Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0191-I/03
Studienreise eines Beamten einer Forstinspektion
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0191-I/03vom 15.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers
gegen den Bescheid des Finanzamtes Kitzbühel betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 1997
entschieden: Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Steuerpflichtige beantragte
mit der Abgabe einer Erklärung vom 5. April 1998 die Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 1997. Dabei begehrte er unter
anderem die Anerkennung von Aufwendungen für eine Reise nach China, eine
Reise in das Trentino, für Literatur und ein Videoband als
bemessungsgrundlagenmindernde Werbungskosten.
Das Finanzamt beurteilte diese
Aufwendungen als nicht abzugsfähig, die Finanzlandesdirektion gab der gegen
den Einkommensteuerbescheid 1997 eingebrachten Berufung mit Entscheidung vom 7.
April 2000 teilweise Folge. Gegen diese Entscheidung erhob der Berufungswerber
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, welcher mit Erkenntnis vom 31.
März 2003, Zl. 2000/14/0102, die Entscheidung der Finanzlandesdirektion
wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften
aufhob.
Die Berufung ist daher wiederum
als unerledigt anzusehen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Eingangs ist anzuführen,
dass der Verwaltungsgerichtshof im oben angeführten Erkenntnis die
Aufwendungen für die Reise nach Italien (Südtirol/Trentino) in den
Bereich der nichtabzugsfähigen Aufwendungen verwies, weshalb die
Ausführungen in der Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion
für Tirol vom 7. April 2000, Zl. RV 365/1-T6/98, zu diesem Berufungspunkt
und hinsichtlich der Kosten der Videokassette, deren Abzugsfähigkeit in der
Berufungsentscheidung verneint und vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht mehr
gefordert wurde, auch zum Inhalt dieser Entscheidung erhoben
werden.
Die Kosten für die
angeschaffte Literatur wurden bereits in der erwähnten
Berufungsentscheidung als Werbungskosten in Höhe von S 1.333,00 anerkannt.
Diesbezüglich erfolgt ebenso keine Änderung.
Letztlich ist somit nur mehr
strittig, ob die Kosten der Reise nach China (S 42.700,00) als Werbungskosten
anerkannt werden können. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen
des Finanzamtes in den Begründungen des Erstbescheides und der
Berufungsvorentscheidung und des Verwaltungsgerichtshofes in der
angeführten Entscheidung verwiesen.
Das Finanzamt stellte in seinen
Entscheidungen lediglich die Verwertbarkeit der Erkenntnisse aus dieser Reise im
ausgeübten Beruf des Steuerpflichtigen in Abrede. Diese Verwertbarkeit
wurde vom Berufungswerber in seiner Vorhaltsbeantwortung vom 4. Juli 2003
ausführlich dargestellt, weshalb nunmehr keine Zweifel mehr bestehen, dass
diesbezüglich zumindest eine einigermaßen konkrete Verwertbarkeit
besteht. Hinsichtlich des Vorliegens eines Mischprogramms legte der
Berufungswerber in der Vorhaltsbeantwortung unter Namhaftmachung von Zeugen dar,
dass allgemein interessierende Programmpunkte lediglich an arbeitsfreien Tagen
bzw. nach Absolvierung eines achtstündigen Fachprogramms absolviert wurden.
Letztlich hat der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, dass die
Teilnahme lediglich einer berufsfremden Person nicht gegen die berufliche
Veranlassung der Reise spricht. Dass die Reise in Planung und Durchführung
im Rahmen einer lehrgangsmäßigen Organisation erfolgte, wurde weder
vom Finanzamt noch von der Finanzlandesdirektion in Frage gestellt.
Da somit im
gegenständlichen Fall nach den vorliegenden Unterlagen sämtliche
Voraussetzungen für die Anerkennung der Aufwendungen für die
Chinareise als Werbungskosten erfüllt sind, können die Kosten im
Ausmaß von S 42.700,00 bei der Berechnung der Einkünfte abgezogen
werden.
Die zusätzlich zu den
bereits anerkannten, S 10.101,00 betragenden, zu berücksichtigenden
Werbungskosten betragen somit S 44.033,00 (Chinareise und Fachliteratur). Die
Aufwendungen für die Videokassette und die Trentinoreise sind nicht
abzugsfähig.
|
Die Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 1997
errechnet sich demnach wie folgt:
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit:
|
|
|
|
|
Bezugsauszahlende Stelle
|
|
stpfl. Bezüge (KZ 245)
|
|
|
|
Land Tirol
|
|
710.935,00
|
S
|
|
|
|
Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht
|
|
|
|
|
|
berücksichtigen konnte
|
|
-54.134,00
|
S
|
|
|
|
Werbungskosten ohne Anrechnung auf
|
|
|
|
|
|
das Werbungskostenpauschale
|
|
-150,00
|
S
|
|
|
Gesamtbetrag
der Einkünfte
|
|
|
656.651,00
|
S
|
|
Sonderausgaben
|
|
-2.167,00
|
S
|
|
|
|
Kirchenbeitrag
|
|
-1.000,00
|
S
|
|
|
Einkommen
|
|
|
|
653.484,00
|
S
|
|
|
|
|
|
|
|
Die Einkommensteuer beträgt:
|
|
|
|
|
|
|
10% für die ersten S
|
50.000,00
|
|
|
5.000,00
|
S
|
|
22% für die weiteren S
|
100.000,00
|
|
|
22.000,00
|
S
|
|
32% für die weiteren S
|
150.000,00
|
|
|
48.000,00
|
S
|
|
42% für die restlichen S
|
353.500,00
|
|
|
148.470,00
|
S
|
Steuer
vor Abzug der Absetzbeträge
|
|
|
223.470,00
|
S
|
|
Verkehrsabsetzbetrag
|
|
|
|
-4.000,00
|
S
|
|
Arbeitnehmerabsetzbetrag
|
|
|
|
-1.500,00
|
S
|
Steuer
nach Abzug der Absetzbeträge
|
|
|
217.970,00
|
S
|
Steuer sonstige Bezüge wie z.B. 13. und 14. Bezug (KZ
220)
|
|
nach Abzug des Freibetrages von S 8.500.- mit
6%
|
|
6.543,96
|
S
|
Einkommensteuer
|
|
|
|
224.513,96
|
S
|
anrechenbare Lohnsteuer (KZ 260)
|
|
|
-241.587,99
|
S
|
festg.
Einkommensteuer(gutschrift) ger. gem. § 204 BAO
|
|
-17.074,00
|
S
|
(dieser Betrag entspricht 1.240,82 EURO)
|
|
|
|
festges. Einkommensteuer(nachforderung) lt.
BVE
|
|
|
2.330,00
|
S
|
zusätzliche Gutschrift
|
|
|
|
19.404,00
|
S
Es war daher
wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
In der Beilage
werden die vom Berufungswerber vorgelegten Unterlagen mit den Bezeichnungen
"1a", "Beilage 2b", "17", "B 19" und "B 20" retourniert.
Beilage:
erwähnt
Innsbruck,
15. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0191-I/03
- Stammnummer
- 4972
- Gültig
- 15.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF