten Zustellversuch die Sendung nicht zustellen konnte, vermerkte er
auf dem Formular 3 zu § 22 ZustellG ("blauer" Rückschein) bei "Erster
Zustellversuch am" handschriftlich den "18.4.02" und kreuzte bei
"Ankündigung eines 2. Zustellversuches" "in das Hausbrieffach
eingelegt" an.
Am Freitag, den 19. April 2002, unternahm der Postzusteller
den 2. Zustellversuch. Auch dieser Zustellversuch war erfolglos. Er vermerkte
auf dem Rückschein bei "2. Zweiter Zustellversuch am" handschriftlich den
"19.4.02" und kreuzte bei "Verständigung über die Hinterlegung" "in
das Hausbrieffach eingelegt an". Bei Punkt "4. Hinterlegung" kreuzte er "beim
Postamt" an und ergänzte schriftlich die Postleitzahl "9013" und bei
"Beginn der Abholfrist" den "19.4.02". Die Hinterlegungsanzeige wurde in den
Briefkasten gelegt und der Rückschein mit dem Handzeichen des
Postzustellers versehen. Am 21. Mai 2002 langte der Rückschein beim
Finanzamt Klagenfurt ein.
Mit Schriftsatz vom 22. Mai 2002 reichte der Bf. durch
seinen steuerlichen Vertreter "Berufung" (richtig: Einspruch) gegen die
Strafverfügung ein und stellte die zur Last gelegten strafbaren Handlungen
in Abrede. Der Schriftsatz langte am 23. Mai 2002 beim Finanzamt
ein.
Das Finanzamt wies mit Bescheid vom 10. Juni 2002 den
Einspruch vom 22. Mai 2002 als verspätet zurück. Die
Zurückweisung wurde damit begründet, dass die Strafverfügung am
19.4.2002 rechtswirksam zugestellt und daher die Frist zur Erhebung des
Einspruches mit 21. Mai 2002 abgelaufen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschwerdeführers vom 3. Juli 2002, in welcher im
Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Die Strafverfügung sei dem Bf. erst am Montag, 22.
April 2002, direkt ausgefolgt worden. In der Kanzlei des steuerlichen Vertreters
sei die Strafverfügung am 8. Mai 2002 eingelangt. Ein strafbares
Verhalten sei dem Bf. nicht zur Last zu legen, sodass ein Grund für die
Festsetzung der Finanzstrafe nicht vorliege. Schriftlich führte der
steuerliche Vertreter aus:
"Die Strafverfügung gem. § 143 FinStrG
datiert mit 15. 4. 2002 wurde unserem Mandanten direkt zugestellt, nach seinen
Auskünften aber nicht am Freitag den 19.4.2002, sondern erst am
darauffolgenden Montag den 22. 4. 2002 (in unserer Kanzlei eingelangt ist die
Strafverfügung am 8.5.2002)."
Über
die Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 150 FinStrG beträgt die
Rechtsmittelfrist einen Monat und beginnt mit der Zustellung des angefochtenen
Erkenntnisses oder sonstigen Bescheides.
Gemäß
§ 56 Abs. 3 FinStrG gelten für
Zustellungen im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren das
Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, und sinngemäß die Bestimmungen des
dritten Abschnittes der Bundesabgabenordnung.
Gemäß
§ 21 Abs. 1 ZustellG dürfen dem
Empfänger zu eigenen Handen zuzustellende Sendungen nicht an den
Ersatzempfänger zugestellt werden.
Kann die Sendung beim ersten Zustellversuch nicht
zugestellt werden, so ist der Empfänger schriftlich unter Hinweis auf die
sonstige Hinterlegung zu ersuchen, zu einer gleichzeitig bestimmten Zeit an der
Abgabestelle zur Annahme des Schriftstückes anwesend zu sein.
Kann die Sendung nicht zugestellt werden und hat der
Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im
Sinne des § 13 Abs. 3 Zustellgesetz regelmäßig an der
Abgabestelle aufhält, so ist nach § 17 Abs.1 des Zustellgesetzes das
Schriftstück im Falle der Zustellung durch die Post beim Postamt, in allen
anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der
Behörde, wenn sie sich in der selben Gemeinde befindet, zu
hinterlegen.
§ 17 Abs. 2 Zustellgesetz ordnet an, dass der
Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen ist. Die
Verständigung ist in den für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten
(Briefeinwurf, Hausbrieffach) einzulegen, an der Abgabestelle
zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der
Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den
Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist
anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegungsanzeige
hinzuweisen.
Die hinterlegte Sendung ist mindestens zwei Wochen zur
Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die
Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten
mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt,
wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des
§ 13 Abs. 3 ZustellG wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht
rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die
Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabenstelle folgenden Tag innerhalb
der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden konnte.
Die Hinterlegung einer eigenhändig zuzustellenden
Sendung darf erst nach einem zweiten Zustellversuch erfolgen (§ 21
ZustellG).
Der Bf. bringt nun vor, das Schriftstück sei erst am
22. 4. 2002 (Montag) direkt zugestellt worden.
Hiezu ist dem Bf. zu entgegnen, dass laut Rückschein
(Formular 3 zu § 22 ZustellG) der Postbeamte am Donnerstag, den 18. 4.
2002, einen ersten Zustellversuch unternahm und gleichzeitig den zweiten
Zustellversuch für Freitag, den 19. 4. 2002, angekündigt hat.
Schließlich wurde der Bf. am 19. 4. 2002, nach erfolglosem zweiten
Zustellversuch, von der Hinterlegung der Strafverfügung verständigt.
Der Postbeamte hat die Zustellversuche handschriftlich am blauen Rückschein
(Formular 3 zu § 22 ZustellG) festgehalten und mit seinem Handzeichen
bestätigt.
Der Zustellnachweis, der den Beweis darüber erbringt,
dass die für die Zustellung maßgebenden auf den Rückschein
beurkundeten Angaben des Zustellers richtig sind und insoweit die Zustellung
vorschriftsmäßig erfolgt ist - wobei ein Gegenbeweis
gemäß
§ 292 Abs. 2 ZPO zulässig ist -, ist eine
öffentliche Urkunde. Der Zustellnachweis liefert den vollen Beweis der auf
ihm beurkundeten Tatsachen.
Aufgrund dieser Aktenlage und des unbeschädigten
Rückscheinformulares ist nun schlüssig davon auszugehen, dass der
Postbeamte im Formular 3 zu § 22 ZustellG die tatsächlich
unternommenen Zustellversuche und den Vorgang der Hinterlegung handschriftlich
festgehalten hat. Der ordnungsgemäße Nachweis über die erfolgten
Zustellversuche und die Hinterlegung ist durchaus Beweis für die
rechtswirksame Zustellung des Schriftstückes durch Hinterlegung. Zweifel an
der Richtigkeit und Wirksamkeit der beiden Zustellversuche und der
Verständigung des Bf. von der Hinterlegung kamen insoferne nicht auf. Damit
wurde die Strafverfügung bereits mit dem Tag der Hinterlegung am Freitag,
den 19. 4.2002, rechtswirksam zugestellt.
Der vom Bf. vorgebrachte Zustelltermin, ist daher
angesichts des Umstandes, dass die Zustellung bereits am 19. April 2002
ordnungsgemäß erfolgt ist, insoferne nicht relevant, als die Frist
zur Erhebung des Einspruches bereits mit dem Beginn der Abholfrist (Freitag,
19. April 2002) zu laufen begann.
Dem Vorbringen des Bf., er habe das Schriftstück erst
am Montag ,den 22. 4. 2002 erhalten, ist zusätzlich entgegenzuhalten, dass
weitere Erhebungen beim Postamt 9013 ergaben, dass die Strafverfügung dem
Bf. durch das Postamt tatsächlich am 6. Mai 2002 ausgefolgt wurde. Zu
diesem Zustellvorgang verfügt das Postamt über eine
Empfangsbestätigung. Aufgrund der Tatsache, dass das Vorbringen des Bf. mit
den Angaben des Postamtes 9013 in Widerspruch steht und der Bf. sein Vorbringen
im gesamten Verfahren nicht näher anhand von Beweisen konkretisiert hat,
kann in der Zurückweisung des Bescheides durch die Abgabenbehörde I.
Instanz eine Rechtswidrigkeit nicht erkannt werden.
Unabhängig davon gilt die Strafverfügung durch
Hinterlegung, gemäß
§ 17 Abs. 3 3. Satz ZustellG mit dem Tag, an
dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird, als zugestellt. Der
erste Tag der Abholung war unzweifelhaft der 19. April 2002. Da hinterlegte
Sendungen mit den ersten Tag der Abholfrist als zugestellt gelten vermag eine
nochmalige spätere Zustellung insofern die Wirkung der Zustellung nicht
nochmals auszulösen.
Das Vorbringen des Bf. er habe die Sendung erst am Montag
den 22.4.2002 erhalten ist insofern unbelegt und unschlüssig, zumal es in
Widerspruch zu Aktenlage steht. Eine nochmalige Zustellung entfaltet daher keine
Rechtswirkungen mehr.
Aufgrund der Bestimmung des § 156 FinStrG hat die
Behörde I. Instanz nicht fristgerecht eingebrachte Berufungen gegen einen
von ihr erlassenen Bescheid durch Bescheid zurückzuweisen.
Beweisthema im Rechtsmittelverfahren gegen einen solchen
Bescheid ist lediglich die Versäumung der Berufungsfrist. Ein Eingehen auf
die materielle Richtigkeit erübrigt sich, zumal nur bei fristgerecht
eingebrachten Berufungen eine Sachentscheidung zu fällen ist.
Aus dem vorstehend angeführten Gründen ergibt
sich, dass der Einspruch gegen die Strafverfügung zu Recht
zurückgewiesen wurde. Über Beschwerden ist gemäß
§ 160
Abs. 2 ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.
Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Klagenfurt,
26. Juni 2002
Normen und Schlagworte
- § 145 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0005-K/02
- Stammnummer
- 5043
- Gültig
- 26.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF