Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1309-L/02
Englisch-Sprachkurs eines Lehrers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1309-L/02vom 13.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Vöcklabruck betreffend Einkommensteuer für
das Jahr 1998 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber beantragte
in seiner Erklärung zur Durchführung
der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1998 neben weiteren, im
Berufungsverfahren nicht mehr strittigen Aufwendungen, folgende Aufwendungen als
Werbungskosten abzusetzen: Für "Weiterbildung Englisch als
Unterrichtssprache (siehe Inskriptionsbestätigung im Antrag 1996)" für
einen Englischkurs im IHT für Kursgebühr, Unterbringung am Kursort,
Transfer, Einschreibgebühr, Flug Salzburg bis London und zurück,
für Bustransfer London bis T und zurück und Bustransfer in T den
Betrag von 29.279,95 S.
Weiters beantragte er für
1998 Werbungskosten für "Turnunterricht und Schikurs"
330,-- S Leihgebühr für Schi
390,-- S für Schiservice
1.299,-- S für Turnschuhe
1.259,79 S für Trainingsanzug
gesamt somit 3.278,79 S.
Diese eben angeführten
beantragten Werbungskosten wurden im
Einkommensteuerbescheid 1998 vom 2. Mai
2001 vom Finanzamt nicht als Werbungskosten anerkannt, wobei in der
Begründung angeführt wurde, dass die Kosten für eine
Studienreise, deren Gegenstand ein Mischprogramm sei, der privaten
Lebensführung zuzuordnen sei und folglich nicht als Werbungskosten
anerkannt werden könnten. Für die Frage, ob ein Mischprogramm
vorliege, sei nicht entscheidend, ob der Dienstgeber für die Reise
Dienstfreistellung gewähre. Das Reiseprogramm und seine Durchführung
müssten vielmehr derartig einseitig und nahezu ausschließlich auf
interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des Steuerpflichtigen abgestellt sein,
dass die Reise jeglicher Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen
Richtung beruflich interessierte Teilnehmer entbehre. Darüber hinaus wurde
hinsichtlich der Abweichungen gegenüber dem Antrag auf die vorjährige
Begründung verwiesen, wo ausgeführt wurde, dass es sich bei den
geltend gemachten Aufwendungen für Bekleidung nicht um solche für
typische Berufskleidung handle. Die Ausgaben seien daher nicht als
Werbungskosten abzugsfähig.
Mit
Schriftsatz vom 22. Mai 2001 erhob der
Abgabepflichtige gegen den vorgenannten Bescheid Berufung, wobei er diese
folgendermaßen begründete:
1. Aufwendungen
für einen Englischsprachkurs
Bei den Aufwendungen für
einen Englischsprachkurs handle es sich keinesfalls um Kosten für eine
Studienreise, deren Gegenstand ein Mischprogramm sei. IHT sei eine Sprachschule,
deren Programm sich an Erwachsene richte, die Englisch für ihre berufliche
Tätigkeit nützen. Die Kursteilnehmer seien beinahe
ausschließlich Personen mit abgeschlossener akademischer Ausbildung bzw.
Studenten im letzten Studienabschnitt. Die Gruppen seien nach Leistung
differenziert und das Angebot richte sich nach den beruflichen Erfordernissen
der Teilnehmer. Am Ende des Kurses werde ein Zeugnis ausgestellt, das sieben
Leistungsbereiche nach dem Schulnotensystem beurteile. Die Anwesenheit im
Unterricht sei verpflichtend, unentschuldigtes Fernbleiben werde im Zeugnis
vermerkt.
Der Sprachkurs umfasse vier
Wochen mit jeweils 25 Wochenstunden Sprachunterricht (Montag bis Donnerstag von
9.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr und Freitag von 9.00 bis
13.30 Uhr). Diese Stunden beinhalteten keinerlei Sport oder
Freizeitaktivitäten bzw. Unterhaltungsprogramm, sondern würden alle in
den Unterrichtsräumen der Sprachschule abgehalten. Darüber hinaus
seien schriftliche Hausübungen zu machen, Referate zu erstellen und
für Lehrer besonders wichtig Unterrichtseinheiten zu planen und
übungsweise mit den anderen Kursteilnehmern durchzuführen.
Zuzüglich der recht erheblichen Wegzeiten zwischen Unterkunft und Schule
ergebe sich eine tägliche Zeitbelastung von rd. neun bis zehn Stunden
.
Allfällige Exkursionen
stünden in Bezug zur Kultur, Geschichte und Geographie des Landes. Sie
seien weder im Unterrichtsprogramm noch in den Kosten inkludiert und würden
ausschließlich an Wochenenden durchgeführt.
Die Unterbringung erfolge in
Gastfamilien, wobei darauf geachtet werde, dass weder die Familienmitglieder
noch sonstige eventuell dort untergebrachte Personen die Muttersprache des
jeweiligen Gastes beherrschten. Er sei einziger Gast in der Familie eines
Architekten gewesen, was seiner Fachausbildung in den Gegenständen
Mathematik, Bildnerische Erziehung und Informatik sehr entgegengekommen sei.
Angesichts der
angeführten Punkte und der hohen Kurskosten sei er sicher, dass die Reise
jeglicher Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich
interessierte Teilnehmer entbehre.
2.
Aufwendungen für Berufskleidung (Turnunterricht und Schikurs)
Er sei geprüfter
Fachlehrer für Leibeserziehung für Hauptschulen und nehme als solcher
regelmäßig auch an Schikursen, Sportwochen uä. schulischen
Veranstaltungen teil (Betreuer einer Schülergruppe bzw. Leitung der
Gesamtveranstaltung, die nur von geprüften Sportlehrern übernommen
werden dürfe). Da für diesen Unterricht auch spezielle Kleidung
erforderlich sei (z.B. dürften Turnsäle nicht mit Straßenschuhen
bzw. mit Turnschuhen, die im Freien getragen würden, betreten werden) und
diese Kleidung starker Beanspruchung ausgesetzt sei, handle es sich bei den
Aufwendungen dafür um Aufwendungen für Berufskleidung.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 23. Oktober
2001 wurde die Berufung vom Finanzamt als unbegründet abgewiesen.
Begründend führte das Finanzamt an, dass Sprachkurse im Ausland in der
Regel zu den nichtabzugsfähigen Kosten der privaten Lebensführung
gehörten.
Auch bei einem Sportlehrer
müssten eine übliche Sportbekleidung als Bekleidung angesehen werden,
bei der eine private Nutzung nicht ausgeschlossen sei. Das gelte auch für
die Anschaffung eines Trainingsanzuges oder Turnschuhen.
Im
Antrag auf Entscheidung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz vom 12. November 2001
führte der Berufungswerber zum Englischsprachkurs ergänzend aus, dass
er der Meinung sei, dass kein Mischprogramm vorliege, da aus den der Berufung
beigelegten Unterlagen hervorgehe, dass dieser Sprachkurs hinsichtlich hoher
Arbeitsbelastung und Kosten so beschaffen sei, dass er wohl kaum als
Freizeitprogramm für Ferienreisende in Betracht komme.
In der
Berufungsvorentscheidung würde weder auf die ursprüngliche
Begründung noch auf die Ausführungen in der Berufung in irgendeiner
Weise Bezug genommen.
Hinsichtlich der beruflichen
Notwendigkeit solcher Sprachkurse möchte er anmerken, dass dem
Fremdsprachenerwerb der SchülerInnen seitens der Schulbehörden so
hoher Stellenwert beigemessen werde, dass neben dem eigentlichen
Englischunterricht auch englischsprachiger Unterricht in anderen Fächern
zunehmend forciert werde. Dies stelle an die Fremdsprachenkompetenz des Lehrers
besonders hohe Anforderungen, da nicht nur Sprachflüssigkeit und
Sprachverständnis im Sinne von Kommunikationsfähigkeit notwendig sei,
sondern in einer Unterrichtssituation, wo Sprachrichtigkeit eine entscheidende
Rolle spiele. Diese Kompetenzen gingen durch mangelnde Praxis sehr schnell
verloren. Sprachkurse würden durch Kursprogramm und Aufenthalt in
Gastfamilien eine unersetzliche Möglichkeit, notwendige Sprachkompetenz zu
erwerben und zu erhalten, bieten.
Zu Sportbekleidung werde in
der Berufungsvorentscheidung nur für den Turnunterricht unbedingt
erforderliche Sportbekleidung angesehen, bei der eine private Nutzung nicht
ausgeschlossen sei. Er möchte darauf hinweisen, dass dies für jegliche
Arbeitskleidung zutreffe, die nicht in der ausschließlichen Verwahrung des
Arbeitgebers verbleibe. Ausschließliche Verwahrung durch den Arbeitgeber
dürfte bei Arbeitskleidung, die der Arbeitnehmer auf eigene Kosten
anschaffe, wohl nicht üblich sein.
Er beantrage daher die
Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Mit
Vorhalt vom 31.März 2003 wurde der
Berufungswerber aufgefordert bekannt zu geben, welche Unterrichtsfächer er
unterrichte sowie alle Unterlagen betreffend den Englisch Sprachkurs beim "IHT"
vorzulegen.
In der
Vorhaltsbeantwortung vom 24. April 2003
führte er im Wesentlichen aus, dass er Mathematik, Englisch, Physik und
Chemie, Bewegung und Sport, Bildnerische Erziehung und Informatik unterrichte.
Auch nehme er an einem zurzeit laufenden dreijährigen Projekt im Rahmen der
Comenius-Schulpartnerschaft mit vier nicht deutschsprachigen Schulen mit
gemeinsamer Arbeitssprache Englisch teil.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben
zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten eines
Arbeitnehmers sind Aufwendungen oder Ausgaben, die beruflich veranlasst sind.
Eine berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen oder Ausgaben
objektiv
im Zusammenhang mit einer nichtselbstständigen Tätigkeit stehen und
subjektiv
zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werden oder den
Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen und
·
nicht unter ein Abzugsverbot des § 20 fallen.
Demgegenüber dürfen
gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 Aufwendungen oder
Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche
oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie
zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgen, bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Nach der
Lehre (vgl. Quantschnigg/ Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, EStG 1988, Anm. 9 ff
und die dort referierte VwGH-Rechtsprechung) schließt diese Gesetzesstelle
die Aufwendungen für die Lebensführung vom Abzug aus, dh.
Aufwendungen, welche nach der dem Steuerrecht eigenen, typisierenden
Betrachtungsweise im Allgemeinen und losgelöst vom besonderen Fall der
Privatsphäre zugerechnet werden. Aufwendungen, die üblicherweise der
Befriedigung privater Bedürfnisse dienen, sind auch dann nicht
abzugsfähig, wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung
des Steuerpflichtigen mit sich bringt, ja selbst dann nicht, wenn sie zur
Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgen. Soweit sich Aufwendungen für die Lebensführung und
Aufwendungen beruflicher Natur nicht einwandfrei trennen lassen, ist der gesamte
Betrag nicht abzugsfähig. Die wesentliche Aussage des § 20 Abs. 1 Z 2
lit. a EStG 1988 ist somit die, dass gemischt veranlasste Aufwendungen, also
Aufwendungen mit einer privaten und betrieblichen Veranlassung nicht
abzugsfähig sind. Der BFH misst der dem § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG
1988 vergleichbaren Bestimmung des § 12 Nr. 1 Satz 2 dEStG daher auch die
Bedeutung eines "Aufteilungsverbotes" bei; im Interesse der
Steuergerechtigkeit soll vermieden werden, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund
der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten
Interessen herbeiführen und somit Aufwendungen der Lebensführung
steuerlich abzugsfähig machen kann. Dies wäre ungerecht gegenüber
jenen Steuerpflichtigen, die eine Tätigkeit ausüben, welche eine
solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen nicht
ermöglicht, und die derartige Aufwendungen aus ihrem bereits versteuerten
Einkommen tragen müssen (siehe BFH-Beschluss 19.10.1979 Großer Senat,
BStBl. 1971 II S 17). Der eben geschilderten Auffassung haben sich der
Verwaltungsgerichtshof (VwGH 6.11.1990, 90/14/0176) und die Verwaltungspraxis
angeschlossen (vgl. etwa Margreiter in ÖStZ 1984, Seite 2 ff, Aufteilungs-
und Abzugsverbot im Einkommensteuerrecht). Aufwendungen oder Ausgaben, die
sowohl durch die Berufsausübung als auch durch die Lebensführung
veranlasst sind, stellen somit grundsätzlich keine Werbungskosten dar
(Aufteilungsverbot).
1.
Aufwendungen für den Sprachkurs in England:
Kosten einer Auslandsreise
sind grundsätzlich Aufwendungen für die Lebensführung,
außer sie sind ausschließlich oder nahezu ausschließlich
beruflich veranlasst. Die ausschließliche berufliche Veranlassung von
Studienreisen ist durch Anlegung eines strengen Maßstabs festzustellen
(VwGH vom 13. 12.1988, 88/14/0002). Spielen bei einer derartigen Reise auch
private Belange eine Rolle, so sind die Reisekosten insgesamt nicht absetzbar
(Aufteilungsverbot). Zur Anerkennung der nahezu ausschließlichen
beruflichen Veranlassung müssen folgende Voraussetzungen
vorliegen:
1. Planung und
Durchführung der Reise erfolgen entweder im Rahmen einer
lehrgangsmäßigen Organisation oder sonst in einer Weise, die die
zumindest weitaus überwiegende berufliche Bedingtheit einwandfrei erkennen
lässt.
2. Die Reise muss nach Planung
und Durchführung dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit bieten,
Kenntnisse zu erwerben, die eine einigermaßen konkrete Verwertung in
seinem Beruf zulassen (VwGH vom 27.5.1999, 97/15/0142).
3. Das Reiseprogramm und seine
Durchführung müssen derart einseitig und nahezu ausschließlich
auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des Steuerpflichtigen abgestellt
sein, dass sie jeglicher Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen
Richtung beruflich interessierte Teilnehmer entbehren (VwGH vom 18.3.1992,
91/14/0171).
4. Allgemein interessierende
Programmpunkte dürfen zeitlich gesehen nicht mehr Raum als jenen einnehmen,
der während der laufenden Berufsausübung als Freizeit
regelmäßig zu anderen als beruflichen Tätigkeiten verwendet
wird. Dabei ist von einer durchschnittlichen Normalarbeitszeit von acht Stunden
täglich auszugehen. Die Anreise zu Besichtigungsorten durch landschaftlich
interessante Reisestrecken und die Zeiten gemeinsamer Mahlzeiten sind nicht zu
den fachspezifischen Arbeitszeiten zu rechnen.
Kosten für Studienreisen,
deren Gegenstand ein Mischprogramm ist, sind der privaten Lebensführung
zuzuordnen. Ist ein Mischprogramm anzunehmen, so sind auch jene Reisekosten, die
anteilig auf ausschließlich berufliche Reiseabschnitte entfallen, nicht
als Werbungskosten abzugsfähig.
Zum ersten Punkt ist
festzustellen, dass im konkreten Fall keine lehrgangsmäßige
Organisation der streitgegenständlichen Reise gegeben ist. Diese Reise (die
Planung und Durchführung) geht auf eine reine Privatinitiative des
Berufungswerbers zurück. Der Kurs wurde in den Schulferien besucht.
Zum dritten Punkt ist
anzumerken, dass, wie schon zuvor angemerkt, das Reiseprogramm und seine
Durchführung nicht derart einseitig und nahezu ausschließlich auf
interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des Berufungswerbers (Lehrkräfte
der von ihm gelehrten Unterrichtsfächer) abgestellt sind, dass sie
jeglicher Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich
interessierte Teilnehmer entbehren. Aus den vorgelegten Unterlagen geht hervor,
dass es sich um Alltagsenglisch (general English) handelt und keine
fachspezifische auf die Unterrichtsfächer der Berufungswerberin abgestellte
Lehrinhalte gelehrt wurden.
Es handelt sich bei dem
gegenständlichen Intensivkurs um einen universellen Sprachkurs. Es ist
sohin festzustellen, dass zumindest überwiegend nicht fachspezifisches
Vokabular vermittelt wurde - nicht abgestellt auf die Berufsgruppe des
Berufungswerbers, sondern vorwiegend Allgemein-Englisch, sodass der
streitgegenständliche Englischkurs für jedermann gleichermaßen
von Bedeutung ist und Anziehungskraft besitzt.
Im konkreten Fall ist ein
erheblicher Zeitraum für Gemeinschaftsunternehmungen und Sport und
Freizeitaktivitäten ("a full programme of visits, social and cultural
activities") vorgesehen. Dies ist ein essentieller Bestandteil für
Ferienkurse, die von der IHT veranstaltet werden. Dies geht auch aus dem von der
IHT angebotenen Freizeitprogramm hervor, welches auf der Internetseite so
beschrieben wird:
1. Sports Football, Volleyball
2. Pub evenings, quizes, a great opportunity to make
friends and practise your English
3. Parties, music, dancing and great food
4. Karaoke-evenings
5. Salsa-evenings
6. Bowling
7. Countrywalks
8. Swimming
9. Movie-evenings with the International House giant screen
TV
10. Regular talks on local points of interest
Letztlich weekly excursions to Bath, Cornwall, Dartmoor,
Exeter, Oxford, Plymouth and Warwick.
Allein aus dieser Beschreibung
des Kursprogrammes geht hervor, dass die Planung und Durchführung der Reise
nicht ausschließlich die alleinige berufliche Bedingtheit erkennen
lässt. Das ganze Nebenprogramm und die Durchführung übt ohne
jeden Zweifel für einen allgemein interessierten Interessentenkreis eine
hohe Anziehungskraft aus, da es einerseits die Vertiefung bestehender
Sprachkenntnisse (general English) ermöglicht, die für jeden
gebildeten Menschen von über den Beruf hinausgehenden persönlichem
Interesse ist und darüber hinaus das Freizeitprogramm allgemein für
jeden einen entsprechenden Erholungs- und Freizeitwert darstellt.
Zum vierten Punkt ist
letztlich noch anzumerken, dass der Berufungswerber in seiner
Vorhaltsbeantwortung und im Berufungsschreiben bemüht ist, den Verlauf und
Ablauf des Aufenthaltes im Inland so darzustellen, dass praktisch
ausschließlich die gesamte Zeit, jedenfalls weitaus mehr als ein
8-Stunden-Tag mit Übungen und Unterricht ausgefüllt sei. Nach den
vorgelegten Unterlagen (Kursprogramm, Certificate) ist im Wesentlichen jedoch
davon auszugehen, dass der reine Englischunterricht maximal 25 Stunden pro
Woche betrug. Darüber hinaus ist im Certificate festgehalten, dass "a full
programme of visits, social and cultural activities" geboten wurden. Legt man
bei der Beurteilung, ob andere allgemein interessierende Programmpunkte zeitlich
gesehen nicht mehr Raum als jenen eingenommen haben, der während der
laufenden Berufsausübung als Freizeit regelmäßig zu anderen als
beruflichen Betätigungen verwendet wird, eine Normalarbeitszeit von
durchschnittlich ca. acht Stunden täglich zugrunde (vgl. z.B. VwGH
26.6.1990, 89/14/0106, VwGH 19.10.1999, 99/14/0131), ist bei 25 Stunden
Unterricht nicht davon auszugehen, dass andere allgemein interessierende
Programmpunkte (das schon erwähnte "full programme of visits, social and
cultural activities") nur außerhalb der Normalarbeitszeit absolviert
worden wären.
Es ist daher im konkreten Fall
von einem Mischprogramm auszugehen, das der privaten Lebensführung
zuzuordnen ist. Da ein Mischprogramm anzunehmen ist, so können die Kosten
der berufungsgegenständlichen Reise nicht als Werbungskosten anerkannt
werden.
Nach dem Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 19.10.1999, Zl. 99/14/0131 ist die Frage, ob die
Kosten für einen Auslandsaufenthalt (samt den entsprechenden Fahrtkosten),
in dessen Rahmen ein Sprachkurs absolviert wird, als Werbungskosten anzuerkennen
sind und die Frage, ob die Kosten des im Zuge der Reise besuchten Kurses zu
Werbungskosten führen, grundsätzlich getrennt voneinander zu
beurteilen. So können beispielsweise ein geringstes zeitliches Ausmaß
umfassende Kurse zwar beruflich veranlasst sein, andererseits aber nicht zur
beruflichen Veranlassung der ganzen Reise führen.
Nach den obigen
Ausführungen liegen jedenfalls die Voraussetzungen für das Vorliegen
einer beruflich veranlassten Reise nicht vor, jedoch ist zu prüfen, ob der
Besuch des Sprachkurses selbst beruflich veranlasst war.
Nach der Rechtsprechung (vgl.
VwGH vom 18.6.1980, Zl. 591/80) ist die ständige Erhaltung, Verbesserung
und Aktualisierung der Ausdrucksfähigkeit in der fremden Sprache für
den Sprachlehrer und seine Befähigung, über die Grundbegriffe
hinausgehende Sprachkenntnisse weiter zu vermitteln, von ganz besonderer
Bedeutung.
Der Berufungswerber
unterrichtet neben anderen Fächern auch das
Unterrichtsfach Englisch. Bei dieser
Sachlage ist die Teilnahme an dem gegenständlichen Englisch Sprachkurs
unter den vom Verwaltungsgerichtshof vorgegebenen Aspekten als beruflich
veranlasst zu sehen. Die Aufwendungen, die direkt mit dem Sprachkurs zusammen
hängen (Kursgebühr von 15.750,--S, Einschreibgebühr von 577,50 S;
gesamt 16.327,50 S) sind daher als Werbungskosten anzuerkennen. Zusammen
mit den schon bisher als Werbungskosten anerkannten 26.524 S ergeben sich
somit in der Berufungsentscheidung Werbungskosten in Höhe von
42.851,50 S.
2.
Aufwendungen für Berufskleidung
Kleidung gehört
grundsätzlich zu den Aufwendungen der Lebensführung, dies gilt selbst
dann, wenn sie nahezu ausschließlich für die Berufsausübung
benötigt wird (VwGH vom 17.9.1990, 39/14/0277). Ein als Werbungskosten
abzugsfähiges Arbeitsmittel liegt nur dann vor, wenn es sich um typische
Berufs- oder Arbeitsschutzkleidung handelt.
Der Berufungswerber begehrt im
konkreten Fall die Aufwendungen für Turnschuhe und einen Trainingsanzug als
Werbungskosten abzusetzen.
Turnbekleidung eines
Turnlehrers, Trainingsanzüge und Sportschuhe sind auf Grund der
gesellschaftlichen Entwicklung und des Modetrends der vergangenen Jahre als
Kleidungsstücke anzusehen, die nicht nur von Hobbysportlern, sondern auch
allgemein als Freizeitkleidung verwendet werden (VwGH vom 20.1.1999,
98/13/0132). Aufwendungen für solche Kleidungsstücke gehören
daher zu den nichtabzugsfähigen Aufwendungen der Lebensführung. Vom
Aufteilungsverbot sind solche Aufwendungen auch dann umfasst, wenn sie wie z.B.
bei Turnlehrern mit der beruflichen Tätigkeit im Zusammenhang stehen.
Hinsichtlich der weiteren
Aufwendungen für den Schikurs (330,-- S für Leihgebühr
für Schi und 390,-- S für Schiservice) wurde weder in der
Berufung noch im Vorlageantrag eine Begründung geliefert, wieso diese
Aufwendungen beruflich veranlasst wären. Diesbezüglich ist daher die
Berufung ebenfalls abzuweisen.
Insgesamt war der Berufung
teilweise (direkte Aufwendungen für den Sprachkurs) Folge zu geben.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Linz,
13. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1309-L/02
- Stammnummer
- 4983
- Gültig
- 13.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF