Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1181-L/02
Dienstgeberbeitragspflicht von Gesellschafter-Geschäftsführern
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1181-L/02vom 02.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Partner-Treuhand WT GmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes Kirchdorf vom
14.5.2001 betreffend Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 1998
bis 2000 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Anlässlich einer bei der
Berufungswerberin durchgeführten Lohnsteuerprüfung wurde festgestellt,
dass die Vergütungen des zu 84% an der Gesellschaft beteiligten Gf. nicht
in die Bemessungsgrundlage des Dienstgeberbeitrages und Zuschlages zum
Dienstgeberbeitrag einbezogen wurden. Auf Grund dieser Feststellungen wurde mit
Bescheid vom 14.5.2001 der auf diese Vergütungen entfallende
Dienstgeberbeitrag (253.535 S) und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
(23.843 S) nachgefordert.
In einer dagegen eingebrachten
Berufung wurde die Richtigkeit dieser Vorgangsweise bestritten und unter Hinweis
auf die Ausführungen während der Lohnsteuerprüfung betreffend
Geschäftsführervertrag eingewendet, dass nach dem Gesamtbild der
Verhältnisse nicht von einem Dienstverhältnis ausgegangen werden
könne.
Nach abweisender
Berufungsvorentscheidung wurde diese Ansicht weiter aufrecht erhalten und im
Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz folgende ergänzende Darstellung gegeben: Es liege kein
unbefristetes Dauerschuldverhältnis vor, da der Gf. jederzeit ohne
Einhaltung einer Frist seine Tätigkeit beenden könne. Kein Indiz
für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses könne sein, dass der
Geschäftsführer den Verpflichtungen des GesmbH-Gesetzes unterliege, da
dies jeden handelsrechtlichen Geschäftsführer treffe. Im Fall der
Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft müsse der
Geschäftsführer auf sein Honorar verzichten - dies sei Ausfluss
des von ihm zu tragenden Unternehmerrisikos. Hinsichtlich Arbeitszeit, Urlaub
und Krankheit bestünden keine Vereinbarungen, soweit Abwesenheitszeiten
Einfluss auf das wirtschaftliche Ergebnis hätten, würden sich jedoch
die Auszahlungsbeträge der Prämien vermindern. Gf. erhalte nur
laufende Bezüge und Prämien. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass er
jederzeit Arbeiten delegieren könne, keine erzwingbare
Verschwiegenheitspflicht hätte, keine Bindung an betriebliche
Ordnungsvorschriften, und Aufwandsvergütung nur in besonderen Fällen,
etwa bei Auslandsreisen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 41 Abs.
1 FLAG 1967 haben den Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu leisten, die im
Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen. Nach § 41 Abs. 2 FLAG 1967 in
der seit 1.1.1994 geltenden Fassung sind Dienstnehmer Personen, die in einem
Dienstverhältnis im Sinn des § 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen, sowie an
Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinn des § 22 Z.2 EStG 1988.
Nach Absatz 3 der zitierten
Gesetzesstelle ist der Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu
berechnen, die jeweils in einem Kalendermonat an die im Absatz 1 genannten
Dienstgeber gewährt worden sind, gleichgültig, ob die
Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer unterliegen oder
nicht. Arbeitslöhne sind Bezüge gemäß§ 25 Abs. 1 Z 1
lit.a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder
Art im Sinn des § 22 Z 2 leg.cit.
Gemäß
§ 22 Z 2
Teilstrich 2 EStG 1988 fallen unter die Einkünfte aus sonstiger
selbständiger Arbeit die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder
Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre
sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2)
aufweisende Beschäftigung gewährt werden. Für die Frage, ob
"sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses" gegeben sind, ist eine auf
Grund des Beteiligungsverhältnisses fehlende Weisungsgebundenheit fiktiv
hinzuzudenken und sodann nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu
prüfen, ob die Voraussetzungen eines steuerlichen Dienstverhältnisses
gegeben sind (vgl. VwGH 20.11.1996, 96/15/0094). Hiebei kommt es auf die
tatsächlichen Verhältnisse, nicht auf die vom Steuerpflichtigen
gewählte Form der Bezeichnung an.
Der Verfassungsgerichtshof hat
die Behandlung von Beschwerden, die sich gegen die Einbeziehung der
Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art im Sinn des § 22 Z 2
EStG 1988 in den Dienstgeberbeitrag nach dem FLAG richteten, abgelehnt (VfGH
9.6.1998, B 286/98 und vom 24.6.1998, B 998/98 und B 999/98) und weiters auch
die Anfechtungsanträge des Verwaltungsgerichtshofes mit den Erkenntnissen
vom 1.3.2001, G 109/00 und vom 7.3.2001, G 110/00 abgewiesen.
Im Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes vom 1.3.2001, G 109/00, wird unter Zitierung der
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darauf hingewiesen, dass im Fall der auf
die gesellschaftsrechtlichen Beziehungen zurückzuführenden
Weisungsungebundenheit verschiedene Merkmale eines Dienstverhältnisses ihre
Indizwirkung für die Lösung der Frage verlieren, ob nach dem
Gesamtbild der Verhältnisse die Voraussetzungen eines
Dienstverhältnisses gegeben sind. Dies trifft vor allem auf folgende zu:
fixe Arbeitszeit, fixer Arbeitsort, arbeitsrechtliche und
sozialversicherungsrechtliche Einstufung der Tätigkeit, Anwendbarkeit
typischer Arbeitsrechtlicher Vorschriften wie Arbeits- und Urlaubsregelung,
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Heranziehung von Hilfskräften in Form
der Delegierung bestimmter Arbeiten etc. Insoweit sich die Berufungswerberin
daher auf das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein derartiger Merkmale beruft,
ist dies für die vorliegende Entscheidung ohne Bedeutung.
Insgesamt stellt das in §
22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 für wesentlich beteiligte Gesellschafter
normierte Vorliegen "sonst aller Merkmale eines Dienstverhältnisses" auf
die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der Kapitalgesellschaft
und auf das Fehlen eines Unternehmerrisikos ab. Von Bedeutung ist auch noch das
Vorliegen einer laufenden (wenn auch nicht notwendig monatlichen) Entlohnung.
Die Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus der Gesellschaft ist gegeben, wenn der
Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des rechtlichen bzw. wirtschaftlichen
Organismus bildet und seine Tätigkeit im Interesse dieses Organismus
ausüben muss. Die kontinuierliche und über einen längeren
Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung
spricht für diese Eingliederung.
Von Unternehmerrisiko kann dann
gesprochen werden, wenn ein Steuerpflichtiger durch eigene
Geschäftseinteilung bzw. mehr oder weniger zweckentsprechende Organisation
den Ertrag seiner Tätigkeit maßgeblich beeinflussen kann, wenn also
die Höhe der erzielten Einnahmen weitgehend von der persönlichen
Tüchtigkeit, vom Fleiß, der Ausdauer und von Zufälligkeiten des
wirtschaftlichen Verkehrs abhängig ist.
Ein gegen die Einkünfte im
Sinn des § 22 Z 2 EStG sprechendes Unternehmerrisiko ist nur dann gegeben,
wenn es sich auf die Eigenschaft als Geschäftsführer bezieht. Es kommt
nicht auf ein Wagnis aus der Stellung als Gesellschafter oder gar auf das
Unternehmerwagnis der Gesellschaft an. In diesem Sinn sind für die
Beurteilung des Falles (und auch als Bemessungsgrundlage für den
Dienstgeberbeitrag) nur die Einkünfte aus der
Geschäftsführertätigkeit von Bedeutung, nicht die
Gewinnausschüttungen, die der Geschäftsführer auf Grund seiner
Beteiligung erhalten hat.
Zu diesen Einkünften aus
der Geschäftsführungstätigkeit ist nun festzustellen, dass ein
schriftlicher Vertrag vorliegt, laut dem der Geschäftsführer ein
monatliches Pauschalhonorar von 56.000 S erhält. Zusätzlich
übernimmt die Gesellschaft die gesetzliche Sozialversicherung. Das Honorar
ist wertgesichert nach dem Verbraucherpreisindex. Der Vertrag enthält
weiters die Regelung, dass dem Geschäftsführer die Ausgaben zu
ersetzen sind, die ihm anlässlich von Geschäftsreisen entstanden sind.
Dies gilt auch für im Interesse der Gesellschaft mit dem eigenen PKW
durchgeführte Fahrten einschließlich der Fahrt zum Büro.
Vereinbart ist im Vertrag überdies eine Pensionsregelung. Bei einer
derartigen Honorargestaltung in Form eines fixen Bezuges kann von einem
Unternehmerrisiko nicht die Rede sein.
Auch eine Überprüfung
der tatsächlichen Auszahlungen ergibt kein anderes Bild. Der
Geschäftsführer erhielt im gesamten Prüfungszeitraum einen
laufenden monatlichen Bezug von 56.000 S, jährlich einen Anteil
für Kfz-Aufwendungen, die Sozialversicherung und den Ersatz für einen
Auslandsflug. Zusätzlich erhielt der Geschäftsführer mehrmals
Prämien in höherem Ausmaß. Dass solche zusätzlich
gewährten über den Fixbezug hinausgehenden erfolgsabhängigen
Lohnbestandteile auch bei "klassischen" Dienstnehmern, insbesondere bei
leitenden Angestellten, nicht unüblich sind und daher auch kein Indiz
für Unternehmerrisiko sind, wurde auch vom Verwaltungsgerichtshof bereits
mehrfach bestätigt (z.B. VwGH 18.2.1999, 97/15/0175).
Seitens der Berufungswerberin
wurde für das Vorliegen von Unternehmerrisiko auch lediglich der Einwand
vorgebracht, dass der Geschäftsführer bei einer
Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft auf sein Honorar verzichten
müsste. Abgesehen davon, dass bei der Ertragslage der Firma der Eintritt
dieses Umstandes nicht sehr wahrscheinlich ist, wären in diesem Fall wohl
auch sämtliche Dienstnehmer von Gehaltseinbußen bis hin zum Verlust
des Arbeitsplatzes betroffen.
Auf Grund dieser Feststellungen
weist die Tätigkeit des wesentlich beteiligten Geschäftsführers
somit - unter Außerachtlassung der Weisungsgebundenheit - die
Merkmale eines Dienstverhältnisses auf, sodass die von der Gesellschaft
bezogenen Vergütungen als Einkünfte im Sinn des § 22 Z 2
Teilstrich 2 EStG 1988 in die Beitragsgrundlage zum Dienstgeberbeitrag und
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag einzubeziehen sind.
Linz,
2. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1181-L/02
- Stammnummer
- 4947
- Gültig
- 02.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF