Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0127-I/03
Familienbeihilfe für volljähriges Kind
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0127-I/03vom 16.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine mehrjährige Tätigkeit eines behinderten Kindes widerlegt die für den Anspruch auf Familienbeihilfe nach § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 notwendige Annahme, das Kind sei infolge seiner Behinderung außerstande gewesen, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen (VwGH 24.10.1995, 91/14/0197). Eine ausschließlich therapeutischen Zwecken dienende Tätigkeit eines behinderten Kindes, spricht allerdings nicht gegen diese Annahme.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Innsbruck betreffend Abweisung eines Antrages auf
Gewährung der Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages zur
Familienbeihilfe ab 1. Jänner 2001 entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Am 30. April 2002
beantragte die Bw. die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe ab
1. Jänner 2001 für ihre am 13. Juni 1974 geborene Tochter P.
In einem ergänzenden Schriftsatz teilte die Bw. mit, dass ihre Tochter seit
ihrem 16. Lebensjahr psychisch krank sei, zeitweise dennoch verschiedenen
Beschäftigungen nachgegangen sei, welche aber alle seitens des Arbeitgebers
gelöst worden seien. Seit Jänner 2001 habe P. kein eigenes Einkommen
mehr und werde von der Bw. unterhalten.
Am 23. Mai 2002 legte die Bw.
eine ärztliche Bescheinigung der Universitätsklinik für
Psychiatrie I. vor, wonach ihre Tochter P. seit 1990 an rez. depress.
Störungen, schwere depr. Epis. sowie Anorexia nervosa leidet und auf Grund
dieser Leiden voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen.
Mit Bescheid vom 27. Mai 2002
wies das Finanzamt den eingangs erwähnten Antrag der Bw. mit der
Begründung ab, eine mehrjährige berufliche Tätigkeit des Kindes
widerlege die für den Anspruch auf Familienbeihilfe notwendige Annahme, das
Kind sei infolge seiner Behinderung nicht in der Lage gewesen, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die Berufung, in der zusammenfassend eingewendet wird, dass kein Versuch
unterlassen worden sei, P. wieder in das Berufsleben einzugliedern. Diese
Versuche seien leider wegen des sich laufend verschlechternden Krankheitsbildes
gescheitert.
Im Zuge des Berufungsverfahrens
wurde eine weitere Bestätigung der Universitätsklinik für
Psychiatrie I. vom 4. Juli 2002 vorgelegt, in der bestätigt wird, dass
P. "seit 1988 im psychiatrischen Sinn krank ist. Die Diagnosen lauten auf
Anorexia nervosa (ICD-10: F50.0) und rezidivierende depressive Störung
(ICD-10: F33.2). Die Pat. ist seit 1988 psychiatrisch und psychotherapeutisch
behandlungsbedürftig; ein Arbeitsversuch im Holland-Blumenmarkt und an der
Klinik als Stationsgehilfin schlugen fehl, sodaß es der Pat. nicht
möglich war, sich wieder ins Berufsleben einzugliedern. Die Pat. kann ihren
Lebensunterhalt nicht bestreiten und wird zur Gänze von ihrer Mutter
erhalten".
Ebenfalls im Zuge des
Berufungsverfahrens wurde eine auf Grund des ärztlichen
Sachverständigengutachtens vom 5. Juni 2003 ausgestellte Bescheinigung
des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 18. Juni 2003
vorgelegt, in welchem ausgesprochen wird, dass P. an endogenen Depressionen,
rezidivierender depressiver Störung und Persönlichkeitsstörung
leidet. Demnach wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 vH festgesetzt
und festgestellt, dass P. voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich
selbst den Unterhalt zu verschaffen. Außerdem ist festgehalten, dass eine
Nachuntersuchung nicht erforderlich ist, weil es sich bei der Erkrankung von P.
um einen Dauerzustand handelt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2
Abs. 1 lit. c FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen
Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf
Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die wegen einer vor
Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren
Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres,
eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich
dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen.
Gemäß
§ 8
Abs. 5 FLAG 1967 gilt ein Kind als erheblich behindert, bei dem eine nicht
nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen,
geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als
nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei
Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 vH. betragen, soweit es
sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande
ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Nach § 8 Abs. 6
FLAG 1967 in der bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassung ist der Grad der
Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen, u. a. durch eine Bescheinigung einer inländischen
Universitätsklinik nachzuweisen. Nach der ab 1. Jänner 2003 geltenden
Fassung dieser Gesetzesstelle ist der Grad der Behinderung oder die
voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, (ausschließlich) durch eine Bescheinigung des Bundesamtes
für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen
Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Im vorliegenden Fall ist
unbestritten, dass die Tochter P. der Bw. seit 1988 an verschiedenen psychischen
Krankheiten leidet. Dies ergibt sich aus den o.a. Bestätigungen der
Universitätsklinik für Psychiatrie I. und der o.a. Bescheinigung des
Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, welche auf Grund eines
ärztlichen Sachverständigengutachtens erstellt wurde.
Damit steht fest, dass P. an
geistigen Behinderungen leidet, die vor
Vollendung ihres 21. Lebensjahres eingetretenen sind.
Strittig ist lediglich, ob die
Beschäftigungen, welchen P. in der Zeit vom 3. November 1994 mit
Unterbrechungen bis 15. Oktober 2000 nachging, als berufliche
Tätigkeit oder als (vergebliche) Versuche anzusehen sind, P. wieder in das
Erwerbsleben einzugliedern.
Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes widerlegt eine mehrjährige Beschäftigung
eines Kindes bei verschiedenen Arbeitgebern die für den Anspruch auf
Familienbeihilfe nach § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 notwendige
Annahme, das Kind sei infolge seiner Behinderung außerstande gewesen, sich
selbst den Unterhalt zu verschaffen (vergl. VwGH 25.10.1995, 91/14/0197). Dient
eine Tätigkeit therapeutischen Zwecken, steht diese Tätigkeit der
angeführten Annahme jedoch nicht entgegen (vgl. VwGH 28.1.1997,
95/14/0125).
Mit der Frage, ob die
Tätigkeiten von P. therapeutischen Zwecken dienten, hat sich das Finanzamt
im bekämpften Bescheid überhaupt nicht auseinandergesetzt. Erst auf
diesbezügliche Einwendungen in der Berufungsschrift führte das
Finanzamt in seiner Berufungsvorentscheidung vom 5. Dezember 2002 aus, dass
dieser Nachweis (gemeint: die Tätigkeiten dienten therapeutischen Zwecken)
nicht erbracht worden sei, weil darüber kein ärztliches Gutachten
vorgelegt worden sei.
Wenn das Finanzamt mit diesen
Ausführungen den Rechtsstandpunkt vertritt, der Umstand, dass
Tätigkeiten eines unbestritten behinderten Kindes therapeutischen Zwecken
dienen, könne nur mittels eines
ärztlichen Gutachtens nachgewiesen werden, verkennt es die
Rechtslage.
Wie ausgeführt,
enthält das Gesetz lediglich hinsichtlich der Höhe des
Behinderungsgrades bzw. hinsichtlich der voraussichtlich dauernden
Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, Einschränkungen
der ansonsten das Abgabenrecht dominierenden Beweismittelfreiheit. Abgesehen
davon, dass hinsichtlich der hier zu entscheidenden Frage
jegliches Beweismittel zulässig
ist, von welchem die Bw. glaubt, dass es ihren Standpunkt untermauert, lag dem
Finanzamt im Zeitpunkt der Erlassung der Berufungsvorentscheidung die o.a.
Bestätigung der Universitätsklinik für Psychiatrie I. vom 4. Juli
2002 vor, aus der hervorgeht, dass P. seit 1988
psychiatrisch und
psychotherapeutisch
behandlungsbedürftig ist, und dass
Arbeitsversuche bei zwei
ausdrücklich angeführten Arbeitgebern fehlgeschlagen
seien.
Den Ausführungen in dieser
Bescheinigung hat das Finanzamt nicht widersprochen. Auch aus dem Inhalt des dem
nunmehr entscheidenden Senat vorliegenden Verwaltungsaktes sind keinerlei
Anhaltspunkte feststellbar, die der Ansicht widersprächen, die von P. in
der Zeit zwischen 3. November 1994 bis 15. Oktober 2000 mit
Unterbrechungen ausgeübten Tätigkeiten hätten therapeutischen
Zwecken - nämlich der Eingliederung eines psychisch kranken Menschen
in das Erwerbsleben und der dadurch bedingten Milderung bzw. Heilung der
Krankheit - gedient. Im Gegenteil: Im Grund für das Scheitern dieser
Versuche (die Tätigkeiten wurden jeweils wegen der psychischen Krankheit
von P. beendet) und in den in der Folge erstellten Gutachten, welche einhellig
zum Schluss kommen, P. sei wegen ihrer psychischen Krankheit voraussichtlich
dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, sieht der
nunmehr entscheidende Senat eine weitere Bestätigung des
ausschließlich therapeutischen Zweckes dieser Versuche.
Wenn aber die Tochter P. der
Bw. wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretenen geistigen
Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen, und dieser Annahme die von P. in der Zeit zwischen
3. November 1994 bis 15. Oktober 2000 mit Unterbrechungen
ausgeübten Tätigkeiten wegen deren ausschließlich
therapeutischen Zwecken nicht entgegenstehen, steht der Bw. die erhöhte
Familienbeihilfe ab 1. Jänner 2001 zu.
Es war somit wie im Spruch
ausgeführt zu entscheiden.
Innsbruck,
16. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
volljähriges Kindgeistige BehinderungTätigkeittherapeutische ZweckeUnfähigkeit zur eigenen Unterhaltsverschaffung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0127-I/03
- Stammnummer
- 4992
- Gültig
- 16.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF