Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0193-L/02
Bauherreneigenschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0193-L/02vom 21.05.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Urfahr betreffend Grunderwerbsteuer
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin erwarb mit Kaufvertrag vom 18.
November/21. Dezember 1993 ein im Vertrag unter Punkt II. näher
bezeichnetes Grundstück und gewisse Miteigentumsanteile an einem
Grundstück. Als Kaufpreis waren S 318.687,00 vereinbart. Auf dieser
Liegenschaft war - wie auch auf anderen Teilen des Grundstückes der
Verkäufer - die Errichtung eines so genannten Sternhauses (es handelt
sich dabei um eine patentierte Ausführung im verdichteten Flachbau, wobei
jeweils vier L-förmige Segmente so aneinandergebaut werden, dass sich ein
Vierfamilienhaus mit sternförmigem Grundriss ergibt) durch die Architekten
Josef L. und Friedrich W. geplant.
Mit vorläufigem Bescheid vom 11. Jänner 1994
setzte das Finanzamt die Grunderwerbsteuer vom Barkaufpreis zuzüglich
Vermessungskosten, Vertragserrichtungskosten und einer sonstigen Leistung
(unentgeltliche Einräumung einer Dienstbarkeit) fest.
Im weiteren Ermittlungsverfahren gab die Berufungswerberin
über Anfrage des Finanzamtes die Errichtungskosten für das
Sternhaussegment bekannt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid setzte das Finanzamt
die Grunderwerbsteuer unter Einbeziehung der Errichtungskosten fest. Die
Errichtungskosten wurden laut Begründung deshalb einbezogen, weil die
Einbindung in ein Vertragsgeflecht vorlag, welches sicherstellte, da nur ein im
Wesentlichen vorgegebenes Baukonzept verwirklicht werden konnte.
Dagegen richtet sich die Berufung mit der Begründung,
dass kein verbundenes Vertragswerk gegeben war. Die Verkäufer hätten
auch anderweitig veräußern können, ebenso sei eine andere
Bebauung möglich gewesen. Außerdem sei die Berufungswerberin auf
Grund ihrer Einflussnahmemöglichkeit auf die Bebauung als Bauherrin
anzusehen.
Das Finanzamt wies die Berufung unter ausführlicher
Sachverhaltsdarstellung als unbegründet ab.
Im Vorlageantrag wird wiederum das Vorliegen der
Bauherreneigenschaft eingewendet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987
unterliegen Kaufverträge, die sich auf inländische Grundstücke
beziehen, der Grunderwerbsteuer. Die Steuer ist nach § 4 Abs. 1 GrEStG vom
Wert der Gegenleistung zu berechnen. § 5 Abs. 1 GreStG bestimmt, dass
Gegenleistung bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom
Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer
vorbehaltenen Nutzungen ist. Gegenleistung ist nach der Rechtsprechung des VwGH
(Erk. vom 31. 3. 1999, 96/16/0213) auch alles, was der Erwerber über den
Kaufpreis hinaus für das unbebaute Grundstück aufwenden muss.
Erbringt der Käufer im Hinblick auf die Bebauung eines
Grundstücks neben dem als Kaufpreis bezeichneten Betrag weitere Leistungen
- an wen auch immer - , ist zur Ermittlung der zutreffenden Gegenleistung
auf den Besteuerungsgegenstand zurückzugreifen und zu fragen, in welchem
körperlichen Zustand des Grundstückes der Rechtserwerb von der
Grunderwerbsteuer erfasst wird. Diese Leistungen können auch an Dritte
erbracht werden, insbesondere an einen vom Verkäufer verschiedenen
Errichter eines Gebäudes auf dem Grundstück. Voraussetzung für
die Einbeziehung der Baukosten ist, dass die Errichtung eines Gebäudes mit
dem Grundstückserwerb in einer finalen Verknüpfung steht. Wenn also
etwa der Grundstückserwerber an ein bestimmtes, durch die Planung des
Verkäufers oder eines mit diesem zusammenarbeitenden Organisators
vorgegebenes Gebäude gebunden ist, dann ist ein Kauf mit herzustellendem
Gebäude anzunehmen (VwGH vom 31. 3. 1999, 99/16/0066). Dabei kommt es nicht
darauf an, dass über den Grundstückskauf und die
Gebäudeerrichtung unterschiedliche Vertragsurkunden unterfertigt
wurden.
Der Zusammenhang zwischen dem Erwerb des Grundstückes
und dem Vertrag über den Bau des Sternhauses ist offensichtlich: Beim
vorliegenden Projekt eines Vierfamilienhauses ist es auszuschließen, dass
der Grundstückserwerb ohne die gleichzeitige Verpflichtung zum Erwerb eines
Segmentes des Sternhauses möglich gewesen wäre. Die Berufungswerberin
hat sich also in ein vorgegebenes Konzept einbinden lassen, sodass ihr die
Qualifikation einer selbständig Schaffenden keinesfalls zukommt. Daraus
wiederum folgt, dass die Berufungswerberin im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1
GrEStG einen Kaufvertrag abgeschlossen hat, der den Anspruch auf
Übereignung eines letztlich bebauten Grundstückes begründet hat;
der Erwerb des Grundstückes war nur möglich, wenn gleichzeitig die
Verpflichtung zur Bezahlung des Kaufpreises für Grund und Boden und der im
Architektenwerkvertrag genannten Beträge eingegangen wurde. Dass diese
weiteren Beträge nicht den Verkäufern zu Gute gekommen sind, ist nicht
von Bedeutung, weil nicht die Bereicherung des Verkäufers, sondern der
Erwerb des Käufers besteuert wird.
Der Bemessung der Grunderwerbsteuer waren also der
Kaufpreis für das unbebaute Grundstück und die Baukosten sowie das
Honorar laut Architektenwerkvertrag einschließlich 20 % Umsatzsteuer
zugrundezulegen.
Über die Berufung ist somit spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz,
21. Mai 2003
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0193-L/02
- Stammnummer
- 4966
- Gültig
- 21.05.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF