Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0072-S/03
Zinsen aus einem vom EKC begebenen Letter
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0072-S/03vom 16.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Rudolf Wallner, gegen den Bescheid des Finanzamtes St. Johann/Pg. betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 1994
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Im Zuge der Auswertung von Kontrollmaterial, das auf Grund
finanzstrafbehördlicher Ermittlungen beim European Kings Club gewonnen
wurde, stellte das Finanzamt fest, dass der Bw. im April 1993 fünf und im
Oktober 1993 zwanzig sog. Letter zum Stückpreis von S 9.800,00
erworben hatte. In diesen Lettern verpflichtete sich der EKC, beginnend
innerhalb des zweiten Monats nach der Einzahlung durch den Anleger, durch einen
Zeitraum von zwölf Monaten jeweils zum siebten jedes Monats S 1.400,00
an den Anleger zu bezahlen. Die sieben ersten Zahlungen dienten der
Kapitaltilgung, die restlichen fünf Zahlungen stellten Zinsen dar, was zu
einer versprochenen jährlichen Rendite von rund 71%
führte.
Mit Einkommensteuerbescheid vom 27. Februar 1996 rechnete
das Finanzamt dem Bw. Einkünfte aus Kapiatalvermögen in Höhe von
S 147.000,00 zu, wobei die Auszahlungen bis einschließlich Oktober 1994
berücksichtigt wurden.
Gegen diesen Bescheid erhob der
Bw. Berufung mit der Begründung es sei noch strittig, welcher Einkunftsart
die Einkünfte aus dem European Kings Club zuzuordnen seien. Mit der
Bearbeitung der Berufung möge bis zur Entscheidung des anhängigen
Verfahrens zugewartet werden.
Mit Vorhalt vom 24. März 2003 legte das Finanzamt dem
Bw. die wesentlichen Entscheidungsgründe des
Verwaltungsgerichtshoferkenntnisses vom 25. November 2002,
Zl. 97/14/0094, 97/14/0095 sowie die sich für ihn daraus ergebenden
steuerlichen Konsequenzen dar und es wurde ihm Gelegenheit gegeben, zu seinem
Berufungsbegehren nochmals Stellung zu nehmen. Eine Äußerung des Bw.
dazu erfolgte nicht.
Das Finanzamt legte die
Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde
II. Instanz vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 27 Abs. 1 Z. 4 EStG 1988
zählen ua. auch Zinsen und andere Erträgnisse aus sonstigen
Kapitalforderungen jeder Art, zum Beispiel aus Darlehen, Anleihen, Einlagen,
Guthaben bei Banken und aus Ergänzungskapital im Sinne des
Bankwesengesetzes oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu den Einkünften
aus Kapitalvermögen.
Die Einkünfte aus Kapitalvermögen umfassen die
Früchte aus der entgeltlichen Überlassung von Kapital.
Grundsätzlich werden nur die Erträgnisse aus dem Kapitalstamm erfasst,
nicht hingegen der Kapitalstamm selbst. Wertminderungen sowie
Werterhöhungen als auch der gänzliche Verlust des Kapitalstammes sind
daher prinzipiell steuerlich unerheblich (Quantschnigg/Schuch, ESt-Handbuch,
§ 27 Tz 1 sowie die dort zitierte Judikatur). Die wichtigsten
Kapitalfrüchte sind Zinsen. Dabei handelt es sich um das wirtschaftliche
Nutzungsentgelt für die Kapitalüberlassung, egal wie es im Einzelfall
bezeichnet wird (aaO, § 27 Tz 20).
In seinem Erkenntnis vom 25. November 2002, 97/14/0094,
97/14/0095 stellte der Verwaltungsgerichtshof Folgendes fest:
Mit dem Erwerb eines vom European Kings Club begebenen
Letter ist weder die Teilnahme an einem Glücks- noch an einem
Pyramidenspiel verbunden.
Die dem Anleger über das zurückgezahlte Kapital
im Sinne des § 19 Abs. 1 EStG 1988 ausbezahlten Beträge (in der Regel
ab der achten Ratenzahlung) stellen Einkünfte gemäß
§ 27 Abs. 1 Z. 4 leg.cit. dar.
Der Verlust des eingesetzten Kapitals (Kaufpreis des
Letter) ist steuerlich unbeachtlich.
Damit steht bereits fest, dass die dem Bw. bis Oktober 1994
zugeflossenen Beträge in Höhe von S 147.000,00 Einkünfte aus
Kapitalvermögen darstellen. Die Berufung war somit als unbegründet
abzuweisen.
Salzburg,
16. Juli 1996
Normen und Schlagworte
- § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0072-S/03
- Stammnummer
- 5013
- Gültig
- 16.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF