Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2550-W/02
Umsatzsteuerliche Behandlung von Provisionen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2550-W/02vom 16.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Provisionen, die nicht im Namen und für Rechnung eines Dritten vereinnahmt werden, unterliegen der Umsatzbesteuerung.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Mag. Andrea Müller-Morawetz, gegen den Bescheid des Finanzamtes für
den 4., 5. und 10. Bez. betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 1999,
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid Umsatzsteuer für das Jahr 1999 wird gem. § 200
Abs. 2 BAO für endgültig erklärt. Im Übrigen bleibt
der angefochtene Bescheid unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Strittig ist eine
Umsatzzuschätzung i.H.v. 155.168,48 S für div. nicht versteuerte
Provisionseinnahmen.
Bei der Bw. fand für das Jahr 1999 gem.
§ 151 BAO eine Prüfung der Aufzeichnungen statt, wobei folgende
Feststellungen getroffen und im Prüfungsbericht wie folgt dargestellt
wurden:
Die
Bw. habe für die Monate Jänner bis Dezember 1999 keine
Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben.
Im
Zuge des Prüfungsbeginnes sei dem Betriebsprüfer eine
Umsatzaufstellung für 1999 vorgelegt worden.
In
dieser Umsatzzusammenstellung scheine eine Position Ausgangsrechnung 0 % i.H.v.
186.202,18 S auf.
Aufgrund
der Ermittlungen der Betriebsprüfung stellte sich heraus, dass es sich
hierbei um Provisionszahlungen insbesondere der Firma A an die Bw. handle.
Die
Bw. sei mehrmals aufgefordert worden, die dem o.a. Betrag zugrunde liegenden
Leistungen zu erläutern sowie die entsprechenden Ausgangsrechnungen
vorzulegen.
Da
die Bw. dieser Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen und
festgestellt worden sei, dass die Provisionen der Firma A nicht der Umsatzsteuer
unterzogen worden seien, sei die Betriebsprüfung verpflichtet gewesen die
Grundlagen für die Abgabenerhebung gem. § 184 BAO zu
schätzen.
Die
von der Bw. erklärten Umsätze i.H.v. 485.080,43 S seien um die lt. den
vorgelegten Umsatzlisten nicht versteuerten Umsätze von netto 155.168,48 S
(186.202,18 S inkl. 20 % USt) zu erhöhen
gewesen.
Die Bw. erhob gegen den im Anschluss an die
Betriebsprüfung gem. § 200 Abs. 1 BAO vorläufig ergangenen
Bescheid betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 1999 Berufung und führt
darin u.a. aus:
Bei
den Umsätzen, die durch die Firma A entsprechend der abgeschlossenen
Verträge getätigt worden waren, handle es sich um bereits der
Umsatzsteuer unterzogene Lieferungen zwischen der Fa. A und dem
Letztabnehmer.
Die
Bw. beantrage daher die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen
Bescheides.
Das Berufungsbegehren wurde vom Finanzamt mittels
Berufungsvorentscheidung vom 8. August 2001 als unbegründet
abgewiesen, was folgendermaßen begründet wurde:
Da
es sich bei den bezughabenden Umsätzen um Lieferungen und Leistungen
zwischen der Bw. und der Firma A handle, erfolge die Vorschreibung der
Umsatzsteuer zu Recht.
Die Bw. stellte
daraufhin einen Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Schätzungsbefugnis:
Gem. § 184 Abs. 1 BAO hat die
Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu
schätzen, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann. Dabei sind
alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von
Bedeutung sind. Zu schätzen ist gem. § 184 Abs. 2 BAO
insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine
ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über
Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen wesentlich
sind. Zu schätzen ist gem. § 184 Abs. 3 BAO ferner, wenn der
Abgabenpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den
Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher
oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel
aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder
Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Wurden Grundaufzeichnungen vernichtet, so hat der
Grund der Vernichtung keinen Einfluss auf die Schätzungsbefugnis der
Abgabenbehörde. Festgehalten wird, dass § 184 BAO keine
Ermessensbestimmung enthält (vgl. VwGH-Erkenntnis vom 26. April 2000,
2000/14/0047).
Gem. § 131 Abs. 1 Z 5 BAO sind die zu den
Büchern oder Aufzeichnungen gehörigen Belege derart geordnet
aufzubewahren, dass eine Überprüfung der Eintragungen jederzeit
möglich ist.
Bereits formelle Buchführungsmängel, die
einen Zweifel an der sachlichen Richtigkeit der Bücher nach sich zu ziehen
vermögen, begründen die Schätzungsbefugnis der
Abgabenbehörde. Eines Nachweises der Abgabenbehörde, dass die
Aufzeichnungen tatsächlich unrichtig sind, bedarf es nicht (vgl.
VwGH-Erkenntnis vom 30. November 1999, 94/14/0173).
Nicht versteuerte Umsätze stellen jedenfalls
einen schwerwiegenden Mangel der Buchhaltung dar und berechtigen jedenfalls zur
Schätzung der Bemessungsgrundlagen.
Darüber hinaus führt wie bereits in Tz.
15 des Bp-Berichtes bereits ausführlich dargestellt auch das Fehlen eines
Kassabuches, die Unmöglichkeit der Überprüfung der Tageslosungen
sowie von der Bw. nicht aufklärbare Umsätze zu einer
Schätzungsbefugnis.
Sofern die Bw. jedoch die Schätzungsbefugnis
für das Jahr 1999 bestreitet, ist festzuhalten, dass gerade in diesem Jahr
nicht aufgeklärte Umsatztätigkeiten festgestellt wurden.
Entsprechend den obigen Ausführungen waren
daher die Besteuerungsgrundlagen gem. § 184 BAO im Schätzungswege
zu ermitteln.
2. Schätzungsmethode:
Ist die Schätzung zulässig, so steht die
Wahl der anzuwendenden Schätzungsmethode der Abgabenbehörde im
Allgemeinen frei. Die Wahlfreiheit der Anwendung der Schätzungsmethode
dient dem Ziel, ohne Bindung an starre Regeln dem wahrscheinlichen
Betriebserfolg möglichst nahe zu kommen.
Die Betriebsprüfung bediente sich bei der
Schätzung im Hinblick auf die nichtordnungs-gemäße
Buchführung (vgl. Ausführungen der Betriebsprüfung im Bp-Bericht
unter Tz. 15) der Umsatzlisten, die ihr von der Bw. zur Verfügung gestellt
wurden, da auf die lt. Bw. erfassten Daten aufgrund einer Programmumstellung
nicht mehr zugegriffen werden konnte.
Eine Überprüfung der
Vollständigkeit der Buchführung war daher im gegenständlichen
Fall nicht möglich.
In diesem Zusammenhang ist die Bw. auf die in den
§§ 119 ff BAO geregelten Obliegenheiten der Abgabepflichtigen
hinzuweisen, die insbesondere auch eine Mitwirkungspflicht im Verfahren zur
Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen beinhalten (vgl. § 138
BAO).
Im Sinne des § 119 BAO vollständig und
wahrheitsgemäß offen legen bedeutet, der Abgabenbehörde nicht
nur ein richtiges und vollständiges, sondern auch ein klares Bild von den
für die Abgabenerhebung maßgeblichen Umständen zu verschaffen
(vgl. Ritz, BAO-Kommentar, 2. Aufl., § 119, Rz. 3).
Gem. § 138 BAO müssen Abgabepflichtige zur
Beseitigung von Zweifeln über Aufforderung den Inhalt von Anbringen
erläutern und ergänzen sowie seine Richtigkeit beweisen. Dies
betrifft vor allem die Feststellung solcher Verhältnisse, die für die
Abgabenbehörde nur unter Mithilfe des Abgabepflichtigen aufklärbar
sind, also Umstände, denen der Abgabepflichtige hinsichtlich der
Beweisführung näher steht als die Abgabenbehörde (vgl. Ritz,
a.a.O., § 138 BAO, Rz. 1).
Da die Bw. aber zu den o.a. Feststellungen
keinerlei zweckdienlichen und maßgeblichen Angaben machen konnte oder
wollte, d.h. keine konkreten Aussagen getroffen hat, inwiefern es sich etwa bei
den nicht aufgeklärten Umsätzen um bereits versteuerte Umsätze
gehandelt hat, ist die Annahme gerechtfertigt, dass die von der
Betriebsprüfung daraus getroffenen Schlüsse durchaus zutreffend sind,
dass nämlich die "Provisionen" i.H.v. 155.168,48 S (exkl.
USt) einer Besteuerung bis dato zu Unrecht entzogen wurden.
Da eine zeitlich bedingte Ungewissheit über
das Bestehen bzw. den Umfang der Abgabepflicht im gegenständlichen Fall
nicht besteht, war der angefochtene Bescheid gem. § 200 Abs. 2 BAO
für endgültig zu erklären.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien,
16. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 119 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 10 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2550-W/02
- Stammnummer
- 5034
- Gültig
- 16.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF