Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0941-G/02
Grunderwerbsteuerbefreiung Eigenheim
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0941-G/02vom 09.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. Herbert Pflanzl, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren
und Verkehrsteuern in Linz betreffend Grunderwerbsteuer
entschieden: Der
Berufung wird Folge gegeben.
Die
Grunderwerbsteuer wird auf 0,00 € abgeschrieben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 10./31.
Juli 1986 erwarben die Ehegatten AS und JS von der gemeinnützigen
Wohnbaugenossenschaft E Linz je zur Hälfte die Liegenschaft EZ KG mit dem
darauf befindlichen Haus um den Gesamtkaufpreis von 144.577,46
S. Für diesen Erwerbsvorgang wurde die Grunderwerbsteuerbefreiung
gemäß
§ 4 Abs. 1 Z 1 lit. c GrEStG 1955 beantragt und
vom Finanzamt zunächst vorläufig zuerkannt.
Im Zuge des weiteren
Ermittlungsverfahrens wurde vom Finanzamt festgestellt, dass AS am 22. Oktober
1993 verstorben ist. Es bestand ein Erbvertrag, in welchem sich die
Ehegatten erbvertragsmäßig zu 3/4 und letztwillig zu einem weiteren
Viertel ihres Nachlassvermögens zu Erben einsetzten. Weiters bestand ein
wechselseitiges Testament, mit welchem sich die Ehegatten jeweils zum
Alleinerben einsetzten. Somit wäre JS zum alleinigen Erben berufen gewesen,
welcher jedoch am 26. April 1994, vor Abgabe einer Erbserklärung,
nachverstorben ist.
Jeweils Erben und somit
Gesamtrechtsnachfolger waren in der Folge der Bw. und sein Bruder, welche die
Liegenschaft am 20. März 1997 weiterveräußerten.
Das Finanzamt hat
schließlich mit Bescheid vom 30. Juli 1999, StNr. 611/9303,
gemäß
§ 4 Abs. 2 GrEStG 1955 die Grunderwerbsteuer wegen Aufgabe
des begünstigten Zweckes an den Bw. anteilig vorgeschrieben.
Dagegen wurde rechtzeitig das
Rechtsmittel der Berufung eingebracht mit der Begründung, dass das
Eigenheim länger als acht Jahre von AS bewohnt und der begünstigte
Zweck daher nicht aufgegeben worden wäre.
Am 8. Mai 2000 erging seitens
des Finanzamtes die abweisliche Berufungsvorentscheidung.
Am 17. Mai 2000 wurde der
Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde II. Instanz
eingebracht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 4 Abs.
1 Z 1 lit. c GrEStG 1955 ist der erste Erwerb eines von einem
gemeinnützigen Bauträger geschaffenen oder zu schaffenden Wohnhauses,
das den für Kleinwohnungen geltenden Bestimmungen entspricht, durch eine
Person, die das Hausgrundstück als Eigenheim übernimmt, von der
Grunderwerbsteuer befreit.
Gemäß
§ 4 Abs.
2 GrEStG 1955 unterliegt ein derartiger Erwerbsvorgang mit dem Ablauf von acht
Jahren der Steuer, wenn das Grundstück vom Erwerber nicht innerhalb dieses
Zeitraumes zu dem begünstigten Zweck verwendet worden ist oder wenn der
begünstigte Zweck innerhalb von acht Jahren aufgegeben wird.
Im Falle des Tatbestandes des
§ 4 Abs. 1 Z 1 lit. c GrEStG 1955 ist der begünstigte Zweck der Erwerb
eines Hausgrundstückes unter Übernahme als Eigenheim für
mindestens acht Jahre.
Der Befreiungstatbestand der Z
1 lit. c enthält sowohl eine sachliche Begünstigung ("Eigenheim"), als
auch eine persönliche Begünstigung ("übernimmt"). Das Wesen der
persönlichen Begünstigung liegt in der Benützung des Eigenheimes
durch seinen Eigentümer und dient der Förderung eines länger
dauernden Eigenbedarfs.
Der Zeitraum von acht Jahren
beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Erwerbsvorgang verwirklicht wurde, d.h. mit
Abschluss des Rechtsgeschäftes, mit dem der Übereignungsanspruch
begründet wurde.
In dem hier vorliegenden Fall
ist AS neun Monate vor Ablauf der 8-Jahresfrist verstorben. Dem lt.
Erbvertrag bzw. Testament zum alleinigen Erben bestimmten JS war die Abgabe
einer Erbserklärung nicht mehr möglich, da dieser sechs Monate
später (drei Monate vor Ablauf der 8-Jahresfrist) nachverstorben
ist.
Den seinerzeitigen Erwerbern
war es somit nicht möglich das Eigenheim acht Jahre ab Kaufvertrag zu
benützen.
Andererseits kann dem Bw. auch
nicht zugemutet werden, noch innerhalb von drei Monaten (bis zum Ablauf
der 8-Jahresfrist) die Liegenschaft als Eigenheim zu übernehmen und zu
benützen.
Die
Weiterveräußerung erfolgte erst im Jahre 1997.
Auf Grund all dieser besonderen
Umstände war der Berufung Folge zu geben.
Graz,
9. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c GrEStG 1955, Grunderwerbsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 140/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0941-G/02
- Stammnummer
- 5035
- Gültig
- 09.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF