Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1310-L/02
Englisch-Sprachkurs einer Lehrerin
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1310-L/02vom 13.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Vöcklabruck betreffend Einkommensteuer für
das Jahr 1998 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin
führte in einer Beilage zur Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1998 neben weiteren nicht
strittigen Werbungskosten Fachliteratur in Höhe von 3.994,79 S
an.
Zusätzlich begehrte sie
unter dem Titel Weiterbildung die Anerkennung von Werbungskosten in Höhe
von 29.222,41 S für einen Englischkurs in Großbritannien
"Englisch als Unterrichtssprache" und als Voraussetzung für weitere
Bildungsseminare des PI (siehe Inskriptionsbestätigung im
Antrag 1997). Als Beilage beim Arbeitnehmerveranlagungsantrag 1997 ist
ein Inskriptionsblatt des pädagogischen Instituts des Bundes in
Oberösterreich (PI) über die Inskription im Studienjahr 1998/1999
betreffend den Fachbereich "AWBB 019, Weiterbildungslehrgang zur Begabten
und Begabungsförderung".
Der Betrag von 29.222,41 S
gliedert sich folgendermaßen auf:
|
Betrag in
Schilling
|
|
15.750,--
|
Kursgebühr
|
6.961,50
|
Unterbringung am
Kursort
|
1.050,--
|
Transfer
|
577,50
|
Einschreibgebühr
|
3.850,--
|
Flug Salzburg - London
und zurück
|
1.019,55
|
Bustransfer London - T
und zurück
|
13,86
|
Bustransfer in T
Im
Einkommensteuerbescheid 1998 vom
3.5.2001 wurden die Aufwendungen für den Besuch des Englischkurses
mit der Begründung nicht anerkannt, dass die Kosten für eine
Studienreise, deren Gegenstand ein Mischprogramm sei der privaten
Lebensführung zuzuordnen sei. Für die Frage, ob ein Mischprogramm
vorläge sei nicht entscheidend, ob der Dienstgeber für die Reise
Dienstfreistellung gewähre. Das Reiseprogramm und seine Durchführung
müssten vielmehr derartig einseitig und nahezu ausschließlich auf
interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des Steuerpflichtigen abgestellt sein,
dass die Reise jegliche Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen
Richtung beruflich interessierte Teilnehmer entbehre. Auch die
Anschaffungskosten von Fachliteratur und Schreibwaren seien um einen
Privatanteil von 20 % gekürzt worden.
Mit
Schriftsatz vom 22.5.2001 erhob die
Abgabepflichtige gegen diesen Bescheid Berufung, die sie hinsichtlich der
Aufwendungen für den Englisch-Sprachkurs folgendermaßen
begründete:
Bei den Aufwendungen für
den Englisch-Sprachkurs handle es sich keinesfalls um Kosten für eine
Studienreise, deren Gegenstand ein Mischprogramm sei. IHT sei eine Sprachschule,
deren Programm sich an Erwachsene richte, die Englisch für ihre berufliche
Tätigkeit nützten. Die Kursteilnehmer seien beinahe
ausschließlich Personen mit abgeschlossener akademischer Ausbildung bzw.
Studenten im letzten Studienabschnitt. Die Gruppen seien nach Leistung
differenziert und das Angebot richte sich nach den beruflichen Erfordernissen
der Teilnehmer. Am Ende des Kurses werde ein Zeugnis ausgestellt, dass
7 Leistungsbereiche nach dem Schulnotensystem beurteile. Die Anwesenheit im
Unterreicht sei verpflichtend, unentschuldigtes Fernbleiben werde im Zeugnis
vermerkt.
Der Sprachkurs umfasse
4 Wochen mit jeweils 25 Wochenstunden Sprachunterricht (Montag bis
Donnerstag von 09.00 bis 12.30 Uhr um 14.00 bis 16.00 Uhr und Freitag
von 09.00 bis 13.30 Uhr). Diese Stunden beinhalteten keinerlei Sport oder
Freizeitaktivitäten bzw. Unterhaltsprogramm, sondern würden alle in
den Unterrichtsräumen der Sprachschule abgehalten. Darüber hinaus
seien schriftliche Hausübungen zu machen, Referate zu erstellen und,
für Lehrer besonders wichtig, Unterrichtseinheiten zu planen und
übungsweise mit den anderen Kursteilnehmers durchzuführen.
Zuzüglich der recht erheblichen Wegzeiten zwischen Unterkunft und Schule
ergebe sich eine tägliche Zeitbelastung von rund 9 bis
10 Stunden.
Allfällige Exkursionen
stünden im Bezug zur Kulturgeschichte und Geografie des Landes. Sie seien
weder im Unterrichtsprogramm noch in den Kosten inkludiert. Würden
ausschließlich an Wochenenden durchgeführt.
Die Unterbringung erfolge in
Gastfamilien wobei darauf geachtet werde, dass weder die Familienmitglieder noch
sonstige eventuell dort untergebrachte Personen die Muttersprache des jeweiligen
Gastes beherrschten. Sie sei Gast in der Familie einer Sozialarbeiterin gewesen,
die neben ihrer beruflichen Tätigkeit Krisenpflegeplätze für
Kinder aus sozial schwachen Familien biete. In der Zeit ihres Aufenthaltes sei
dort ein 9-jähriges Mädchen mit erheblichen sozialen und schulischen
Defiziten untergebracht gewesen, wodurch ihre pädagogische Erfahrung
gefordert gewesen sei und sich zahlreiche Anknüpfungspunkte für die
Kommunikation mit der Gastfamilie ergeben hätten.
Angesichts der
angeführten Punkte und der hohen Kurskosten sei sie sicher, dass die Reise
jegliche Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich
interessierten Teilnehmern entbehre.
Hinsichtlich des Privatanteils
von 20 % bei der Anschaffung von Fachliteratur führte die
Berufungswerberin weiters aus, dass sie im Jahr 1998 eine Weiterbildung
für den Unterricht mit besonders begabten Kindern begonnen habe, die sie im
Jahr 2000 mit einer Schlussprüfung beendet habe. Für die
Weiterbildung seien erhebliche Kosten für spezielle Fachliteratur
angefallen. Da diese Weiterbildung ausschließlich ihrer Dienststelle zu
Gute komme, beantrage sie die Herabsetzung des Privatanteils auf
5 %.
Der Berufung lag eine
Abrechnung sowie ein Certificate des "IHT" bei (in Ablichtung), in dem
bestätigt wurde, dass der "course comprised 25 hours by week of
tuition in General English and the full programme of visits, social and culturel
activities".
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 23.10.2001
wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend führte
das Finanzamt an, dass die beantragten Aufwendungen für Fachliteratur nur
einen Privatanteil von 10 % gekürzt worden wären, jedoch in der
Bescheidbegründung irrtümlich 20 % angegeben worden
sei.
Sprachkurse eines Lehrers im
Ausland seien der privaten Lebensführung zuzuweisen.
Mit
Vorlageantrag vom 12.11.2001 beantragte
die Berufungswerberin eine Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Ergänzend führte sie
hinsichtlich des Sprachkurses aus, dass im Einkommensteuerbescheid
ausgeführt worden sei, dass Sprachkurse dann kein Mischprogramm
darstellten, wenn das Reiseprogramm und seine Durchführung derartig
einseitig und nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der
entsprechenden Berufsgruppe abgestellt sei, dass die Reise jeglicher
Anziehungskraft auf andere als beruflich interessierte Teilnehmer entbehre. Wie
aus den der Berufung beigelegten Unterlagen hervorgehe, sei dieser Sprachkurs
hinsichtlich hoher Arbeitsbelastung und Kosten so beschaffen, dass er wohl kaum
als Freizeitprogramm für Ferienreisen in Betracht komme.
In der
Berufungsvorentscheidung sei weder auf die ursprüngliche Begründung
noch auf die Ausführungen in der Berufung in irgendeiner Weise Bezug
genommen worden.
Hinsichtlich der beruflichen
Notwendigkeit solcher Sprachkurse möchte sie noch anmerken, dass dem
Fremdsprachenerwerb der Schüler/innen seitens der Schulbehörden so
hoher Stellenwert beigemessen werde, dass neben dem eigentlichen
Englischunterricht auch englisch-sprachiger Unterricht in anderen Fächern
zunehmend forciert werde. Diese stelle an die Fremdsprachenkompetenz des Lehrers
besonders hohe Anforderungen, da nicht nur Sprachflüssigkeit und
Sprachverständnis im Sinne von Kommunikationsfähigkeit notwendig sei,
sondern in einer Unterrichtssituation aus Sprachrichtigkeit eine entscheidende
Rolle spiele. Diese Kompetenzen gingen durch mangelnde Praxis sehr schnell
verloren. Sprachkurse böten durch Kursprogramm und Aufenthalt in
Gastfamilien eine unersetzliche Möglichkeit, notwendige Sprachkompetenz zu
erwerben und zu erhalten.
Mit
Vorlagebericht vom 5.Dezember 2001 wurde
die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vorgelegt.
Mit
Vorhalt vom 31.März 2003 wurde die
Berufungswerberin aufgefordert bekannt zu geben, welche Unterrichtsfächer
sie unterrichte sowie alle Unterlagen betreffend den Englisch Sprachkurs beim
"IHT" vorzulegen.
Hinsichtlich des
Berufungspunktes "Fachliteratur" wurde sie ersucht mitzuteilen, ob sie
diesbezüglich die Berufung aufrecht erhalte.
In der
Vorhaltsbeantwortung vom 24. April 2003
führte sie im Wesentlichen aus, dass sie Mathematik, Geographie und
Wirtschaftskunde, Biologie und Umweltkunde unterrichte, wobei teilweise Englisch
die Unterrichtssprache sei. Auch nehme sie an einem zurzeit laufenden
dreijährigen Projekt im Rahmen der Comenius-Schulpartnerschaft mit vier
nicht deutschsprachigen Schulen mit gemeinsamer Arbeitssprache Englisch teil.
Weiters habe sie an einer post-graduate-Ausbildung durch das European Council
for High Ability (Universität NL - Pädagogisches Institut O.Ö. ,
1999/2000) teilgenommen, wobei gute englische Sprachkenntnisse
Inskriptionsvoraussetzung seien, da aktuelle Publikationen überwiegend in
englischer Sprache vorlägen.
Weiters wurden der
Vorhaltsbeantwortung Kopien, des "Certificate", eine Rechnung vom 6. Juli
1998, ein Informationsschreiben vom 15. Juli 1998, ein Kursprogramm sowie eine
Übersicht über die Sommerprogramme für Erwachsene des "IHT"
vorgelegt.
Zum Berufungspunkt
"Fachliteratur" führte sie aus, dass tatsächlich nur um einen
Privatanteil von 10% gekürzt worden sei und sie diese Kürzung
akzeptiere.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben
zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten eines
Arbeitnehmers sind Aufwendungen oder Ausgaben, die beruflich veranlasst sind.
Eine berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen oder Ausgaben
objektiv
im Zusammenhang mit einer nichtselbstständigen Tätigkeit stehen und
subjektiv
zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werden oder den
Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen und
nicht
unter ein Abzugsverbot des § 20 fallen.
Demgegenüber
dürfen gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 Aufwendungen
oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die
wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich
bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen erfolgen, bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen
werden. Nach der Lehre (vgl. Quantschnigg/ Schuch, Einkommensteuer-Handbuch,
EStG 1988, Anm. 9 ff und die dort referierte VwGH-Rechtsprechung) schließt
diese Gesetzesstelle die Aufwendungen für die Lebensführung vom Abzug
aus, dh. Aufwendungen, welche nach der dem Steuerrecht eigenen, typisierenden
Betrachtungsweise im Allgemeinen und losgelöst vom besonderen Fall der
Privatsphäre zugerechnet werden. Aufwendungen, die üblicherweise der
Befriedigung privater Bedürfnisse dienen, sind auch dann nicht
abzugsfähig, wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung
des Steuerpflichtigen mit sich bringt, ja selbst dann nicht, wenn sie zur
Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgen. Soweit sich Aufwendungen für die Lebensführung und
Aufwendungen beruflicher Natur nicht einwandfrei trennen lassen, ist der gesamte
Betrag nicht abzugsfähig. Die wesentliche Aussage des § 20 Abs. 1 Z 2
lit. a EStG 1988 ist somit die, dass gemischt veranlasste Aufwendungen, also
Aufwendungen mit einer privaten und betrieblichen Veranlassung nicht
abzugsfähig sind. Der BFH misst der dem § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG
1988 vergleichbaren Bestimmung des § 12 Nr. 1 Satz 2 dEStG daher auch die
Bedeutung eines "Aufteilungsverbotes" bei; im Interesse der
Steuergerechtigkeit soll vermieden werden, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund
der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten
Interessen herbeiführen und somit Aufwendungen der Lebensführung
steuerlich abzugsfähig machen kann. Dies wäre ungerecht gegenüber
jenen Steuerpflichtigen, die eine Tätigkeit ausüben, welche eine
solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen nicht
ermöglicht, und die derartige Aufwendungen aus ihrem bereits versteuerten
Einkommen tragen müssen (siehe BFH-Beschluss 19.10.1979 Großer Senat,
BStBl. 1971 II S 17). Der eben geschilderten Auffassung haben sich der
Verwaltungsgerichtshof (VwGH 6.11.1990, 90/14/0176) und die Verwaltungspraxis
angeschlossen (vgl. etwa Margreiter in ÖStZ 1984, Seite 2 ff, Aufteilungs-
und Abzugsverbot im Einkommensteuerrecht). Aufwendungen oder Ausgaben, die
sowohl durch die Berufsausübung als auch durch die Lebensführung
veranlasst sind, stellen somit grundsätzlich keine Werbungskosten dar
(Aufteilungsverbot).
Die Abzugsfähigkeit von
Aufwendungen für Sprachkurse im Ausland richtet sich nach der
Rechtsprechung nach jenen Merkmalen, welche für die steuerrechtliche
Anerkennung von Studienreisen erforderlich sind. Demnach gehören
Sprachkurse im Ausland in aller Regel zu den nichtabzugsfähigen Kosten der
privaten Lebensführung, es sei denn, es liegen folgende Voraussetzungen
kumulativ vor:
|
1.
|
Planung und
Durchführung der Reise erfolgen entweder im Rahmen einer
lehrgangsmäßigen Organisation oder sonst in einer Weise, die die
zumindest weitaus überwiegende berufliche Bedingtheit einwandfrei erkennen
lässt.
|
2.
|
Die Reise muss nach Planung
und Durchführung dem Abgabepflichtigen die Möglichkeiten bieten,
Kenntnisse zu erwerben, die eine einigermaßen konkrete berufliche
Verwertung gestatten.
|
3.
|
Das Reiseprogramm und seine
Durchführung müssen derart einseitig und nahezu ausschließlich
auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des Abgabepflichtigen abgestellt
sein, dass sie jeglicher Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen
Richtung beruflich interessierte Teilnehmer entbehren.
|
4.
|
Andere allgemein
interessierende Programmpunkte dürfen zeitlich gesehen nicht mehr Raum als
jenen einnehmen, der während der laufenden Berufsausübung als Freizeit
regelmäßig zu anderen als beruflichen Betätigungen verwendet
wird; jedoch führt der nur zur Gestaltung der Freizeit dienende Aufwand
keinesfalls zu einer steuerlichen Berücksichtigung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat
dementsprechend die Kosten von Reisen, bei denen ein typisches Mischprogramm
absolviert wird, in den Bereich der privaten Lebensführung verwiesen (vgl.
z.B. VwGH 24.4.1997, 93/15/0069).
Zum ersten Punkt ist
festzustellen, dass im konkreten Fall keine lehrgangsmäßige
Organisation der streitgegenständlichen Reise gegeben ist. Diese Reise (die
Planung und Durchführung) geht auf eine reine Privatinitiative der
Berufungswerberin zurück. Der Kurs wurde in den Schulferien
besucht.
Zum zweiten Punkt ist Folgendes
zu sagen:
Die Berufungswerberin
unterrichtet als Lehrerin die Unterrichtsfächer Mathematik, Geographie und
Wirtschaftskunde, Biologie und Umweltkunde.
Laut dem Zeugnis des IHT
(Certificate) umfasste der Kurs "25 hours per week of tuition in general
English and a full programme of visits, social and cultural
activities".
Der Kurs umfasste somit
"general", allgemeines Englisch, also kein fachspezifisches Englisch, welches
ein Mathematik, Geographie und Wirtschaftskunde oder Biologie und Umweltkunde
Lehrender (auch wenn der Unterricht nach dem Berufungsvorbringen gelegentlich
zum Teil in englischer Sprache gehalten wird) bedarf. Nach der Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Erkenntnis 26.4.1989, 88/14/0091) können
Kosten eines Sprachkurses, der ausschließlich oder nahezu
ausschließlich auf den Beruf des Abgabepflichtigen abgestellte
Sprachkenntnisse vermittelt, Werbungskosten sein. Die Sprachkenntnisse
müssen allerdings unmittelbaren Einfluss auf die Einnahmen des
Abgabepflichtigen haben. Die Erwerbung von Sprachkenntnissen wie im vorliegenden
Fall (general English), wie sie auch für das tägliche Leben jedermanns
von Interesse und Nutzen sein können, zählt zur privaten
Lebensführung.
Unter diesen Aspekten ist auch
der zweite Punkt nicht gegeben und es ist jedenfalls von einer Reise mit
Mischprogramm auszugehen.
Zum dritten Punkt ist
anzumerken, dass, wie schon zuvor angemerkt, das Reiseprogramm und seine
Durchführung nicht derart einseitig und nahezu ausschließlich auf
interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe der Berufungswerberin (Lehrkräfte
der von ihr gelehrten Unterrichtsfächer) abgestellt sind, dass sie
jeglicher Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich
interessierte Teilnehmer entbehren. Aus den vorgelegten Unterlagen geht hervor,
dass es sich um Alltagsenglisch (general English) handelt und keine
fachspezifische auf die Unterrichtsfächer der Berufungswerberin abgestellte
Lehrinhalte gelehrt wurden.
Es handelt sich bei dem
gegenständlichen Intensivkurs um einen universellen Sprachkurs. Es ist
sohin festzustellen, dass zumindest überwiegend nicht fachspezifisches
Vokabular vermittelt wurde - nicht abgestellt auf die Berufsgruppe der
Berufungswerberin, sondern vorwiegend Allgemein-Englisch, sodass der
streitgegenständliche Englischkurs für jedermann gleichermaßen
von Bedeutung ist und Anziehungskraft besitzt.
Im konkreten Fall ist ein
erheblicher Zeitraum für Gemeinschaftsunternehmungen und Sport und
Freizeitaktivitäten ("a full programme of visits, social and cultural
activities") vorgesehen. Dies ist ein essentieller Bestandteil für
Ferienkurse, die von der IHT veranstaltet werden. Dies geht auch aus dem von der
IHT angebotenen Freizeitprogramm hervor, welches auf der Internetseite so
beschrieben wird:
1. Sports Football, Volleyball
2. Pub evenings, quizes, a great opportunity to make
friends and practise your English
3. Parties, music, dancing and great food
4. Karaoke-evenings
5. Salsa-evenings
6. Bowling
7. Countrywalks
8. Swimming
9. Movie-evenings with the International House giant screen
TV
10. Regular talks on local points of interest
Letztlich weekly excursions to Bath, Cornwall, Dartmoor,
Exeter, Oxford, Plymouth and Warwick.
Allein daraus geht hervor,
dass die Planung und Durchführung der Reise nicht ausschließlich die
alleinige berufliche Bedingtheit erkennen lässt. Das ganze Nebenprogramm
und die Durchführung übt ohne jeden Zweifel für einen allgemein
interessierten Interessentenkreis eine hohe Anziehungskraft aus, da es
einerseits die Vertiefung bestehender Sprachkenntnisse (general English)
ermöglicht, die für jeden gebildeten Menschen von über den Beruf
hinausgehenden persönlichem Interesse ist und darüber hinaus das
Freizeitprogramm allgemein für jeden einen entsprechenden Erholungs- und
Freizeitwert darstellt.
Zum vierten Punkt ist letztlich
noch anzumerken, dass die Berufungswerberin in ihrer Vorhaltsbeantwortung und in
den Berufungsschreiben bemüht ist, den Verlauf und Ablauf des Aufenthaltes
im Inland so darzustellen, dass praktisch ausschließlich die gesamte Zeit,
jedenfalls weitaus mehr als ein 8-Stunden-Tag mit Übungen und Unterricht
ausgefüllt sei. Nach den vorgelegten Unterlagen (Kursprogramm, Certificate)
ist im Wesentlichen jedoch davon auszugehen, dass der reine Englischunterricht
maximal 25 Stunden pro Woche betrug. Darüber hinaus ist im Certificate
festgehalten, dass "a full programme of visits, social and cultural activities"
geboten wurden. Legt man bei der Beurteilung, ob andere allgemein
interessierende Programmpunkte zeitlich gesehen nicht mehr Raum als jenen
eingenommen haben, der während der laufenden Berufsausübung als
Freizeit regelmäßig zu anderen als beruflichen Betätigungen
verwendet wird, eine Normalarbeitszeit von durchschnittlich ca. acht Stunden
täglich zu Grunde (vgl. zB VwGH 26.6.1990, 89/14/0106, VwGH 19.10.1999,
99/14/0131), ist bei 25 Stunden Unterricht nicht davon auszugehen, dass
andere allgemein interessierende Programmpunkte (das schon erwähnte "full
programme of visits, social and cultural activities") nur außerhalb der
Normalarbeitszeit absolviert worden wären.
Studienreisen, deren Gegenstand
ein Mischprogramm ist, sind der privaten Lebensführung zuzuordnen.
Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für
die Anerkennung der streitgegenständlichen Auslandssprachreise als
steuerlich absetzbare Studienreise nicht gegeben sind. Dem Berufungsbegehren auf
Anerkennung der Kosten des Aufenthalts und der Reise für den Sprachkurs
nach England als Werbungskosten kann daher nicht entsprochen werden.
Grundsätzlich getrennt
voneinander zu beurteilen ist jedoch die Frage, ob die Kosten für einen
Auslandsaufenthalt (samt den entsprechenden Fahrtkosten), in dessen Rahmen ein
Sprachkurs absolviert wird, als Werbungskosten anzuerkennen sind und die Frage,
ob die Kosten des im Zuge der Reise besuchten Kurses zu Werbungskosten
führen. So können beispielsweise ein geringstes zeitliches
Ausmaß umfassende Kurse zwar beruflich veranlasst sein, andererseits aber
nicht zur beruflichen Veranlassung der ganzen Reise führen.
Im konkreten Fall ist jedoch
davon auszugehen, dass der besuchte Englischsprachkurs nur zur Erwerbung von
Sprachkenntnissen von Allgemein-Englisch diente, wie sie auch für das
tägliche Leben jedermanns von Interesse und Nutzen sein können und
somit zur privaten Lebensführung zählt. Eine ausschließliche
oder nahezu ausschließliche auf den Beruf der Abgabepflichtigen
abgestellten Sprachkenntnisse wurden nicht vermittelt. Auch ist nach der
Aktenlage nicht davon auszugehen, dass die Sprachkenntnisse von
Allgemein-Englisch einen unmittelbaren Einfluss auf die Einnahmen der
Abgabepflichtigen hätten. Es ist daher die Sachverhaltsfeststellung zu
treffen, dass der gegenständliche Englischsprachkurs nicht nahezu
ausschließlich auf den Beruf der Abgabepflichtigen bzw. auf die
Vermittlung berufsspezifischer Sprachkenntnisse abgestellt gewesen ist. So
können auch die Kosten für diese Kurse nicht als Werbungskosten
anerkannt werden.
Der Berufung konnte daher nicht
Folge gegeben werden.
Linz,
13. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1310-L/02
- Stammnummer
- 4982
- Gültig
- 13.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF