Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1071-L/02
Aufwendungen für Mittagessen als außergewöhnliche Belastung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1071-L/02vom 12.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Schärding betreffend Einkommensteuer für das
Jahr 2000 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber
erklärte zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr
2000 neben nicht strittigen Sonderausgaben iHv. gesamt 14.158,--S
folgende Beträge, welche er als außergewöhnliche Belastung
geltend machte:
Krankenhaus- und Kuraufenthalt:
1.095,--S, 2.184,--S, 209,--S und 73,--S.
Behandlungsbeitrag BVA:
1.748,--S
monatliche Rezeptgebühr
für die Gattin und ihn: 225 S mal 15 ergibt 2.700,--S
In der Zeit des Krankenhaus-
bzw. Kuraufenthalts seiner Gattin sei er darauf angewiesen gewesen, sich in
Gasthäusern zu verpflegen. Er beanspruche daher Kosten von 150,--S für
42 Tage = 6.300,--S (analog den Reisegebühren für öffentlich
Bedienstete).
Im
Einkommensteuerbescheid 2000 vom 17. April
2001 wirkten sich diese Beträge nicht als
außergewöhnliche Belastung aus, wobei das Finanzamt zur
Begründung ausführte, dass die Aufwendungen für
außergewöhnliche Belastungen, von denen ein Selbstbehalt abzuziehen
ist, nicht berücksichtigt werden konnten, da sie den Selbstbehalt iHv.
26.394,--S nicht überstiegen hätten.
Mit
Schriftsatz vom 7. Mai 2001
erhob der Abgabepflichtige
Berufung gegen die
Nichtberücksichtigung der Mehrausgaben während des Krankenhaus-bzw.
Kuraufenthaltes seiner Gattin.
Als Insulinpflichtiger habe er
täglich Mehrausgaben von ca. 250 S gehabt; er habe jedoch nur
150 S angegeben. Wenn öffentlich Bedienstete bei auswärtiger
Tätigkeit ohne Rechnungslegung Tagesdiäten bekommen würden, sei
er der Meinung, dass seine Ausgaben steuerlich zu berücksichtigen seien.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 22. Mai
2001 wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. Zur
Begründung führte das Finanzamt an, dass ein auswärts
einzunehmendes Mittagessen noch keine außergewöhnliche Belastung
darstelle, auch wenn dies durch den Krankenhausaufenthalt der Gattin verursacht
werde. Öffentlich Bedienstete würden nur bei Dienstreisen Tagesgelder
aufgrund der geltenden Reisegebührenvorschrift erhalten.
Mit als
Vorlageantrag zu wertendem Schreiben vom 12.
Juni 2001 wandte sich der Berufungswerber mit der Begründung gegen
diese Entscheidung, dass er die Nichtanerkennung der Ausgaben während des
Krankenhaus- und Kuraufenthaltes seiner Gattin nicht anerkennen könne. Wenn
das keine außergewöhnlichen Belastungen seien, hätten auch
öffentlich Bedienstete kein Recht auf Dienstreisen Tagesgebühren ohne
Rechnungslegung zu beanspruchen, da vor dem Gesetz alle Staatsbürger gleich
seien. Diese Privilegien müssten medienwirksam erörtert werden. Er
habe vom Staat noch nie irgendwelche Leistungen verlangt, weder Wohnbaudarlehen
oder sonstige soziale Zuwendungen.
Mit
Vorlagebericht vom 2. Juli 2001 wurde
die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34 EStG
1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines
unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben
außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende
Voraussetzung erfüllen:
1. Sie muss
außergewöhnlich sein (Abs. 2).
2. Sie muss zwangsläufig
erwachsen (Abs. 3).
3. Sie muss die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4). Die Belastung
darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
Nach Abs. 2 leg.cit. ist die
Belastung außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die
der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse,
gleicher Vermögensverhältnisse erwächst. Nach Abs. 3
leg.cit. erwächst die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig,
wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen
Gründen nicht entziehen kann.
Nach Abs. 4 leg.cit.
beeinträchtigt die Belastung die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
wesentlich, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen
(Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen selbst und
eines Sanierungsgewinnes (§ 36) zu berechnenden Selbstbehalt
übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen von
höchstens 7.300 € (100.000 S) 6 %, mehr als
7.300 € (100.000 S) bis 14.600 € (200.000 S)
8 %, mehr als 14.600 € (200.000 S) bis 36.400 €
(500.000 S) 10 %, mehr als 36.400 € (S 500.000,--)
12 %. Der Selbstbehalt vermindert sich um je einen Prozentpunkt, wenn dem
Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der
Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, für jedes Kind (§ 106).
Gemäß
§ 34 Abs. 5 EStG 1988 sind in dem
Fall, dass im Einkommen sonstige Bezüge iSd.
§ 67 EStG 1988 enthalten sind, als Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit für Zwecke der Berechnung des Selbstbehaltes
die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit, erhöht um die sonstigen Bezüge gem.
§ 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988 anzusetzen.
Die
Voraussetzungen der Außergewöhnlichkeit, der Zwangsläufigkeit
und der Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
(durch Übersteigen des Selbstbehaltes) müssen kumulativ
vorliegen. Das heißt alle Voraussetzungen müssen zugleich
gegeben sein. Liegt daher beispielsweise das Merkmal der wesentlichen
Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht vor, so
erübrigt sich eine Prüfung der anderen Tatbestandsmerkmale.
Der Berufungswerber hat in der
Beilage zur Erklärung der Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung
für das Jahr 2000 insgesamt einen Betrag von 14.309 S angeführt,
den er als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt wissen
will.
Der Selbstbehalt berechnet sich
im konkreten Fall folgendermaßen:
Steuerpflichtige Bezüge
(Kennzahl 245 des Lohnzettels) iHv. 229.126 S plus sonstige Bezüge vor
Abzug der Sozialversicherungsbeiträge (Kennzahl 220 des Lohnzettels)
iHv. 40.359 S abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge für
die sonstigen Bezüge (Kennzahl 225) von 2.001 S und
abzüglich der zu berücksichtigenden Sonderausgaben (1/4 der
Aufwendungen für Personenversicherungen, Wohnraumschaffung und Sanierung,
Genussscheine und junge Aktien (Topfsonderausgaben) iHv. 3.539 S. Das
ergibt ein Einkommen iHv. 263.945 S, von dem der Selbstbehalt iSd.
§ 34 Abs. 4 EStG 1988 zu ermitteln ist. Der Prozentsatz
beträgt bei einem Einkommen von 200.000 S bis 500.000 S
10 %. Der Selbstbehalt beträgt daher im konkreten Fall 26.394 S
(dieser Betrag wurde schon in der Begründung des Einkommensteuerbescheides
2000 vom 17. April 2001 angeführt).
Da die Summe der als
außergewöhnliche Belastung begehrten Aufwendungen, worin auch die
berufungsgegenständlichen Diäten von 150 S täglich für
42 Tage enthalten sind, insgesamt 14.309 S beträgt, somit unter
dem Selbstbehalt liegt, können diese Aufwendungen nicht berücksichtigt
werden. Der Berufungswerber erwähnt in seiner Berufung, dass er
tatsächlich einen Mehraufwand von ca. 250 S täglich gehabt
hätte. Würde man auch für die 42 Tage statt 150 S den
Betrag von 250 S an Mehraufwand berücksichtigen, so würde die
Summe der Beträge, die als außergewöhnliche Belastung begehrt
würden, insgesamt 18.509 S betragen und nach wie vor unter dem
Selbstbehalt von 26.394 liegen. Auch in diesem Fall würde sich keine
steuerliche Auswirkung ergeben.
Da im konkreten Fall die
beantragten Beträge unter dem Selbstbehalt liegen, somit die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht wesentlich beeinträchtigt
ist, liegen die Voraussetzungen für die steuerliche Berücksichtigung
als außergewöhnliche Belastung nicht vor. Es erübrigt sich daher
die Prüfung der weiteren Merkmale der außergewöhnlichen
Belastung.
Bei dieser Sach- und Rechtslage
konnte der Berufung daher nicht Folge gegeben werden.
Linz,
12. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1071-L/02
- Stammnummer
- 4970
- Gültig
- 12.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF