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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/1330-L/09

Keine Erwerbsbesteuerung, wenn Lieferung nicht im Rahmen des Unternehmens

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1330-L/09vom 22.11.2010
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Ein innergemeinschaftlicher Erwerb nach Art. 1 Abs. 2 UStG 1994 liegt nicht schon dann vor, wenn zwar einige, aber nicht alle der in den Ziffern 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Erfolgt die Lieferung nicht im Rahmen des Unternehmens, hat daher beim Erwerber keine Besteuerung stattzufinden.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der XY, vertreten durch Icon Wirtschaftstreuhand GmbH, 4020 Linz, vom 23. Juni 2009 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 9. Juni 2009 betreffend Umsatzsteuer 2005 entschieden: Der Berufung wird Folge gegeben. Gesamtbetrag der steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerbe: 24.058,71 € Davon zu versteuern mit 20%: 23.768,04 € ergibt 4.753,61 € Davon zu versteuern mit 10% wie bisher. Die übrigen Bemessungsgrundlagen bleiben unverändert. Die Umsatzsteuer wird daher festgesetzt mit 978.766,90 €. Entscheidungsgründe Eine polnische S.A. hat für ein Vorstandsmitglied ein Dienstfahrzeug angeschafft. Besagtes Mitglied wechselte in der Folge (innerhalb des Konzerns) zur österreichischen AG und nahm hiebei das Fahrzeug mit, wobei die polnische S.A. an die österreichische AG einen marktüblichen Preis in Rechnung stellte. Das Finanzamt beurteilte diesen Vorgang mit der Begründung, dass die Voraussetzung des Art. 1 Abs. 2 Z 2 UStG 1994 (Erwerber ist ein Unternehmer, der den Gegenstand für sein Unternehmen erwirbt) infolge Art. 12 Abs. 4 UStG 1994 (§ 12 Abs. 2 Z 2 UStG 1994, wonach nicht als für das Unternehmen angeführt die Anschaffung bestimmter Kraftfahrzeuge gilt, gilt nicht für den innergemeinschaftlichen Erwerb) erfüllt sei, als innergemeinschaftlichen Erwerb und nahm eine entsprechende Besteuerung vor. Die Berufungswerberin führte dagegen ins Treffen, dass Erwerbsteuer nur dann anfalle, wenn die Lieferung durch einen Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens ausgeführt wird. Die polnische S.A. habe das Fahrzeug ohne Vorsteuerabzugsberechtigung, somit außerhalb des Unternehmens, erworben und hat daher das Fahrzeug auch außerhalb des Unternehmens weitergeliefert. Demnach liege kein innergemeinschaftlicher Erwerb vor. Dies sei auch systemkonform, andernfalls käme es zu einer kumulativen Umsatzsteuerbelastung. Erhebungen ergaben, dass für das Fahrzeug in Polen kein Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde. Gegen den diesbezüglichen Vorhalt erhob das Finanzamt keine Einwände. Über die Berufung wurde erwogen: Eine der Voraussetzungen für den innergemeinschaftlichen Erwerb ist, dass die Lieferung an den Erwerber durch einen Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens erfolgt (Art. 1 Abs. 2 Z 3 UStG 1994). Ist dies zu verneinen, führt auch der vom Finanzamt ins Treffen geführte Umstand, dass die Voraussetzung des Art. 1 Abs. 2 Z 2 UStG 1994 infolge Art. 12 Abs. 4 erfüllt ist, zu keiner Erwerbsteuerpflicht. Es ist daher zu prüfen, ob die polnische S.A. den PKW im Rahmen ihres Unternehmens an die Berufungswerberin geliefert hat. Nach polnischem Recht steht für PKW's nur ein Vorsteuerabzug von maximal 6.000,00 Zloty (ca. 1.000,00 Euro) zu. Nach dem EuGH-Urteil Bakcsi (C-415/98) steht es dem Unternehmer frei, einen Gegenstand, der zum teilweisen Vorsteuerabzug berechtigen würde, zur Gänze dem nichtunternehmerischen Bereich zu widmen und damit (unter Entfall des Vorsteuerabzuges) dem Mehrwertsteuersystem zu entziehen. Da die polnische S.A. überhaupt keinen Vorsteuerabzug geltend gemacht hat, hat sie das fragliche Fahrzeug nicht ihrem Unternehmen zugeordnet. Das Fahrzeug war daher (wie dies auch in Österreich der Fall ist, wenn ein PKW angeschafft oder innergemeinschaftlich erworben wird; siehe Tz 1931 und TZ 4061 UStR) nicht Bestandteil des Unternehmens der polnischen S.A. Folglich hat die polnischen S.A. das Fahrzeug nicht im Rahmen ihres Unternehmens geliefert, weshalb keine Erwerbsbesteuerung stattzufinden hat. Linz, am 22. November 2010

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/1330-L/09
Stammnummer
50354
Gültig
22.11.2010 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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