Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0347-G/10
Vorsteuerabzug bei fehlender UID in der Rechnung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0347-G/10vom 13.10.2010
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin vom 16. November 2009 gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Leoben Mürzzuschlag vom 29. Oktober 2009 betreffend Umsatzsteuerfestsetzung August 2009 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer Außenprüfung bei der Bw, einer GmbH wurden Vorsteuern betreffend Rechnungen des Einzelunternehmers A (gleichzeitig Geschäftsführer der Bw) nicht anerkannt, weil auf diesen Rechnungen die UID des leistenden Unternehmers fehlte.
Der Rechnungsaussteller hat erst nach Rechnungslegung eine UID beim Finanzamt beantragt.
In der dagegen erhobenen Berufung bezeichnete die Bw die fehlende UID als reinen Formfehler und übermittelte auf ein Ergänzungsersuchen des Finanzamtes hin "berichtigte Rechnungen". Dabei handelte es sich um völlig neu ausgestellte Rechnungen mit dem ursprünglichen Ausstellungsdatum aber mit der später erteilten UID.
Über die Berufung wurde erwogen:
Abzugsfähig ist die von anderen Unternehmern in einer Rechnung im Sinne des § 11 UStG ausgewiesene Umsatzsteuer (vgl § 12 Abs 1 UStG). Gemäß
§ 11 Abs. 1 Z 6 dritter Gedankenstrich UStG hat die Rechnung auch die dem ausstellenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID-Nummer) zu enthalten.
Der Vorsteuerabzug ist erst dann zulässig, wenn alle in § 12 UStG geforderten Voraussetzungen erfüllt sind (vgl Ruppe, UStG 19943 § 12 Tz 51). Zu diesen Voraussetzungen zählt - wie oben ausgeführt - auch eine ordnungsgemäße Rechnung, die die UID des leistenden Unternehmers ausweist.
Im Berufungsfall wurde dem leistenden Unternehmer unstrittiger weise erst nach Leistungserbringung bzw. Rechnungslegung eine UID erteilt. Zum Rechnungslegungszeitpunkt (= Berufungszeitraum) kann die in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer daher mangels ordnungsgemäßer Rechnung iSd § 11 UStG nicht abgezogen werden.
Inwieweit der Vorsteuerabzug in späteren Zeiträumen zulässig ist, ist nicht Gegenstand dieses Berufungsverfahrens.
Die Berufung war daher wie im Spruch ersichtlich abzuweisen.
Graz, am 13. Oktober 2010
Normen und Schlagworte
- § 12 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0347-G/10
- Stammnummer
- 49695
- Gültig
- 13.10.2010 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF