Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4398-W/02
Erhöhte Familienbeihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4398-W/02vom 10.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 8., 16. und 17. Bezirk in Wien
betreffend Abweisung des Antrages auf Gewährung der erhöhten
Familienbeihilfe ab September 2002 für das Kind G.D.
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Für das Kind G.D. wurde
auf Grund einer ärztlichen Bescheinigung vom Oktober 1999 der
Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe rückwirkend ab Mai 1999 bis
August 2001 bereits bezogen. Laut einem im Zuge einer
Anspruchsüberprüfung erstellten Gutachten des Bundessozialamtes wurde
der Behinderungsgrad des Kindes nur mit 30 v.H. festgestellt, weshalb eine
Weitergewährung des Erhöhungsbetrages nicht mehr erfolgte; von der
Rückforderung bereits bezogenen Familienbeihilfenbeträge wurde Abstand
genommen. Mit Antrag vom 13. August 2002 begehrte der Bw. neuerlich
die Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe. Laut
vorgelegtem ärztlichen Zeugnis wurde der Behinderungsgrad des Kindes von
der Pulmologischen Ambulanz einer Krankenanstalt mit 55 v.H. bescheinigt,
vom zusätzlich begutachtenden Amtsarzt wurde der Behinderungsgrad auf
40 v.H. korrigiert. Mit Bescheid vom 16. Oktober 2002 wies das Finanzamt
den Antrag auf Weitergewährung der erhöhten Familienbeihilfe für
das Kind G.D. ab.
Die Bw. brachte gegen den
Abweisungsbescheid am 8. November 2002 fristgerecht Berufung ein und legte
zahlreiche ärztliche Befunde bei.
Das Finanzamt legte die
Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung
vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8
Abs. 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes
erheblich behinderte Kind. Als erheblich behindert gilt ein Kind
gemäß
§ 8 Abs. 5 FLAG 1967, bei dem eine nicht
nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen,
geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als
nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als
drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 v.H.
betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd
außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die
Einschätzung des Grades der Behinderung sind die Vorschriften der
§§ 7 und 9 Abs. 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils
geltenden Fassung und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung vom 9.6.1965, BGBl. Nr. 150 in der jeweils
geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens
nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine
Änderung ausschließen.
Gemäß
§ 8 Abs.
6 FLAG in der Fassung BGBl I Nr. 105/2002 ist der Grad der Behinderung oder die
voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens
nachzuweisen.
Die Feststellung des
Behindertengrades eines Kindes, für welches erhöhte Familienbeihilfe
nach § 8 Abs. 4 FLAG 1967 beantragt wurde, hat nach den
Bestimmungen des § 8 Abs. 6 FLAG auf dem Wege der
Würdigung ärztlicher Sachverständigengutachten zu erfolgen.
Im Zuge des Berufungsverfahrens wurde ein
fachärztliches ärztliches Gutachten des zuständigen
Bundessozialamtes eingeholt. Das Sachverständigengutachten des Dr. E.K. vom
15. Jänner 2003 ergibt folgende Diagnose:
Allergisches Asthma bronchiale
Behinderungsgrad 40% (Richtsatzposition 286) -
oberer Rahmensatz wegen wiederkehrender asthmatischer Beschwerden bei
langjährigem Krankheitsverlauf und ausgeprägter
Allergieneigung
Allergische Rhinoconjunctivitis
Behinderungsgrad 10% (Richtsatzposition 655)
- unterer Rahmensatz wegen fehlender Atemstrombehinderung der oberen
Luftwege sowie guter Behandelbarkeit
Trichterbrust
Behinderungsgrad 10% (Richtsatzposition 7) -
eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da durch die vorliegende
mäßige Trichterbrust keine relevante Auswirkung auf die Atemfunktion
gemäß mehrfachen Lungenfunktion - Prüfungen
resultiert
Gesamtbehinderungsgrad
40%, weil das führende Leiden durch die übrigen Leiden nicht
weiter erhöht wird.
Der Ärztliche Dienst des Bundesamtes für
Soziales und Behindertenwesen (BSB) Wien, Niederösterreich und Burgenland
hat sich diesem Gutachten angeschlossen. Das Ergebnis dieses Gutachtens wurde
dem Bw mit Schreiben vom 9. April 2003 zur Kenntnis gebracht.
Laut dem vom Bw. eingebrachte amtsärztliche
Zeugnis wurde der Behinderungsgrad des Kindes von der Krankenanstalt mit
55 v.H., vom Amtsarzt mit 40 v.H. bescheinigt. Laut dem
Sachverständigengutachten des BSB vom 15. Jänner 2003 wurde Grad der
Behinderung ebenfalls mit 40 v.H. festgestellt. Da die Einstufung des
Behinderungsgrades durch den Sachverständigengutachter des BSB zudem im
Rahmen einer lungenfachärztlichen Untersuchung und unter Bedachtnahme auf
die vom Bw. vorgelegten Befunde erfolgte, ist im Rahmen der freien
Beweiswürdigung anzunehmen, dass die Feststellung des Grades der
Behinderung mit 40 v.H. laut erwähntem Gutachten des BSB mit
größter Wahrscheinlichkeit den tatsächlichen Gegebenheiten
entspricht.
Es sind somit die gesetzlichen
Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der
erhöhtenFamilienbeihilfe nicht
gegeben.
Es war daher wie im Spruch zu
entscheiden.
Wien,
10. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4398-W/02
- Stammnummer
- 4994
- Gültig
- 10.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF