Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0020-L/02
Schätzung eines Taxiunternehmers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0020-L/02vom 23.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes Urfahr betreffend Einkommen-, Umsatz- und
Gewerbesteuer für die Jahre 1988, 1989 und 1990 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Die Bescheide
betreffend Einkommen- und Gewerbesteuer für das Jahr 1988 sowie
Umsatzsteuer für die Jahre 1988, 1989 und 1990 bleiben
unverändert.
Die Bescheide
betreffend Einkommen- und Gewerbesteuer für die Jahre 1989 und 1990 werden
abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. bezog in den
Berufungsjahren Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus der Tätigkeit als
Taxiunternehmer und bis Ende September 1988 Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit als Taxilenker.
Der Umsatz-, Einkommen- und
Gewerbesteuerbescheid für das Jahr 1988 erging zunächst
erklärungsgemäß am 13. Juli 1990.
Der Umsatz-, Einkommen- und
Gewerbesteuerbescheid für das Jahr 1989 erging ebenfalls zunächst
erklärungsgemäß am 19. Dezember 1990.
Der Umsatz-, Einkommen- und
Gewerbesteuerbescheid für das Jahr 1990 erging ebenfalls zunächst
erklärungsgemäß am 21. November 1991.
Im Hinblick auf
gegenständliche Berufungsjahre wurde eine Betriebsprüfung
durchgeführt.
Im Bericht des
Betriebsprüfers vom 30. Juni 1992 wurde unter Anderem wie folgt
festgehalten:
Tz. 15
Zuschätzung 1988
Bei der für das
Jahr 1988 durchgeführten Vermögensdeckungsrechnung ergebe sich
eine Differenz von 36.429,00 S. 36.000,00 S würden dem Umsatz
hinzugerechnet werden.
|
|
1988
|
Umsatzzuschätzung
brutto
|
36.000,00 S
|
Umsatzzuschätzung
netto
|
32.727,27 S
Tz. 16
Zuschätzung 1989 und 1990
Die Zuschätzung werde auf
Grund folgender Tatsachen vorgenommen:
-
Nach Aussage des Abgabepflichtigen seien im gesamten Prüfungszeitraum von
den Taxilenkern keine Lenkerabrechnungen geführt worden. Die Abrechnung mit
den Lenkern auf Vertrauensbasis widerspreche jedoch den Erfahrungen des
täglichen Lebens.
- Die Taxilenker, die für
den Bw. tätig gewesen seien, hätten laut den vorgelegten Belegen
40,00 S pro Stunde erhalten. Im Vergleich mit der branchenüblichen
Entlohnung der Lenker, die 40 bis 45 % der von ihnen erzielten
Bruttoeinnahmen erhalten würden und der Qualifikation, die Taxilenker
aufweisen müssten (Taxiführerschein, Unbescholtenheit), erscheine die
Entlohnung mit 40,00 S als unzureichend.
Weiters sei anzuführen,
dass die Lenker vom Bw. nach dessen Aussage vor allem in der Nacht gefahren
wären.
Der Schätzung sei ein
Erlös von 10,20 S brutto pro Kilometer zu Grunde gelegt worden. Von
den gefahrenen Kilometern seien 95 % produktiv. Diese Werte seien
Erfahrungswerte. Der Erlös pro Kilometer sei auch vom Abgabepflichtigen im
Jahr 1990 (1.5. bis 7.5.) erzielt worden.
Die Kilometerleistung sei auf
Grund der vorgelegten Reparaturrechnungen ermittelt worden. Wie telefonisch
mitgeteilt worden sei, werde die Differenz aus der
Vermögensdeckungsrechnung 1988 36.429,00 S als Umsatz und
Gewinnerhöhung berücksichtigt.
Ermittlung der Kilometer und
Umsätze 21. November 1988
(1.Losung ab 29. November 1988) bis
7. November 1989: 64.041 km/11,5 Monate = 5.569
km
|
7. November 1989
- 8. Mai 1990
|
42.651
km/6 Monate=7.108 km
|
8. Mai 1990 -
4. September 1990
|
24.755km
|
4. September 1990
- 31.Dezember 1990
|
24.755
km
|
|
156.202
km, erhöht auf 162.000 km
Die Kilometerleistung in der
Zeit von 4. September 1990 bis 31. Dezember 1990 könne
nicht genau ermittelt werden, da in dieser Zeit keine Reparaturrechnungen
vorliegen würden. Es sei für die Ermittlung der Kilometer die
Kilometerleistung von 8. Mai 1990 bis 4. September 1990
herangezogen worden, da dieser Zeitraum ebenfalls vier Monate
umfasse.
Da in den Monaten November und
Dezember der Umsatz höher sei, sei auf 162.000 km erhöht
worden.
|
1988:
|
160 km +
5.569 km
|
= 5.729
km
|
|
29.11.;30.11.;
Dezember 1988
|
|
1989:
|
bis
7.11.89
|
64.041 km - 5.729
km
|
= 58.312
km
|
|
7.11.
- 31.12.
|
(2 Monate 7.108 km x
2)
|
14.216
km
|
|
|
|
72.528
km
|
72.528 km
x 95% =
|
68.902 km
x 10,20 S=
|
702.800,00 S
|
1990:
|
bis
8.5.90: 7.108 km x 4 Monate
|
28.435
km
|
|
8.5.90
- 31.12.90
|
55.308
km
|
|
|
83.743
km
|
83.743 km
x 95%=
|
79.556 km
x 10,20 S=
|
811.471,00 S
|
|
1989
|
1990
|
Bruttoumsatz
bisher
|
627.163,00 S
|
722.569,00 S
|
Bruttoumsatz laut
BP
|
702.800,00 S
|
811.471,00 S
|
|
112,06%
|
112,30%
|
Umsatzerhöhung=Gewinnerhöhung
|
75.637,00 S
|
88.902,00 S
|
|
1988
|
Umsatzerhöhung =
Gewinnerhöhung (auf Grund der Differenz der
Vermögensdeckungsrechnung 1988)
|
36.429,00 S
Tz. 17
Gesamtbetrag der Entgelte 1988
|
|
1988
|
1989
|
1990
|
Bemessungsgrundlage
bisher
|
49.718,27 S
|
570.148,00 S
|
656.881,28 S
|
Tz. 15, Tz.
16
|
32.727,27 S
|
63.636,36 S
|
72.727,27 S
|
Tz.14
|
|
10.000,00 S
|
10.000,00 S
|
Bemessungsgrundlage
laut BP
|
82.445,54 S
|
643.784,36 S
|
739.608,55 S
Tz. 22
Zuschätzung 1988 (Hinweis auf
Tz. 15)
|
|
1988
|
Gewinnzuschätzung
|
36.000,00 S
Tz. 23
Zuschätzung 1989 und 1990 (Hinweis auf Tz. 16)
|
|
1989
|
1990
|
Gewinnzuschätzung
|
70.000,00 S
|
80.000,00 S
Aus dem Arbeitsbogen
zur Betriebsprüfung ergibt sich Folgendes:
Geldrechnung
Gewerbebetrieb
|
Geldrechnung §
4 (3) -Ermittler
|
|
|
|
Gewinn
|
-94.176,00 S
|
120.859,00 S
|
138.198,00 S
|
+ AfA
|
41.396,00 S
|
83.409,00 S
|
82.061,00 S
|
+ steuerfreie
Beträge
|
34.749,00 S
|
13.428,00 S
|
15.300,00 S
|
+
Buchwertabgang
|
|
6.884,00 S
|
|
+ Auflösung IFB
1988
|
|
-1.967,00 S
|
|
Zwischensumme
|
-18.031,00 S
|
222.613,00 S
|
235.559,00 S
|
- Anschaffungskosten
Anlagevermögen
|
-339.547,00
S
|
-6.190,00 S
|
|
Vorsteuerfluß
erst 1989
|
-105.728,00 S
|
125.728,00 S
|
|
|
-483.306,00 S
|
342.151,00 S
|
235.559,00 S
Berechnung
verfügbarer Mittel
|
|
1988
|
1989
|
1990
|
Bargeld
|
0,00 S
|
0,00 S
|
0,00 S
|
Sparguthaben
|
0,00 S
|
0,00 S
|
0,00 S
|
Darlehen
|
|
|
|
Endbestand zum
31.12.
|
-479.626,00 S
|
-406.385,00 S
|
-388.568,00 S
|
- Anfangsbestand zum
1.1.
|
0,00 S
|
-479.626,00 S
|
-406.385,00 S
|
+/- verfügbare
Darlehensbeträge
|
479.626,00 S
|
-73.241,00 S
|
-17.817,00 S
|
NSA
|
56.201,00 S
|
|
|
Austria
Krankenversicherung
|
|
41.000,00 S
|
21.000,00 S
|
+/-
Gesamtsumme
|
535.827,00 S
|
-32.241,00 S
|
3.183,00 S
Zusammenstellung
|
|
1988
|
1989
|
1990
|
-
Sonderausgaben
|
-9.550,00 S
|
-45.986,00 S
|
-52.099,00 S
|
- private
Steuern
|
|
-6.600,00 S ESt-VZ
|
-
3.058,00 S (Est 89) - 2.641,00 S (Est
88)
|
-
Alimente
|
-26.400,00 S
|
-26.400,00 S
|
-26.400,00 S
|
- Wohnung,
1.750,00 S x 12
|
-21.000,00 S
|
-21.000,00 S
|
-21.000,00 S
|
-
Kleidung
|
-6.000,00 S
|
-6.000,00 S
|
-6.000,00 S
|
-
Nahrung
|
-36.000,00 S
|
-36.000,00 S
|
-36.000,00 S
|
|
-98.950,00 S
|
-141.986,00 S
|
-135.800,00 S
|
+/-
Geldrechnung
|
-483.306,00 S
|
342.151,00 S
|
235.559,00 S
|
+/- verfügbare Mittel
|
525.827,00 S
|
-32.241,00 S
|
3.183,00 S
|
|
-98.950,00 S
|
-141.986,00 S
|
-135.800,00 S
|
|
+20.000,00 S
|
|
|
|
-36.429,00 S
|
167.924,00 S
|
102.942,00 S
Aktenvermerk der
Betriebsprüferin vom 8.1.1993:
Als Begründung für
die Höhe von S 10,20: Ein Gespräch mit Vertretern der Taxiinnung
hätte bestätigt, dass es sich bei der Höhe um eine durchwegs
realistische handeln würde.
Aktenvermerk des Vorstandes des
Finanzamtes vom 23.11.1992:
Der Zeuge W. bestätige
hiermit auf die Frage, ob er bei seiner Aushilfstätigkeit für den Bw.
mit Chauffeurblock abgerechnet hätte, dass dies üblich sei und auch im
gegenständlichen Unternehmen der Fall gewesen wäre.
Das Finanzamt folgte den
Feststellungen des Betriebsprüfers und erließ gegenständliche
Bescheide.
Binnen offener Frist wurde
gegen die Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuerbescheide für die
Jahre 1988, 1989 und 1990 Berufung erhoben. Dies im Wesentlichen mit
folgender Begründung:
Es würde der
Berufungsantrag gestellt werden, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb im
Jahr 1988 mit -86.335,00 S, im Jahr 1989 mit 146.540,00 S
und im Jahr 1990 mit 163.879,00 S festzusetzen.
Des Weiteren sei die
Umsatzsteuer 1988 mit einer Gutschrift von 105.179,00 S, im
Jahr 1989 mit einer Zahllast von 38.046,00 S und im Jahr 1990 mit
einer Zahllast von 39.469,00 S festzusetzen.
Gemäß
§ 184 BAO sei eine Schätzungsbefugnis gegeben:
-
soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht
ermitteln oder berechnen könne;
-
wenn der Abgabenpflichtige über seine Angaben keine ausreichende
Aufklärungen zu geben vermöge oder weitere Auskünfte über
Umstände verweigere, die für die Ermittlung der Grundlagen wesentlich
seien;
-
wenn der Abgabenpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach der
Abgabenvorschriften zu führen habe, nicht vorlege oder wenn die Bücher
oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig seien oder solche formellen Mängel
aufweisen würden, die geeignet seien, die sachliche Richtigkeit in Zweifel
zu ziehen.
Zur Zuschätzung 1988
sei anzuführen, dass diese auf Grund einer Geldrechnung ermittelt worden
sei. Im Zuge des Betriebsprüfungsverfahrens sei bereits angegeben worden,
dass der Bw. vor der Gründung seines Taxiunternehmens Ersparnisse von rund
50.000,00 S gehabt habe. Ein Nachweis wäre allerdings nicht
möglich, da die bestehenden Guthaben verbraucht worden seien. Allerdings
scheine es glaubhaft, dass der Bw., der zum damaligen Zeitpunkt 37 Jahre
alt gewesen wäre, über Guthaben in diesem Ausmaß verfügt
haben könne. Der Bw. hätte seinen Gewerbebetrieb erst im
November 1988 eröffnet und hätte vorher nur Einkünfte aus
nichtselbstständiger Arbeit gehabt. Es entspreche den Erfahrungen des
täglichen Lebens, dass gerade im privaten Bereich ein Nachweis von Belegen
kaum möglich sei.
Zu den Zuschätzungen
für 1989 und 1990:
Die Zuschätzungen seien
vorgenommen worden, weil von den Taxilenkern keine Lenkerabrechnungen
geführt worden seien. Allerdings sei die Behauptung, dass die Abrechnung
mit den Lenkern auf Vertrauensbasis erfolge, unrichtig, weil durch den Bw. sehr
wohl eine Kontrolle mit Hilfe des Taxameters durchgeführt worden sei. Dies
sei auch im Betriebsprüfungsverfahren angeführt worden. Der Taxameter
verfüge über 2 Speicher, einen Tagesspeicher und einen Speicher,
der nicht gelöscht werden könne (würde vom Eichamt kontrolliert).
Die Kontrolle der Fahrer erfolge in der Form, dass der Tagesspeicher jeweils zu
Beginn auf 0 gestellt worden sei und am Ende die Summe dieses Speichers erstens
mit der Losung und zweitens (stichprobenweise) mit dem Dauerspeicher
kontrolliert worden sei. Da eine Verpflichtung zur Führung von
Lenkerabrechnungen nicht gegeben sei und eine Kontrolle der Fahrer
durchgeführt worden sei, sei nach Ansicht des Bw. kein Argument für
eine Zuschätzung vorhanden.
Als weitere Begründung
für die Berechtigung zur Schätzung sei angeführt worden, dass die
Taxilenker, die für den Bw. tätig seien, nur 40,00 S erhalten
würden. Diese Feststellung sei nur teilweise richtig, weil dieser
Stundensatz nur für die gelegentlich tätigen Aushilfsfahrer und nicht
für die hauptberuflich tätigen Fahrer zutreffe. Zu
berücksichtigen sei auch, dass die Pausen entlohnt werden würden. So
würden bei einer Dauer von 10 Stunden cirka 2 Stunden Pause
anfallen. Im Jahr 1990 wäre 2 Personen hauptberuflich tätig
gewesen. Diese hätten einen Bruttostundenlohn von 64,00 S bezogen.
Außerdem sei zu berücksichtigen, dass in dieser Branche Trinkgelder
üblich seien und diese beim Stundenlohn mitberücksichtigt werden
müssten. Für Zwecke der Lohnsteuerbemessung würden für das
Trinkgeld 5,00 S je Stunde angesetzt werden. Für das
Taxiunternehmergewerbe gebe es keinen Kollektivvertrag, sodass es den
Unternehmen frei gestellt sei, welche Stundenlöhne sie
bezahlten.
Ob es branchenüblich sei,
die Lenker mit 40 bis 45 % der Bruttoeinnahmen zu entlohnen, sei dem Bw.
nicht bekannt, da dieser diese Form der Entlohnung nicht vorgenommen
hätte.
Schätzungsmethode:
Als Grundlage für die
Schätzung sei ein Erlös von 10,20 S brutto pro Kilometer
herangezogen worden. Laut Aussage der Betriebsprüfungsabteilung handle es
sich bei diesen Werten um Erfahrungswerte. Anfragen bei der zuständigen
Abteilung der Handelskammer, sowie der Taxigenossenschaft hätten ergeben,
dass es zumindest bei diesen Stellen keine Erfahrungswerte für den
durchschnittlichen Kilometererlös gebe. Außerdem sei bei Ermittlung
der Zuschätzung angeführt worden, dass dieser Erlös auch vom Bw.
im Zeitraum 1. Mai bis 7. Mai 1990 erzielt worden sei. Die
Begründung dafür, dass in dieser Woche ein solcher Ertrag erzielt
worden sei, liege darin, dass in diesem Zeitraum der Urfahraner Jahrmarkt
stattfinde, der naturgemäß für die Taxiunternehmer eine sehr
gute Auslastung bedinge. Diesen Wert allerdings auf ein ganzes Jahr umzurechnen
scheine nach Ansicht des Bw. nach nicht gerechtfertigt. Der Bw. hätte im
Prüfungszeitraum Krankentransporte durchgeführt, für die
9,35 S brutto je Kilometer von den Krankenkassen vergütet worden
seien.
Mit Schreiben vom
11. Jänner 1993 wurde durch die Betriebsprüfungsabteilung
wie folgt zur Berufung Stellung genommen:
Zuschätzung 1988
Da kein Nachweis über die
Höhe der Sparguthabens erbracht worden sei, sei seitens der
Betriebsprüfung in Höhe der Differenz der Geldrechnung eine
Zuschätzung vorgenommen worden.
Im Kalenderjahr 1988
hätte der Abgabenpflichtige vom Jänner 1988 bis
September 1988 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit in
Höhe von 72.000,00 S brutto gehabt. Dies ergebe ein monatliches
Nettoeinkommen von rund 6.500,00 S.
Die Lebenshaltungskosten
(Kosten für Wohnung, Kleidung, Nahrung, Alimente, Sonderausgaben)
hätten 1988 rund 100.000,00 S betragen. Diese Kosten seien gemeinsam
mit dem Bw. ermittelt worden.
Auf Grund der
Gegenüberstellung Einkommen zu Lebenshaltungskosten zeige sich, dass nicht
einwandfrei nachvollziehbar sei, dass ein Sparguthaben von rund 50.000,00 S
bzw. in Höhe der Differenz der Geldverkehrsrechnung (36.000,00 S)
vorgelegen sei.
Zuschätzungen 1989
und 1990
Nach Ansicht der
Betriebsprüfung sei die Schätzungsberechtigung auf Grund der Tatsache,
dass keine Lenkerabrechnungen vorgelegt worden seien und der geringen Entlohnung
der Aushilfsfahrer gegeben.
Im Berufungsschreiben werde
angeführt, dass eine Verpflichtung zur Führung von Lenkerabrechnungen
nicht gegeben sei und die Kontrolle der Fahrer stichprobenweise
durchgeführt würde. Von einer Abrechnung mit den Lenkern auf
Vertrauensbasis könne somit, laut Berufung, nicht gesprochen
werden.
Es sei richtig, dass keine
Verpflichtung zur Führung von Lenkerabrechnungen bestehe. Es sei jedoch
unüblich, dass es in dieser Branche keine Abrechnungen gebe, da diese ein
Kontrollmittel zur Überprüfung der Fahrer darstellen
würden.
Laut Berufung würden die
Fahrer stichprobenweise kontrolliert werden, indem der Dauerspeicher mit dem
Tagesspeicher verglichen werde.
Bei einem Gespräch mit dem
Bw. während der Betriebsprüfung sei die Art der Kontrolle
erläutert worden.
Der Fahrer müsse, wenn der
Dienst beende, den Taxameterstand stehen lassen. Der Bw. vergleiche daraufhin
den Taxameterstand mit den Losungen. Wenn der Bw. nach der letzten Fahrt nicht
anwesend sei, gebe der Fahrer das Geld in ein Kuvert und die Abrechnung erfolge
auf Vertrauensbasis.
Hin und wieder werde die
Kontrolle durch Einbeziehung eines Dauerspeichers durchgeführt. Der
Dauerspeicher sei gesperrt und lösche von selbst alle 10.000 km. Laut
Bw. seien keine Aufzeichnungen über die Stände des Dauerspeichers
geführt worden, was weiters unglaubwürdig erscheine, da bei dieser
Kontrollart laufende Daten mit vergangenen verglichen werden
würden.
Ab 1. Mai 1989
hätte sich der Bw. zwei Wochen wegen einer Gallenoperation im Krankenhaus
befunden. Danach wäre er nach eigenen Aussagen noch weitere zwei Wochen im
Krankenstand gewesen.
Im Jahr 1990, laut dem Bw.
wahrscheinlich im Oktober, wäre noch einmal ein Krankenhausaufenthalt
für 14 Tage wegen eines Kreuzleidens erfolgt.
Gerade in diesen
Zeiträumen erscheine es unglaubwürdig, dass es keine
Lenkerabrechnungen gebe. Außerdem sei die Lenkerabrechnung für den
Lenker selbst ein Nachweis für seine Ehrlichkeit.
Weiters würden nach
Aussagen des Abgabepflichtigen die angestellten Fahrer und Aushilfsfahrer vor
allem in der Nacht fahren. Die Aushilfen würden bis etwa 24.00 Uhr
arbeiten, da diese hauptberuflich wo anders beschäftigt wären. Da die
Übergabe des Wagens an die angestellten Fahrer in der Nacht erfolgt sei,
werde die Kontrolltätigkeit des Bw. eher gering gewesen sein.
Der Bw. sei nach eigenen
Angaben am Tag gefahren.
Im Hinblick auf die zuvor
angeführten Tatsachen, aus denen ersichtlich sei, dass die Kontrolle der
Fahrer sehr wohl auch auf Vertrauensbasis erfolgt sein solle und auch für
längere Zeiträume hindurch (Krankenhausaufenthalte), widerspreche die
Nichtführung der Abrechnungen den Erfahrungen des täglichen
Lebens.
Weiters werde in der Berufung
die Schätzungsberechtigung auf Grund des bezahlten Stundenlohnes von
40,00 S bestritten.
In der Berufung sei
richtigerweise festgestellt worden, dass nur die Aushilfsfahrer 40,00 S pro
Stunde erhalten hätten. Im Betriebsprüfungsbericht sei angeführt
worden, dass die Taxilenker 40,00 S pro Stunde erhalten hätten.
Richtigerweise hätte es heißen müssen, dass die Aushilfen
40,00 S erhalten hätten.
Laut Berufung erscheine ein
Stundenlohn von 40,00 S als angemessen, da die Pausen, die bei einer
Arbeitszeit von 10 Stunden cirka 2 Stunden ausmachen würden,
entlohnt worden seien. Außerdem seien die Trinkgelder zu
berücksichtigen.
Nach Aussage des Bw. seien die
Aushilfen ca. 4-5 Stunden gefahren. Die Aushilfschauffeure wären am
Abend bzw. in der Nacht bis cirka 24.00 Uhr tätig gewesen. Bei einer
Arbeitszeit von 4-5 Stunden erscheine es unwahrscheinlich, dass
längere Pausen eingelegt werden würden.
Da es sich bei den
Aushilfsfahrern um Personen handle, die das Taxifahren in ihrer Freizeit
ausüben würden, müsse die Grundentlohnung der Tätigkeit
entsprechend angemessen hoch sein, da die Entlohnung in Relation mit der
dafür investierten Freizeit stehen müsse, um überhaupt Anreiz zu
bieten, diese Tätigkeit auszuüben. Im Hinblick auf die Qualifikation,
die ein Taxilenker aufweisen müsse, nämlich Taxiführerschein und
Unbescholtenheit, erscheine eine Entlohnung von 40,00 S in der Stunden
unzureichend.
Weiters sei anzuführen,
dass die Lenker vor allem in der Nacht fahren würden.
Beide Punkte, die Qualifikation
der Lenker und die Arbeitszeit, seien im Betriebsprüfungsbericht
angeführt. In der Berufung würden diese Argumente jedoch nicht
angesprochen werden.
Der Stundenlohn 1990 der
hauptberuflich tätigen Fahrer könne laut Betriebsprüfung nicht
ermittelt werden, da aus den vorgelegten Unterlagen nicht ersichtlich gewesen
wäre, wie viele Stunden die Fahrer beschäftigt gewesen
wären.
Im Kalenderjahr 1989
wäre es möglich, den Bruttostundenlohn der angestellten Fahrer zu
ermitteln. Zwei Personen wären hauptberuflich tätig gewesen. Der
Bruttostundenlohn hätte 41,00 S bis 57,00 S
betragen.
Die Entlohnung der Lenker mit
40 bis 45 % der Bruttoeinnahmen sei im Raum Linz üblich.
Dass die Entlohnungsform dem
Abgabepflichtigen unbekannt sei, sei auf Grund des üblichen
Erfahrungsaustausches mit den Kollegen zu bezweifeln. Außerdem wäre
der Bw. selbst als Taxilenker beschäftigt gewesen, bevor er ein eigenes
Unternehmen gegründet hätte. Weiters hätte ein Lenker, der im
Prüfungszeitraum für die Firma des Bw. tätig gewesen sei,
ausgesagt, dass es Lenkeraufzeichnungen gebe. Diese Aufzeichnungen würden
den Kilometerstand bei einer Ausfahrt und einer Einfahrt und die
Prozentabrechnung mit den Chauffeuren enthalten.
Der Bw. sei mit dieser Tatsache
konfrontiert worden. Er bleibe aber weiterhin bei der Aussage, dass es keine
Lenkeraufzeichnungen gebe.
Schätzungsmethode:
An der Höhe des
Kilometererlöses von 10,20 S werde festgehalten, da Vertreter der
Taxiinnung bestätigt hätten, dass dieser Erlös eine durchwegs
realistische Höhe darstelle.
Mit Schreiben vom
11. Februar 1993 wurde durch den Bw. folgende Gegenäußerung
eingereicht:
1988:
In der Stellungnahme sei
angeführt, dass auf Grund der Gegenüberstellung Einkommen zu
Lebenshaltungskosten nicht einwandfrei nachvollziehbar sei, dass ein
Sparguthaben von rund 50.000,00 S vorgelegen wäre. Es sei in der
Berufung auch nicht behauptet worden, dass die Ersparnisse in diesem Jahr
entstanden seien. Der Bw. wäre zu diesem Zeitpunkt bereits 20 Jahre
berufstätig gewesen, sodass ein Sparguthaben in der angegebenen Höhe
keinesfalls unglaubwürdig sei.
1989 und 1990:
Der Feststellung, dass, wenn
der Bw. nach der letzen Fahrt nicht anwesend sei, die Abrechnung auf
Vertrauensbasis erfolge, könne nicht zugestimmt werden, da der Bw. die
Kontrolle dann am nächsten Tag vorgenommen hätte. Während der
Zeit der Krankenhausaufenthalte sei die Kontrolle durch die Lebensgefährtin
des Bw. durchgeführt worden. Zu berichtigen sei, dass der Bw. im gesamten
Prüfungszeitraum nur tagsüber gefahren sei. Vielmehr sei der Bw. bis
zum Ausscheiden einer Dienstnehmerin (März 1990) auch nachts
gefahren.
Dass der Bw. nur tagsüber
gefahren sei, dürfe auf einem Missverständnis beruhen, da diese
Aussage bereits während des Betriebsprüfungsverfahrens gemacht worden
sei. Eine Dienstnehmerin sei während der Dauer ihres
Dienstverhältnisses (Dezember 1988 bis März 1990) jeweils
3 Tage pro Woche tagsüber gefahren. Im Jahr 1988 und 1989 sei
daher nachts keine Übergabe an angestellte Fahrer erfolgt. Im
Jahr 1990 wäre im Wesentlichen nur ein Aushilfsfahrer beschäftigt
gewesen, der am Wochenende gefahren sei, sodass die Feststellung "die
Kontrolltätigkeit sei eher gering gewesen" nicht zutreffe. Von den gesamten
Aushilfslöhnen in Höhe von 28.400,00 S hätten
22.400,00 S diesen Fahrer betroffen. Die Bruttobezüge der angestellten
Fahrer 1990 hätten 11.000,00 S pro Monat betragen. Die Fahrer
wären pro Woche 40 Stunden beschäftigt gewesen, sodass sich ein
Stundenlohn von 64,00 S ergebe, wobei in den 40 Stunden die Pausen
enthalten seien. Darüber hinaus sei noch das Trinkgeld zu
berücksichtigen, dass bei der Lohnabrechnung mit 5,00 S pro Stunde
angesetzt werde. Der in der Stellungnahme angeführte Stundensatz von
41,00 S hätte vom Bw. nicht nachvollzogen werden
können.
Wie in der Stellungnahme
angeführt, wären die Aushilfen am Abend bis ca. 24.00 Uhr
gefahren. Die Dauer wäre unterschiedlich gewesen und hätte
4-6 Stunden betragen. Der Ansicht des Bw. nach sei es keineswegs
unwahrscheinlich, dass bei dieser Arbeitszeit eine Pause von einer halben Stunde
bis Stunde eingelegt werde. Darüber hinaus sei zu bedenken, dass auch die
Aushilfsfahrer Trinkgelder beziehen würden, sodass der Stundenlohn
tatsächlich höher als 40,00 S sei. Es sei natürlich richtig,
dass die Aushilfsfahrer eine besondere Qualifikation, nämlich den
Taxiführerschein, vorzuweisen hätten. Auch dass die Arbeitszeit im
Wesentlichen in den Abend- bzw. Nachtstunden gelegen sei, sei richtig. Es seien
jedoch nur die in der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung angesetzten Beträge an
die Aushilfsfahrer ausbezahlt worden.
Es möge sein, dass die
Entlohnung der Lenker mit 40 bis 45 % der Bruttoeinnahmen im Raum Linz
üblich sei. In der Berufung sei aber angeführt worden, dass der Bw.
die Entlohnung nicht in dieser Form vornehme.
Zur Aussage des Lenkers, dass
es Lenkeraufzeichnungen gebe, werde wiederholt, dass solche Aufzeichnungen nicht
vorliegen würden. Man würde ersuchen um Bekanntgabe des Namens, da es
beim Bw. keine derartigen Aufzeichnungen gebe und es sich daher um keine Fahrer
des Bw. handeln könne.
Nach einer erteilen Auskunft
der Taxiinnung gebe es keine Erfahrungswerte über den durchschnittlich
erzielbaren Erlös pro Kilometer, da dieser von unterschiedlichen Faktoren
beeinflusst werden könne. So komme es darauf an, ob eher kurze Fahrten
durchgeführt werden würden, und der Taxilenker jeweils zum Standplatz
zurück fahre oder ob Überlandfahrten vorliegen würden oder die
Fahrt jeweils von einem anderen Standplatz begonnen werde.
Darüber hinaus würde
noch einmal darauf hingewiesen werden wollen, dass für Krankentransporte
insgesamt 9,35 S pro Kilometer vergütet werden
würden. Mit Juni 2001 wurde die gegenständliche
Tätigkeit beendet. Mit Beschluß des BG Linz vom
4. Dezember 2001 wurde betreffend den Bw. ein
Schuldenregulierungsverfahren eröffnet. Mit Beschluß vom
12. Februar 2002 wurde der Zahlungsplan bestätigt. Die Quote
würde 10,5 % betragen.
Am 17. Oktober 1994
wurde obige Berufung der Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung
vorgelegt. Mit Ergänzungsvorhalt vom 10. März 2003
wurde der Bw. durch die Abgabenbehörde II. Instanz aufgefordert,
folgende Fragen zu beantworten bzw. Unterlagen
einzureichen:
Im Hinblick auf die
Zuschätzungen im Jahr 1988:
1. Wie auch der VwGH in seinem
Erkenntnis vom 3.6.1992, 90/13/0139, ausgeführt habe, seien die Grundlagen
der Abgabenerhebung zu schätzen, wenn der eingetretene
Vermögenszuwachs weder aus dem erklärten Einkommen, noch aus sonstigen
Einnahmen, die nicht der Einkommensteuer unterliegen würden, herrühren
könne. Der Bw. werde daher nochmals aufgefordert, das Vorliegen eines
Sparbuches mit einer Einlage von 50.000,00 S glaubhaft zu
machen.
Im Hinblick auf die
Zuschätzungen in den Jahren 1989 und 1990:
2. Laut Aktenvermerk vom
23. November 1992, verfasst durch den Vorstand des Finanzamtes, sei
durch den bei ihnen beschäftigt gewesenen Herrn W. angegeben worden, dass
die Taxifahrten mit Chauffeurblöcken abgerechnet worden seien. Bei diesen
handle es sich somit um aufbewahrungspflichtige Belege im Sinne der
§§ 131 Abs. 1 Z. 5 und 132 Abs. 1 BAO. Die
Vernichtung dieser Unterlagen alleine begründe (die auf das Erkenntnis des
VwGH vom 23.5.1990, 89/13/0280) die
Schätzungsberechtigung.
3. Ein Aktenvermerk vom
8. Jänner 1993 sowie einer vom 23. Juni 1992, jeweils
verfasst durch die Betriebsprüferin selbst, ergebe, dass sich die
Schätzungsgrundlage von 10,20 S pro Kilometer aus Gesprächen mit
der Taxiinnung und der Handelskammer ergeben habe.
Sowohl in der Berufung, als
auch in der Gegenäußerung zur Stellungnahme der Betriebsprüfung
seien allgemein gefasste Einwendungen eingebracht worden.
Der Bw. werde nun aufgefordert,
konkrete Ausführungen im Hinblick auf die vorgenommene Schätzung, eine
eventuelle Korrektur dieser Schätzung samt Glaubhaftmachung bzw.
Beweisführung einzureichen.
Sowohl sämtliche
Aktenvermerke, auf die oben Bezug genommen werde, als auch der
Einkommensteuerakt und der Arbeitsbogen zur Betriebsprüfung würden zum
Zwecke der Akteneinsicht aufliegen.
Am 7. Mai 2003
erscheint der Bw. bei der Abgabenbehörde II. Instanz und nimmt
Akteneinsicht in die Veranlagungsakten 1988 bis 2002 und in den
Arbeitsbogen zur Betriebsprüfung.
Er gibt an, dass zum
Ergänzungsvorhalt vom 10. März 2003 keine Ausführungen
mehr gemacht werden würden. Die Aussage von Herrn W. sei
falsch.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Schätzungsberechtigung Gemäß
§ 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde die Grundlagen der
Abgabenerhebung zu schätzen, soweit sie diese nicht ermitteln oder
berechnen kann. Ferner ist nach § 184 Abs. 2 BAO dann zu
schätzen, wenn der Abgabenpflichtige über seine Abgaben keine
ausreichende Aufklärung geben kann bzw. weitere Auskunft über
Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen
wesentlich sind. Gemäß
§ 184 Abs. 3 BAO ist auch dann zu
schätzen, wenn der Abgabenpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die
er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die
Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formellen
Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Unrichtigkeit der
Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen. Unstrittig
ist im gegenständlichen Fall, dass der Bw. keine täglichen
Losungsaufzeichnungen geführt hat. In seinem Erkenntnis vom 5.6.1985,
84/13/0065, hat der VwGH ausgesprochen, dass bereits die nicht tägliche
Losungsaufzeichnung einen formellen Buchführungsmangel darstellt. Dieser
führt zur Schätzungsberechtigung, da er Zweifel an der sachlichen
Richtigkeit der Aufzeichnungen nach sich zieht. Es bedarf daher keiner
Beweisführung durch die Behörde, dass diese tatsächlich unrichtig
sind. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (siehe auch das
Erkenntnis vom 23.5.1990, 89/13/0280) dienen Abrechnungsbelege, die den
Taxameterstand bei Übernahme und bei Rückgabe des KFZ durch den
Taxilenker ausweisen, der Kontrolle der Einnahmen und stellen somit
aufbewahrungspflichtige Belege iSd § 131 Abs. 1 Z 5 BAO und des § 132
Abs. 1 BAO dar. Die Vernichtung solcher Aufzeichnungen begründet die
Schätzungsberechtigung der Behörde. Vom Bw. wurde das Vorliegen
derartiger Unterlagen bestritten. Nach Aussage eines ehemaligen
Mitarbeiters des Bw. (W.) wurden diese jedoch geführt. Nach Vorhalt dieser
Aussage wurde deren Richtigkeit vom Bw. bestritten, es konnten jedoch keinerlei
Argumente angeführt werden, aus welchen Gründen W. unrichtige Angaben
machen sollte. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung wird daher der Aussage
des W. Glauben geschenkt. Der Senat geht davon aus, dass oben
angeführte Aufzeichnungen geführt worden sind, diese jedoch nicht
aufbewahrt wurden. Folglich führt die Vernichtung aufbewahrungspflichtiger
Unterlagen zur Schätzungsberechtigung. Es liegt daher aus
beiden Gründen die Berechtigung zur Schätzung der Grundlagen der
Abgabenermittlung vor. Die Ausführungen des Bw. über die
Kontrollmöglichkeit der Fahrer mittels Taxameter sowie die
Stundensätze für Aushilfsfahrer gehen daher ins Leere und können
die Schätzungsberechtigung nicht widerlegen.
Zuschätzung
1988 Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung (siehe etwa
auch das Erkenntnis vom15.3.1995, 92/13/0271) ausführt, rechtfertigt der
Sachverhalt, dass nicht aufgeklärt werden kann, aus welchen Quellen der
laufende Lebensunterhalt bestritten werden konnte die Annahme, dass diese aus
nicht einbekannten Einkünften bestehen. Die Richtigkeit der
durch den Betriebsprüfer vorgenommenen Vermögensdeckungsrechnung wurde
vom Bw. nicht bestritten. Zu den einzelnen angesetzten Beträgen wurden
keine Einwendungen vorgebracht. Das behauptete Vorliegen von Ersparnissen
in Höhe von 50.000,00 S konnte trotz mehrmaliger Aufforderung in
keiner Weise bewiesen bzw. glaubhaft gemacht werden. Es ist daher nicht
nachvollziehbar, wie der Bw. seinen Lebensunterhalt bestritten
hat. Folglich war der fehlende Betrag von (gerundet)
36.000,00 S als Gewinn- bzw. Umsatzzuschätzung
anzusetzen. Zuschätzung 1989 und 1990 Wie der
VwGH in ständiger Rechtsprechung feststellt, muss derjenige, der zu einer
Schätzung begründeten Anlaß gibt, die mit jeder Schätzung
verbundene Unsicherheit hinnehmen. Es liegt im Wesen der Schätzung, dass
die auf diese Weise ermittelten Größen die tatsächlich
ermittelten Ergebnisse nur bis zu einem mehr oder weniger großen
Genauigkeitsgrad erreichen und die Beweisführung für ein bestimmtes
Ergebnis nicht möglich ist (siehe auch das Erkenntnis des VwGH vom
14.12.1995, 93/15/0102). Die vom Betriebsprüfer vorgenommene
Schätzung der Jahreskilometerleistungen an Hand von Reparaturrechnungen
wurde vom Bw. nicht angezweifelt und ist somit unstrittig. Die
mit 10,20 S Bruttoerlös durchgeführte Schätzung beruht auf
einem Durchschnittswert, der auf Informationen durch die Taxiinnung
beruht. Die Argumentation des Bw. besteht lediglich in der Verneinung der
Richtigkeit dieses Ansatzes. Es wurden im gesamten Verfahren weder konkrete
Einwendungen, noch eigene Berechnungsmodelle eingebracht. Der Senat geht
daher grundsätzlich vom geschätzten Wert aus. Wie auch der VwGH
in seinem Erkenntnis vom 15.3.1995, 92/13/0271, ausführt, ist jede
Schätzung mit einer Ungewißheit verbunden, die umso größer
ist, je ungenauer und unsicherer die Ausgangspositionen sind. Die dem
Betriebsprüfer zur Verfügung gestellten Unterlagen waren derart
mangelhaft, dass eine präzisere Schätzung nicht möglich
erscheint. Die Schätzung ist jedoch in dem Punkt zu
korrigieren, als dass dem zusätzlichen Bruttoerlös auch ein
zusätzlicher Treibstoffaufwand gegenübersteht. Die
Aufzeichnungen des Bw. ergeben folgendes Verhältnis der Einnahmen brutto zu
den Treibstoffkosten:
|
|
1989
|
1990
|
erklärte
Einnahmen brutto
|
609.214,00
|
722.569,00
|
Treibstoffkosten
|
50.306,00
|
59.570,00
|
entspricht
einem Anteil von:
|
8,26
%
|
8,24
%
Umgelegt auf die
Bruttozuschätzungen von 70.000,00 S und 80.000,00 S ergibt sich
ein zusätzlicher Treibstoffaufwand von 5.780,00 S bzw.
6.595,00 S. Des Weiteren ergibt sich eine Korrektur der
Schätzung auf Grund der vom Bw. angewandten Bruttorechnung. Die
Umsatzsteuer ist hierbei als Betriebsausgabe abzugsfähig. Vom
Betriebsprüfer wurde diese jedoch nicht angesetzt. Es ergibt sich daher
eine zusätzliche Betriebsausgabe von 6.364,00 S bzw.
7.273,00 S. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb ergeben
sich daher wie folgt:
|
|
1989
|
1990
|
EaG laut
Betriebsprüfung
|
216.540,00 S
|
243.879,00 S
|
Treibstoffkosten,
zusätzlich
|
-5.780,00 S
|
-6.595,00 S
|
Umsatzsteuer
|
-6.364,00 S
|
-7.273,00 S
|
EaG laut
Senat
|
204.396,00 S
|
230.011,00 S
Die
Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1989 und 1990 wurden dementsprechend
abgeändert. Angepasst wurden auch die Gewerbesteuerbescheide
für die Jahre 1989 und 1990. Der Einkommen- und
Gewerbesteuerbescheid für das Jahr 1988, sowie die Umsatzsteuerbescheide
für die Jahre 1988, 1989 und 1990 blieben
unverändert.
Beilage:
4 Berechnungsblätter
Linz,
23. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0020-L/02
- Stammnummer
- 5027
- Gültig
- 23.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF