Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1676-L/02
Garagierungskosten am Dienstort eines Arztes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1676-L/02vom 08.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Hier lediglich Garagierungskosten am Arbeitsplatz.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Treudat Prof. Köglberger & Partner WTH GmbH., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Urfahr betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2001
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw., Arzt, beantragte in
der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für
das Jahr 2001 unter anderem Aufwendungen für ein Dienstzimmer und einer
Garage im Zusammenhang mit seiner nichtselbständigen Tätigkeit in
einem Krankenhaus in L.
Mit Bescheid vom
12. März 2002 versagte das FA U die Anerkennung der Kosten
für die Garagenkosten am Dienstort mit dem Hinweis, dass dies keine
Werbungskosten gem. § 18 EStG 1988 darstellen würden
(gemeint war wohl der § 16 EStG 1988).
Mit Eingabe vom
20. März 2002 wurde gegen diese Beurteilung das Rechtsmittel der
Berufung eingebracht, mit der Begründung, dass der Bw. zu
Bereitschaftsdiensten an seinem Arbeitsplatz verpflichtet sei und die maximale
Alarmierungszeit bis zum Eintreffen auf der Abteilung 20 Minuten betragen
würde. Es sei zur Sicherung und Aufrechterhaltung des Arbeitsplatzes
unumgänglich einen Dauerparkplatz zu mieten. Öffentliche
Parkplätze seien vor allem in der Nachtzeit und am Wochenende nicht sicher
vorhanden. Beantragt würden diese Kosten gem.
§ 16 EStG.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 27. März 2002 wurde die Berufung als unbegründet
abgewiesen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
würden die Garagierungskosten für den PKW des Arbeitnehmers am
Arbeitsplatz oder in der Nähe des Wohnsitzes oder Arbeitsplatzes
grundsätzlich keine Werbungskosten darstellen. Darüber hinaus sei
für den Bereitschaftsdienst im Krankenhaus ein Dienstzimmer zur
Verfügung gestellt worden. Diese Kosten seien bereits als Werbungskosten in
Abzug gebracht worden.
Mit Eingabe vom
23. April 2002 wurde der Antrag gestellt gegenständliche Berufung
der Abgabenbehörde 2. Instanz vorzulegen.
Für den Bw. sei es auf
Grund seiner beruflichen Tätigkeit als Arzt und des damit verbundenen
Nachtdienstes unumgänglich notwendig, dass ein Kraftfahrzeug ständig
in der Nähe zur Verfügung stehe. Hier sei auf Doralt EStG zu
§ 16 Tz. 220 zu verweisen, der die Notwendigkeit eines
Garagenplatzes und der damit verbundenen Kosten als Werbungskosten als
zulässig ansehe, wenn es sich bei den "Reisen" um mit Einsatzfahrten der
Rettung oder Feuerwehr vergleichbare Aktionen handeln würde (vgl. VwGH
29.5.1985, 84/13/0094). Von derartigen Notwendigkeiten könne bei einem
Arzt, der in Notsituationen umgehend und rasch zu handeln hätte,
ausgegangen werden.
Selbst bei einem
Versicherungsvertreter mit zahlreichen berufsbedingten Reisen würden
Parkgebühren am Arbeitsplatz seitens der Finanzverwaltung ohne Prüfung
anerkannt werden (vgl. Doralt EStG
§ 16 Tz. 220).
Hinzuzweisen sei auch auf den
Erlass des BMF, RdW 1988, 460, in dem davon ausgegangen werde, dass im
Falle einer Beendigung der Dienstzeit in der Nacht, der Abzug von
Garagierungskosten als Werbungskosten zuzulassen sei.
Im Hinblick auf die absolute
Notwendigkeit des Garagenplatzes in der Nähe des Arbeitsplatzes werde um
Stattgebung der Berufung ersucht.
In einem Antwortschreiben auf
das Ersuchen um Ergänzung seitens des Unabhängigen Finanzsenates gab
der Bw. bekannt, dass er als Spitalsarzt für HNO-Erkrankungen in einem
Krankenhaus tätig sei. Der Bw. leiste im Monat 10 bis 11 jeweils 24-Stunden
dauernde Bereitschaftsdienste, welche in der Regel von zu Hause absolviert
werden. Das Dienstzimmer sei auch als Ruheraum ausgestattet und verfüge
über Sanitäreinrichtungen und ein Haustelefon. Diese
Räumlichkeiten würden zum Umkleiden, für die Hygiene und für
die Mittagspause genutzt. Ein dienstlicher Anteil von 60% der Mobiltelefonkosten
sei geschätzt worden, da keine Dienst-Mobiltelefone vorhanden seien und
jeder Bereitschaftsarzt ein privates Mobiltelefon besitzen würde.
Mittels telefonischer Auskunft
wurde der Buchhalter des Krankenhauses befragt, ob jedem Arzt Kosten für
die Benützung eines Zimmers verrechnet werden würden; worauf eine
bejahende Antwort gegeben worden sei; auf Wunsch könne man sich auch einen
Tiefgaragenplatz für den PKW mieten. Dienst-Mobiltelefone seien nicht
üblich.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach übereinstimmender
Lehre und Rechtsprechung sind Aufwendungen nur dann als Werbungskosten
anzusehen, wenn sie in einem unmittelbaren, ursächlichen wirtschaftlichen
Zusammenhang zu den Einnahmen stehen. Ausgaben, deren Beziehung zu den
betreffenden steuerpflichtigen Einnahmen, wenn überhaupt, nur eine
mittelbare ist, stellen demnach keine Werbungskosten dar. Garagierungskosten am
Arbeitsplatz sind grundsätzlich keine Werbungskosten (vgl. VwGH 9.12.1992,
91/13/0094). Auch gelegentliche Dienstreisen vom Arbeitsplatz aus rechtfertigen
nicht die Abzugsfähigkeit der Garagenkosten am Arbeitsplatz (VwGH 7.6.1989,
88/13/0235).
Auch wenn der Bw. anführt
er müsse in Notfällen ein Fahrzeug ständig in der Nähe zur
Verfügung haben, so ist das nicht mit den Einsatzfahrten von Rettung oder
Feuerwehr zu vergleichen, da diese ausschließlich für Einsatzfahrten
konzipiert sind, nicht aber der private PKW eines Arztes.
Aus dem dem Streitfall
zugrundeliegenden Sachverhalt lässt sich nicht erkennen, dass ein derart
unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der Einnahmenerzielung des
Bw. einerseits und den strittigen Garagierungskosten andererseits besteht.
Auch wenn davon auszugehen ist,
dass der Bw., wie oben ausgeführt, im Rahmen seiner Dienstverrichtungen
mehr oder weniger unregelmäßig immer wieder seinen PKW an seinem
Dienstort benötigt, dies nicht unmittelbar dem Erwerb, der Sicherung und
Erhaltung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
dient.
Für Einsätze die
während der Bereitschaftsdienste von zu Hause aus getätigt werden,
finden sich nach den bekannten örtlichen Gegebenheiten im Bereich des
Krankenhauses Möglichkeiten den PKW abzustellen (z.B. im Zugangsbereich des
Krankenhauses). Für Notfälle ist dies sicherlich zulässig.
Im Übrigen ist noch
anzuführen, dass die Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte grundsätzlich mit dem
Verkehrsabsetzbetrag
(§ 33 Abs. 5 Z. 1 EStG 1988) abgegolten
sind.
Da also die Garagierungskosten
in keinem unmittelbaren, ursächlichen wirtschaftlichen Zusammenhang zu den
Einnahmen stehen, war der Berufung der Erfolg zu versagen.
Linz,
8. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1676-L/02
- Stammnummer
- 5036
- Gültig
- 08.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF