Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3297-W/02
Steuerpflicht von Einkünften einer Bediensteten der Vertretung der Europäischen Kommission in Wien
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3297-W/02vom 10.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Einkünfte einer bei der Vertretung der Europäischen Kommission in Wien beschäftigten örtlichen Bediensteten unterliegen in Österreich der Einkommensteuerpflicht.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Merkur Treuhand GmbH gegen die Bescheide des Finanzamtes f. d. 12./13./14.
Bezirk und Purkersdorf in Wien betreffend Einkommensteuer für die Jahre
1995 bis 1999 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. war im
berufungsgegenständlichen Zeitraum bei der Vertretung der Kommission der
Europäischen Gemeinschaft in Wien beschäftigt. Ihre dort bezogenen
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit wurden von ihrem Dienstgeber
nicht der Lohnsteuer unterworfen.
Die Bw. brachte am 12. April
2000 die Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1995 bis 1997 und
1999 sowie Aufstellungen für die Ermittlung der Einkünfte für
diese Jahre beim Finanzamt ein. Die das Jahr 1998 betreffende
Einkommensteuererklärung wurde bereits am 2. November 1999
eingebracht. In den o. a. den Einkommensteuererklärungen beigefügten
Aufstellungen vertrat sie die Rechtsansicht, dass sie gem. der Bestimmung des
§ 115 BAO als sonstige Bedienstete gem. Art. 13 des Protokolls über
die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaft 67/444/EWG,
Abl. 152 vom 13. Juli 1987 (Anhang des Fusionsvertrages) in Verbindung mit
Art. 2 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten
der Europäischen Kommission (VO des Rates 259/68 (EWG, Euratom, EGKS) vom
29. Februar 1968) einzustufen sei. Daher stehe das Besteuerungsrecht
ausschließlich der Europäischen Kommission zu.
Das Finanzamt erließ die
Einkommensteuerbescheide für diese Jahre (1995 bis 1999) und rechnete die
bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften erzielten Einkünfte
dem Gesamtbetrag der Einkünfte zu. Begründend führte es u. a.
aus, dass die Bw. laut ihren eigenen Angaben der Europäischen Kommission
als örtliche (sonstige) Bedienstete angehörte. Die bei der Vertretung
in Wien beschäftigten örtlich Bediensteten unterlägen der
Steuerpflicht nach österreichischem Recht. Deren bei der EU-Kommission
erzielten Einkünfte seien Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit, die keinem Lohnsteuerabzug unterlägen. Das Besteuerungsrecht habe
Österreich, daher komme der Progressionsvorbehalt nicht zur Anwendung.
Hinsichtlich des von der Bw. nach § 17 EStG beantragten
Betriebsausgabenpauschales führte das Finanzamt aus, dass dieses bei den
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nicht zur Anwendung komme.
Die sonstigen Bezüge gem. § 67 Abs. 11 EStG seien mit
einem Siebentel aus dem Bruttobezug herauszurechnen. Dieser Betrag
entspräche einem Sechstel des um die sonstigen Bezüge verminderten
Bruttobezuges.
In der Berufung gegen diese
Bescheide brachte die Bw. vor, dass seitens des Finanzamtes zu Unrecht von einem
Besteuerungsrecht der Republik Österreich ausgegangen worden sei. In der
Grundsatzfrage, ob Österreich in Anwendung der Bestimmung des Art. 13
Fusionsvertrag ein Besteuerungsrecht hinsichtlich von bei der EU-Kommission
bezogenen Einkünften zustehe, sei im Zusammenhang mit anderen
anhängigen Verfahren ein intensives Beratungsverfahren mit dem
Bundesministerium für Finanzen geführt worden. Dieses vertrete den
Rechtsstandpunkt, dass Österreich solange das Besteuerungsrecht
zustünde, solange die EU-Kommission nicht selbst in ihrer Eigenschaft als
völkerrechtliches Subjekt die Steuer von den Beamtenbezügen
(Sonderbeitrag der EU-Beamten) einhebe. Diese Ansicht werde von der Bw. nicht
geteilt, da eine Besteuerung der örtlichen Bediensteten nur dann im
jeweiligen Gastland in Frage komme, wenn diese einfache, insbesondere
körperliche Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten erbrächten.
Sie sei aber in einer
qualifizierten Stellung beschäftigt, weshalb diese arbeitsrechtliche
Einteilung seitens des Leiters der betreffenden EU-Abteilung in Wien zu Unrecht
erfolgt sei. Ein Bediensteter des BMF habe diesbezüglich mündlich
zugestanden, dass die bei der Kommission beschäftigten Mitarbeiter bis
Mitte des Jahres 1998 nicht hätten wissen können, dass das ihre
Bezüge betreffende Besteuerungsrecht Österreich zukomme und dass die
Einkommensteuer daher bis zu diesem Zeitpunkt im Nachsichtswege erlassen werden
würde. Der Rechtsstandpunkt des BMF werde sich erst dann ändern, wenn
eine andere arbeitsrechtliche Einstufung seitens der EU-Kommission erfolge.
Diese werde seitens der berufenden Dienstnehmer der Vertretung der EU-Kommission
in Wien bei der Kommission in Brüssel betrieben. Es gelte dieses
Berufungsverfahren sowie ein beim VwGH anhängiges, die gleiche Frage
betreffendes, Verfahren abzuwarten.
In einem an das Finanzamt
gerichteten Schreiben, dem die Bw. Ablichtungen ihres mit der Kommission der
Europäischen Gemeinschaften abgeschlossenen Arbeitsvertrages bzw. des
Erkenntnisses des VwGH vom 18. Dezember 2001, Zl. 2000/15/0162,
beilegte, führte diese u. a. aus, dass der Verwaltungsgerichtshof in
einem gleichgelagerten Fall einer ihrer Kolleginnen stattgegeben habe. Der
Gerichtshof sei unter Zitierung des Art. 4 BSB der Argumentation der
Beschwerdeführerin gefolgt, dass diese - obwohl nicht Beamtin der EU
- auch dann nicht der inländischen Besteuerung unterliege, wenn diese
zwar "Sonstige Bedienstete" im Sinne der BSB sei, aber nicht unter
die Definition eines "Örtlichen Bediensteten" des Art. 4 BSB
falle wobei unbeachtlich sei, ob die Steuer von der Gemeinschaft eingehoben
werde. Sie verrichte weder manuelle Tätigkeiten noch Hilfstätigkeiten
im Sinne des Art. 4 BSB und sei bereits in ihrem am 1. Juli 1994
abgeschlossenen Arbeitsvertrag als "secrétaire" für den
höheren Dienst und unter Berücksichtigung der Qualifikation als
Akademikerin bei der Delegation angestellt worden. Auch seien die auf diesem
Vertragsschimmel vorhandenen Einstufungen qualifizierte manuelle Arbeiten und
manuelle Arbeiten nicht angekreuzt. Daraus sei ersichtlich, dass von Anfang an
keine Einstellung für manuelle Tätigkeiten bzw. Hilfstätigkeiten
erfolgt sei.
Hinsichtlich des ebenfalls in
Kopie beigebrachten beglaubigten Übersetzung des Dienstvertrages aus dem
Französischen wird angemerkt, dass dieser wie folgt betitelt ist:
"Arbeitsvertrag für in
Drittländern diensttuende örtliche Bedienstete".
Artikel 1
dieses Vertrages lautet: "Die
Bedienstete wird eingestellt am XXX für einen unbefristeten Zeitraum um
folgende Aufgaben zu übernehmen: Sekretariatsarbeiten; in der Eigenschaft
als Secrétaire bei der Delegation (Vertretung, Büro,
Außenstelle) der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in
Wien."
Artikel 3, erster
Satz lautet: "Die Bedienstete wird in
Gruppe XY eingestuft."
Artikel 8 lautete:
"Die Bedienstete unterliegt der
örtlichen Abgabenordnung."
Angemerkt wird, dass diese
Dienstvertragsübersetzung von der Bw. und vom Delegationsleiter der
Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Wien, Corrado
Pirzio Biroli unterschrieben ist.
Der erkennenden Behörde
liegt weiters ein an das BMF gerichtetes Schreiben der Europäischen
Kommission, Generaldirektion IX, Personal und Verwaltung, verfasst in
Brüssel am 27. April 1999, betreffend Beamtenstatut bzw. Einstufung
bestimmter Personen, die an der Vertretung der Europäischen Kommission in
Österreich beschäftigt sind, vor. In diesem wurde bestätigt, dass
die bei der Vertretung in Österreich beschäftigten Personen, die nicht
Beamte des Organs sind, als "örtliche Bedienstete" im Sinne von
Artikel 4 Absatz 1 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen
Bediensteten der Gemeinschaften nach der Verordnung des Rates vom
29. Februar 1968 eingestuft seien.
Weiters wird angemerkt, dass
der erkennenden Behörde eine Verbalnote der Vertretung der
Europäischen Kommission in Österreich vorliegt, in der diese
mitteilte, dass die Bw. der österreichischen Steuerpflicht
unterliege.
Schlussendlich ist die
erkennende Behörde im Besitz eines von der Europäischen Kommission in
Brüssel - Generaldirektion Presse und Kommunikation - an die
Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland
gerichteten, die Abgrenzung örtlicher von sonstigen Bediensteten
betreffenden Schreibens vom 20. Dezember 2002 samt einer Aufstellung aller
örtlichen Bediensteten im Sinne von Art. 4 Abs.1 der
Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten (Verordnung
(EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968), die seit 1995
bei der Vertretung der Kommission in Österreich beschäftigt wurden.
Diesbezüglich wird von der erkennenden Behörde angemerkt, dass der
Name der Bw. in dieser Aufstellung ebenfalls enthalten ist.
In diesem Schreiben
bestätigte die Kommission ihre bereits im o. a. Schreiben vom
27. April 1999 dargelegte Position. Weiters bestätigte diese u. a.,
dass alle in der als Anlage beigefügten Aufstellung angeführten
Personen von der Europäischen Kommission in der Vertretung in
Österreich als örtliche Bedienstete im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der
Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten
beschäftigt seien. Die erkennende Behörde merkt diesbezüglich an,
dass auch die Bw. in dieser Aufstellung genannt ist.
Ferner bestätigte die
Kommission, dass alle in der o. a. Anlage genannten Personen zur Verrichtung von
Tätigkeiten im Sinne von Art. 4 Abs.1 der vorgenannten Verordnung
eingestellt worden seien, für die im Stellenplan keine Planstelle
ausgewiesen sei und die aus Mitteln finanziert werden würden, die zu diesem
Zweck im Einzelplan des Haushaltsplans pauschal bereitgestellt werden
würden. Weiters bestätigte die Kommission, dass die o. g. Personen zu
keiner Zeit der Steuer zu Gunsten der Europäischen Gemeinschaften
unterworfen worden seien und dass in deren Arbeitsverträgen
ausdrücklich darauf hingewiesen werde, dass diese der einzelstaatlichen
Steuer unterlägen.
Die Kommission merkte zu den
von diesen Personen wahrgenommenen Aufgaben u. a. an, dass die "Presse-
und Informationsstellen" der Kommission nach Art. 4 Abs.1 der
Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Beschäftigen, den
derzeitigen Vertretungen der Kommission in den Mitgliedsstaaten
entsprächen. Weiters lasse Art. 4 Abs. 1 ausdrücklich die Einstellung
örtlicher Bediensteter für
ausführende Aufgaben bei
den Informationsstellen und demnach auch bei den jetzigen Vertretungen der
Kommission in den Mitgliedsstaaten zu.
Im Anhang der Rahmenregelung
zur Festlegung der Beschäftigungsbedingungen von örtlichen
Bediensteten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften (von der
Europäischen Kommission am 21. November 1989 auf der Grundlage von
Artikel 79 der für die sonstigen Bediensteten geltenden Regelung erlassen)
würden sechs Gruppen von Tätigkeiten unterschieden, mit denen
örtliche Bedienstete betraut werden könnten. Gruppe III
entspräche ausführenden Tätigkeiten, die mit einer gewissen
Verantwortung verbunden seien, Gruppe IV entspräche einfachen
ausführenden Tätigkeiten, Gruppe V entspräche qualifizierten
manuellen Tätigkeiten und Gruppe VI manuellen Tätigkeiten. Die Gruppen
I und II entsprächen Tätigkeiten mit Weisungsbefugnis sowie
Referenten und Sachbearbeitertätigkeiten.
Diese Rahmenregelung gelte
ebenso wie die sich daraus ergebenden besonderen Beschäftigungsbedingungen
nach wie vor für die Beschäftigung von örtlichen Bediensteten in
der Vertretung der Kommission in Österreich. Zwar handle es sich um
Vorschriften, die ursprünglich nur in Drittländern gelten sollten,
doch habe die Kommission beschlossen, sie vorübergehend in den drei neuen
Mitgliedstaaten (Österreich, Schweden und Finnland) fortgelten zu lassen,
bis die neuen Vorschriften zur Anwendung in der Europäischen Union erlassen
werden würden. Die Rahmenregelung zur Festlegung der
Beschäftigungsbedingungen der örtlichen Bediensteten in der
Europäischen Union sei unlängst von der Kommission erlassen worden,
aber noch nicht in Kraft. An der Steuerpflicht der örtlichen Bediensteten
nach Maßgabe des einzelstaatlichen Steuerrechts habe sich jedoch im
Vergleich zur alten Regelung nichts geändert.
Abschließend werde von
der Kommission festgestellt, dass die in der Anlage zu diesem Schreiben
angeführten Personen
örtliche Bedienstete im Sinne von
Artikel 4 der oben genannten Beschäftigungsbedingungen für die
sonstigen Bediensteten seien. Die örtlichen Bediensteten, die in der
Vertretung der Kommission in Österreich beschäftigt seien, hätten
auf Grund der Ausnahmeregelung des Artikels 2 der Verordnung (EWG, Euratom,
EGKS) Nr. 549/69 des Rates vom 25. März 1969 keines falls
Anspruch auf eine Steuerbefreiung gemäß Artikel 13 Absatz 2 des
Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen.
Bemerkt wird, dass auf der
Homepage der Europäischen Kommission - Vertretung in Österreich
- im Sinne der obigen Ausführungen, dass die "Presse- und
Informationsstellen" der Kommission nach Art. 4 Abs.1 der
Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Beschäftigen, den
derzeitigen Vertretungen der Kommission in den Mitgliedsstaaten
entsprächen, ausgeführt wird, dass sich die EU-Vertretung in
Österreich als Informationsdrehscheibe zwischen Brüssel und Wien
verstehe. Zu den Aufgaben der ca. zwanzig Mitarbeiter starken Mission
zählte nicht nur, politische Agenden der Europäischen Union in
Österreich zu kommunizieren, sondern auch die Entwicklungen in
Österreich nach Brüssel darzulegen. Die Teilnahme an
Diskussionsveranstaltungen gehöre ebenso zu den Aufgaben wie die
regelmäßige Interaktion mit heimischen Medienvertretern.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Art 13 des Protokolls über
die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften (67/444 EWG,
67/28 Euratom), das primäres EG-Recht darstellt, lautet: "Von den
Gehältern, Löhnen und anderen Bezügen, welche die Gemeinschaften
ihren Beamten und sonstigen Bediensteten zahlen, wird zugunsten der
Gemeinschaften eine Steuer gemäß den Bestimmungen und dem Verfahren
erhoben, die vom Rat auf Vorschlag der Kommission festgelegt werden. Die Beamten
und sonstigen Bediensteten sind von innerstaatlichen Steuern auf die von den
Gemeinschaften gezahlten Gehälter, Löhne und Bezüge befreit."
Art 2 lit a der Verordnung des
Rates zur Bestimmung der Gruppen von Beamten und sonstigen Bediensteten der
Europäischen Gemeinschaften, auf welche die Artikel 12, 13 Absatz 2 und
Artikel 14 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der
Gemeinschaften Anwendung finden (549/69/EWG, ABl 1969, L. 74; idF nur:
Verordnung) lautet: "Artikel 13 Absatz 2 des Protokolls über die Vorrechte
und Befreiungen der Gemeinschaften gilt für Personen, die unter das Statut
der Beamten oder unter die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen
Bediensteten der Gemeinschaften fallen, einschließlich Empfänger der
bei Stellenenthebungen aus dienstlichen Gründen vorgesehenen
Vergütungen, mit Ausnahme der örtlichen Bediensteten."
Art 1 der
Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der
Europäischen Gemeinschaften, Verordnung Nr. 259/68 des Rates vom
29. Februar 1968, (idF nur: BSB) lautet: "Diese
Beschäftigungsbedingungen gelten für jeden Bediensteten, der von den
Gemeinschaften durch Vertrag eingestellt wird. Dieser Bedienstete ist: -
Bediensteter auf Zeit, - Hilfskraft, - Örtlicher Bediensteter, -
Sonderberater."
Art 4 Abs. 1 BSB lautet:
"Örtlicher Bediensteter im Sinne dieser Beschäftigungsbedingungen ist
ein Bediensteter, der - entsprechend den örtlichen Gepflogenheiten - zur
Verrichtung von manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten
eingestellt wird, für die in dem Einzelplan des Haushaltsplans für
jedes Organ beigefügten Stellenplan eine Planstelle nicht ausgebracht ist,
und der seine Bezüge aus Mitteln erhält, die zu diesem Zweck im
Einzelplan des Haushaltsplans pauschal bereitgestellt werden. Örtlicher
Bediensteter kann in Ausnahmefällen auch ein Bediensteter sein, der
für ausführende Aufgaben bei den Presse- und Informationsstellen der
Kommission der Europäischen Gemeinschaften eingestellt worden ist."
Im Sinne dieser Bestimmungen
sowie des o. a. Schreibens der Europäischen Kommission -
Generaldirektion Presse und Kommunikation - vom 20. Dezember 2002,
bzw. im Hinblick darauf, dass die Bw. in der diesem Schreiben als Anhang
beigefügten Aufstellung aller örtlichen Bediensteten ebenfalls genannt
ist, worin ausgeführt wurde, dass diese Personen von der Europäischen
Kommission in der Vertretung der Kommission in Österreich als örtliche
Bedienstete im Sinne von Art. 4 Abs. 1 BSB beschäftigt seien, sowie der
damit im Zusammenhang erfolgten Bestätigung, dass diese Personen zur
Verrichtung von Tätigkeiten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 BSB eingestellt
worden wären, für die im Stellenplan keine Planstelle ausgewiesen sei
und die aus Mitteln finanziert werden würden, die zu diesem Zweck im
Einzelplan des Haushaltsplanes pauschal bereitgestellt werden würden und
der weiteren Bestätigung, dass diese Personen zu keiner Zeit der Steuer der
Europäischen Gemeinschaften unterworfen worden seien und dass in deren
Arbeitsverträgen ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass
diese der einzelstaatlichen Steuer unterlägen, und den abschließenden
Ausführungen, dass die örtlichen Bediensteten, die in der Vertretung
der Kommission in Österreich beschäftigt seien, auf Grund der
Ausnahmeregelung des Artikels 2 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 549/69
des Rates vom 25. März 1969 keinesfalls Anspruch auf eine
Steuerbefreiung gemäß Artikel 13 Abs. 2 des Protokolls über die
Vorrechte und Befreiungen hätten, ist der Berufung der Erfolg zu
versagen.
Nach
Rogalla (Dienstrecht der
Europäischen Gemeinschaften, Dieter
Rogalla, Carl Heymanns Verlag KG,
herausgegeben von Walter Wiese), Seite 78, 79 iVm Seite 29 entsprechen die
manuellen Tätigkeiten iSd Artikel 4 Abs. 1 BSB Tätigkeiten, die
- würden sie einem Beamten übertragen - von einem Beamten
der Laufbahngruppe D (einfacher Dienst) auszuüben wären. Die
ausführenden Tätigkeiten iSd Artikel 4 Abs. 1 BSB entsprechen
Tätigkeiten, die - würden sie einem Beamten übertragen
- von einem Beamten der Laufbahngruppe C (mittlerer Dienst)
auszuüben wären. Die manuelle Tätigkeit der örtlichen
Bediensteten und damit die Gleichstellung mit den Tätigkeiten von Beamten
der Laufbahngruppe D ist der Regelfall. Der Ausnahmefall der ausführenden
Tätigkeit ist auf die Tätigkeit der Presse- und Informationsstellen
der Kommission innerhalb der Europäischen Gemeinschaften beschränkt.
Diese Ausnahmeregelung besteht erst seit 4.5.1978 und wurde auf Vorschlag der
Kommission vom Rat durch Verordnung Nr. 912/78 vom 2.5.1978 geschaffen.
Im o. a. Schreiben vom 20.
Dezember 2002 gab die Europäische Kommission bekannt, dass die
"Presse- und Informationsstellen" der Kommission nach Art. 4 Abs. 1
der BSB für die sonstigen Beschäftigten den derzeitigen Vertretungen
der Kommission in den Mitgliedstaaten entsprächen. In der Homepage der
Europäischen Kommission - Vertretung in Österreich - Wir
über uns, bezeichnet sich diese als Informationsdrehscheibe zwischen
Brüssel und Wien.
Aus dem Arbeitsvertrag der Bw.
geht hervor, dass die Bw. in Gruppe XY eingestuft wurde. Um diese Einstufung und
damit die Stellung der Bw. näher zu beleuchten wird auf die Rahmenregelung
über die Beschäftigungsbedingungen für die in Ländern
außerhalb der Gemeinschaft Dienst tuenden örtlichen Bediensteten der
Kommission der Europäischen Gemeinschaften bzw. den diesbezüglichen
Anhang zurückgegriffen.
Diese Rahmenregelung wurde von
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gestützt auf das Statut
der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die
Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser
Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS)
Nr. 259/68 des Rates, insbesondere auf die Artikel 4, 79 80 und 81 der
Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten
erlassen.
Im Anhang der Rahmenregelung
(Auslegungsbehelf) sind die für die örtlichen Bediensteten
vorgesehenen sechs Tätigkeitsbereiche wie folgt dargestellt. Die
Darstellung wird um die entsprechende Beamtenlaufbahn
(Rogalla, Seiten 29 und 79, aaO)
ergänzt.
Anhang zur Rahmenregelung
|
Gruppe
|
Tätigkeitsbereich
|
Beamtenlaufbahn
|
I
|
Referenten- und
Kontrolltätigkeit, leitende Funktionen
|
A
|
II
|
Sachbearbeitertätigkeit
|
B
|
III
|
Ausführende
Tätigkeit mit Übernahme von Verantwortung
|
C
|
IV
|
Einfache ausführende
Tätigkeiten
|
C
|
V
|
Gelernte manuelle
Tätigkeiten
|
D
|
VI
|
Manuelle
Tätigkeiten
|
D
Die Aufgaben
innerhalb der Tätigkeitsbereiche werden im Anhang beschrieben wie
folgt:
I. Referenten- und Kontrolltätigkeit,
leitende Funktionen
Es handelt sich insbesondere um
Referenten- und Kontrolltätigkeit in den Bereichen Politik, Wirtschaft
(Handel, Industrie, Finanzen), Technik, Wissenschaft, Energie, Informatik,
Entwicklung, Presse und Information sowie Übersetzer- und/oder
Dolmetschertätigkeit.
Beispiele: Ingenieure,
Juristen, Wirtschaftswissenschaftler, Systemanalytiker, Agrarwissenschaftler,
Journalisten (press officer), Übersetzer, Dolmetscher, Chefredakteure,
Projektleiter, Personal für Verwaltung und Finanzen usw.
II. Sachbearbeitertätigkeit:
Hierbei handelt es sich um die
Ausführung von schwierigen und komplizierten Büroarbeiten im Rahmen
allgemeiner Richtlinien, insbesondere in den Bereichen Verwaltung, Buchhaltung,
Dokumentation, Technik.
Beispiele: Verwaltungspersonal,
Buchhalter, Dokumentationspersonal, Archivare, Redakteure, Informatiker,
Techniker
III. Ausführende Tätigkeiten mit
Übernahme von Verantwortung:
Hierbei handelt es sich um
ausführende Tätigkeiten administrativer und technischer Art, die
Initiative und/oder Verantwortungsbewusstsein erfordern.
Beispiele: Direktionssekretäre/-innen,
Buchhalter, Archivare, Dokumentationspersonal, Verwaltungshauptsekretäre,
Techniker.
IV. Einfache ausführende
Tätigkeiten
Hierbei handelt es sich um jede Art von
Sekretariatstätigkeit (einschließlich Stenografie, Maschinschreiben,
Textverarbeitung) bzw. jede Art von Bürotätigkeit, insbesondere: das
Führen von Büchern und Akten; Arbeiten in den Bereichen: Archive,
Dokumentation, Verbreitung von Dokumenten; Pförtner-, Telefonisten- und
Fernschreibertätigkeit; Vervielfältigung und Verbreitung von
Dokumenten.
Beispiele: Sekretäre/-innen, Hilfsbuchhalter,
Pförtner, Telefonisten, Fernschreiber, Offsetdrucker,
Verwaltungssekretäre.
V. Gelernt manuelle und
Hilfstätigkeiten
Hierbei handelt es sich um gelernte manuelle
Tätigkeiten.
Beispiele: Kraftfahrer, technische Bedienstete,
Sicherheitsbedienstete, Bürogehilfen, Amtsgehilfen, Boten, Lagerarbeiter,
Gärtner.
VI. Manuelle Tätigkeiten
Hierbei handelt es sich um ungelernte manuelle
Tätigkeiten.
Beispiele: Wächter,
Hilfsgärtner, Pförtner, Personal für
Instandhaltungsarbeiten.
Somit war die Bw. im
berufungsgegenständlichen Zeitraum in einer ausführenden
Tätigkeit bei einer Presse und Informationsstelle der Europäischen
Kommission beschäftigt. Das bedeutet für den Fall der Bw., dass sowohl
deren Vorbringen in der Berufung, dass eine Besteuerung der örtlichen
Bediensteten nur dann in Österreich in Frage komme, wenn diese einfache,
insbesondere körperliche oder Hilfstätigkeiten erbrächten, als
auch deren weiteres Vorbringen, dass die Bw. in einer qualifizierten Stellung
bei der EU-Kommission beschäftigt sei, nicht aufrechtzuerhalten
ist.
Weiters wird darauf
verwiesen, dass die Bw. gemäß Artikel 8 des von ihr mit der
Kommission der Europäischen Gemeinschaften abgeschlossenen Arbeitsvertrages
der örtlichen Abgabenordnung unterliegt.
Dazu kommt, dass die Bw., w. o.
ausgeführt, von ihren bei der Vertretung der Europäischen Kommission
erzielten Einkünften weder eine Steuer zu Gunsten der Europäischen
Union noch eine solche in Österreich entrichtete. Wäre der Bw.
tatsächlich der Status einer sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften
zugekommen, wäre von ihren Bezügen im Sinne des Art. 13 des
Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen
Gemeinschaften (67/444 EWG, 67/28 Euratom) zugunsten der Gemeinschaften eine
Steuer erhoben worden. In diesem Zusammenhang wird auf das in § 114 BAO
normierte Gebot der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, das sich aus den
verfassungsrechtlichen Grundsätzen des Legalitätsprinzips (Art. 18 Abs
1 B-VG und § 5 F-VG) und des Gleichheitssatzes (Art. 7 B-VG und Art 2 StGG)
ableitet und an das die Abgabenbehörden gebunden sind,
verwiesen.
Schlussendlich ist auch auf die
o. a. Verbalnote der Vertretung der Europäischen Kommission in
Österreich, in der diese bekanntgab, dass die Bw. der österreichischen
Steuerpflicht unterliege sowie das o. a. Schreiben der Europäischen
Kommission, Generaldirektion IX, Personal und Verwaltung, verfasst in
Brüssel am 27. April 1999, betreffend Beamtenstatut bzw. Einstufung
bestimmter Personen, die an der Vertretung der Europäischen Kommission in
Österreich beschäftigt sind, hinzuweisen.
Hinsichtlich der eine Nachsicht
der Einkommensteuer für die Jahre bis einschließlich Mitte 1998
betreffenden Berufungsausführungen der Bw. wird darauf verwiesen, dass eine
solche nicht in den Zuständigkeitsbereich der erkennenden Behörde
sondern in jenen des Finanzamtes fällt.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
10. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3297-W/02
- Stammnummer
- 4981
- Gültig
- 10.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF