Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1024-L/02
Sachbezugsbewertung bei dienstlicher Verpflichtung zum Bezug einer Dienstwohnung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1024-L/02vom 22.05.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der BwIn., vertreten
durch TREUDAT Köglberger, Stadler & P GmbH, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Gmunden vom 23. Oktober 2000, betreffend Haftung des
Arbeitgebers gemäß
§ 82 EStG 1988 sowie Gutschrift von
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag
zum Dienstgeberbeitrag für den Prüfungszeitraum 1997 - 1999,
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Die
Fälligkeit der Abgaben erfährt keine Änderung.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Bei der über den Zeitraum
vom 1. Jänner 1997 bis 31. Dezember 1999 vorgenommenen
Lohnsteuerprüfung beanstandete das Erhebungsorgan ua. die zu geringe
Bemessung des Sachbezugswertes für die dem (in einem Dienstverhältnis
stehenden) Direktor vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Dienstwohnung.
Diese sei nach den Quadratmeterpreisen der Sachbezugsverordnung bewertet worden.
Da die Wohnung aber angemietet worden sei, sei die Bewertung gemäß
§ 2 Abs. 4 der Sachbezugsverordnung (mit einem höheren Wert)
vorzunehmen gewesen. Der Prüfer errechnete diesbezüglich eine
Nachforderung von S 45.550,-- an Lohnsteuer, S 4.101,-- an DB und
S 438,-- an DZ.
Das Finanzamt schloss sich der
Rechtsauffassung des Prüfers an und schrieb der Berufungswerberin mit
Haftungs- und Abgabenbescheid vom 23. Oktober 2000 S 45.550,-- an
Lohnsteuer zur Nachentrichtung vor. Hinsichtlich des Dienstgeberbeitrages zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen ermittelte es insgesamt eine
Gutschrift von S 18.617,-- und hinsichtlich des Zuschlages zum
Dienstgeberbeitrag eine solche von S 2.025,--.
Dagegen wurde fristgerecht
berufen. Da es sich bei der vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten
Dienstwohnung um eine ausschließlich im Firmeninteresse genutzte Wohnung
handle, bei der die berufliche Bedingtheit eindeutig überwiege, solle von
einer Berechnung gemäß
§ 2 Abs. 4 gemäß
§ 2 Abs. 1 der Verordnung des BM (für Finanzen) über die
bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge für 1992 und ab
1993 abgesehen werden. Das ausschließliche Interesse des Dienstgebers sei
darin begründet, dass der Direktor, objektiv betrachtet, keine Wahl in
Bezug auf seine Wohnung gehabt habe. Denn der Dienstgeber habe gefordert, dass
er in der Nähe der Betriebsstätte wohnen müsse, um Tag und Nacht
erreichbar sein zu können, wie dies normalerweise für einen
Kurhotel-Betrieb notwendig sei. Beantragt wird, den Sachbezug für die Jahre
1997 - 1999 gemäß
§ 2 Abs. 1 der Verordnung des BM
(für Finanzen) über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter
Sachbezüge zu berechnen.
Gegen die mit Schreiben des
Finanzamtes vom 9. April 2001 übermittelte Stellungnahme des
Lohnsteuerprüfers zur Berufungsschrift hat die bevollmächtigte
Vertreterin im Antwortschreiben vom 2.5.2001 keine Einwendungen
vorgebracht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 15 Abs. 1 EStG 1988
liegen Einnahmen vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im
Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z. 4 bis 7 EStG zufließen.
Geldwerte Vorteile (Wohnung, Heizung, Beleuchtung, usw.) sind nach § 15
Abs. 2 EStG mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat
in den Erk. v. 16.12.1998, 97/13/0180, u.v. 25.3.1999, 97/15/0089, unter Hinweis
auf die Rechtsprechung und Lehre zum Ausdruck gebracht, dass die unentgeltliche
oder verbilligte Überlassung einer Wohnung durch den Arbeitgeber in der
Regel ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis und damit steuerpflichtig ist.
Dienen Dienstwohnungen für die davon betroffenen Arbeitnehmer zur Abdeckung
der Wohnbedürfnisse am - vom bisherigen Wohnort entfernt gelegenen -
Dienstort, wird das nach der Übersiedlung allgemein entstandene
Wohnbedürfnis befriedigt. Der aus der Zurverfügungstellung einer
Dienstwohnung entstehende Vorteil besteht auch darin, dass dem Arbeitnehmer, der
seine bisherige Wohnung beibehält, der Aufwand für die zweite Wohnung
erspart oder gemindert werden soll. Eine andere Beurteilung (Inanspruchnahme der
Dienstwohnung im ausschließlichen Interesse des Arbeitgebers) könnte
nur dann Platz greifen, wenn die Wohnung nur - vergleichbar einem Hotelzimmer
(vgl. VwGH-Erk. 5.3.1986, 85/13/0083) - unmittelbar (und nur an den Tagen) der
Dienstausübung zur Verfügung gestellt würde. Es ist in diesem
Sinne nicht wesentlich, ob die Begründung des Wohnsitzes zwangsläufig
mit dem neuen Arbeitsplatz verbunden war. Entscheidend ist, dass mit der
Zurverfügungstellung der Dienstwohnung am Arbeitsort (nach einer
zwangsläufigen oder freiwilligen Wohnsitzbegründung) die ansonsten auf
andere Weise abzudeckenden allgemeinen Wohnbedürfnisse befriedigt wurden
(und sich damit auch die Möglichkeit einer Ersparnis an Zeit und Mühe
von täglichen Fahrten oder einer Familientrennung ergab, vgl. VwGH-Erk.
19.3.1985, 84/14/0149).
Auch im vorliegenden Fall kann
nach der im obigen Absatz wiedergegebenen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes nicht von einer im ausschließlichen Interesse des
Arbeitgebers in Anspruch genommenen Dienstwohnung gesprochen werden. Die von der
Berufungswerberin am Arbeitsort angemietete Dienstwohnung hat eine
Wohnnutzfläche von ca. 100 m2. Sie ermöglicht dem Direktor am
Arbeitsort zu wohnen und nicht täglich weit über 100 km zu seinem
Wohnhaus pendeln zu müssen. Im Prüfungszeitraum wohnte auch die Gattin
des Direktors in dieser Dienstwohnung und bezog in den Jahren 1997 und 1998 laut
Schreiben des Finanzamtes vom 9. April 2001 geringe Einkünfte von
der Rechtsmittelwerberin. Der vorliegende Fall kann durchaus mit dem des
zitierten Erkenntnisses vom 25.3.1999 verglichen werden, in dem ein
Bezirkshauptmann nach dem Gesetz verpflichtet war, binnen sechs Monaten ab
seiner Bestellung seinen Wohnsitz am Sitz der Bezirkshauptmannschaft zu
begründen. Aber auch in dem dem VwGH-Erk. v. 2.8.2000, 97/13/0100, zu
Grunde liegenden Fall war der Dienstgeber des Beschwerdeführers zur
Fortsetzung des Dienstverhältnisses nur unter der Bedingung bereit, dass
der Beschwerdeführer die Dienstwohnung benützt. In beiden Fällen
hat das Höchstgericht die Festsetzung eines Sachbezugswertes für die
Dienstwohnung für gerechtfertigt angesehen.
Nach Ansicht der
Berufungsbehörde besteht der Ansatz eines Sachbezugswertes für die
Dienstwohnung des Direktors zu Recht.
Hinsichtlich der Höhe des
Sachbezuges ist auf die Verordnung des Bundesministers für Finanzen
über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge für
1992 und ab 1993 (BGBl. Nr. 642/1992) zu verweisen. Nach § 2 Abs. 1 dieser
Verordnung ist der Wert des Wohnraumes, den der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern
kostenlos oder verbilligt zur Verfügung stellt, mit bestimmten
Quadratmeterpreisen pro Monat anzusetzen. Abs. 4 des § 2 der Verordnung
bestimmt, dass bei angemieteten Wohnungen die Quadratmeterpreise der um 25 %
gekürzten tatsächlichen Miete (samt Betriebskosten)
einschließlich der vom Arbeitgeber bezahlten Betriebskosten
gegenüberzustellen sind; der höhere Wert bildet den maßgeblichen
Sachbezug.
Da der Direktor im
Prüfungszeitraum eine von seinem Arbeitgeber angemietete Dienstwohnung
benutzt hat, kommt die vom Finanzamt angewendete Sachbezugsermittlung nach
§ 2 Abs. 4 der genannten Verordnung zum Tragen. Dass die Berechnung
unrichtig sei wird nicht eingewendet und kann auch nicht festgestellt werden.
Daher entspricht die Abgabennachforderung dem Gesetz.
Die Berufung war als
unbegründet abzuweisen.
Linz,
22. Mai 2003
Normen und Schlagworte
- § 15 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 15 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 4 Bewertung bestimmter Sachbezüge für 1992 und ab 1993, BGBl. Nr. 642/1992
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1024-L/02
- Stammnummer
- 4963
- Gültig
- 22.05.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF