Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1037-L/02
Alleinerzieherabsetzbetrag im Jahr der Eheschließung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1037-L/02vom 03.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der BwIn. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Linz vom 28. März 2001, betreffend Einkommensteuer
für das Jahr 2000 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben. Die Nachforderung an
Einkommensteuer vermindert sich von € 784,07 (S 10.789,--) um €
93,60 (S 1.288,--) auf € 690,47 (S 9.501,--). Im
Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen. Die
Fälligkeit der Abgaben erfährt keine Änderung.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin, welche
im Kalenderjahr 2000 Familienbeihilfe für ein Kind bezog, verehelichte sich
am 29.5.2000. Ihr Ehegatte gab seine bisherige Mietwohnung in L-K. mit 31.7.2000
auf und meldete sich am 27.7.2000 in der Wohnung der Rechtsmittelwerberin in
L-E. an.
Mit Einkommensteuerbescheid
für das Kalenderjahr 2000 vom 28. 3. 2001 setzte das Finanzamt
die Nachforderung an Einkommensteuer mit S 10.789,-- fest, wobei es den
beantragten Alleinerzieherabsetzbetrag nicht berücksichtigte, weil die
Einschreiterin im Veranlagungsjahr mehr als sechs Monate in einer Gemeinschaft
mit einem Ehepartner gelebt habe.
Die dagegen eingebrachte
Berufung richtet sich 1. gegen die Nichtgewährung des
Alleinerzieherabsetzbetrages. Dieser stehe ihr zu, da der gemeinsame Haushalt
erst seit 27.7.2000 bestehe (Kopie Meldezettel). 2. Des weiteren ergebe sich ein
neu zu beurteilender Sachverhalt auf Grund der beigelegten Bestätigung
über Personenversicherungsverträge.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 25. April 2001 berücksichtigte das Finanzamt die im
Rechtsmittel geltend gemachten Prämien für eine Lebensversicherung,
wodurch sich die Abgabennachforderung auf S 9.501,-- reduzierte. Der
beantragte Alleinerzieherabsetzbetrag wurde für 2000 nicht zuerkannt, weil
die Einschreiterin bereits seit 29.5.2000 verheiratet sei. Die tatsächliche
polizeiliche Ummeldung ihres Gatten am 27.7.2000 sei nicht mehr relevant, da
eine aufrechte Ehe grundsätzlich gegen eine dauernd getrennte
Lebensführung spreche.
In dem Vorlageantrag, wodurch
die Berufung wiederum als unerledigt gilt, führte die Rechtsmittelwerberin
aus, dass sie die vom Finanzamt angestellte Vermutung nur zurückweisen
könne. Aus dem Meldezettel ihres Gatten sei klar ersichtlich, dass die
polizeiliche Anmeldung per 27.7.2000 herrühre. Da ihr Ehegatte
selbstverständlich seiner polizeilichen Meldepflicht fristgerecht
nachgekommen sei, sei schon aus dem Umstand klargestellt, dass er bis zu diesem
Zeitpunkt seinen eigenen Haushalt in L-K. geführt habe. Dass wie in der
Begründung ausgeführt, eine aufrechte Ehe grundsätzlich gegen
eine getrennte Lebensführung spreche, möge grundsätzlich richtig
sein, jedoch sei eine getrennte Lebensführung vom Heiratszeitpunkt
29.5.2000 bis zum Zeitpunkt der Schaffung eines gemeinsamen Haushaltes am
27.7.2000 tatsächlich nicht eheschädlich und liege darüber hinaus
die kurzfristig getrennte Lebensführung in der Sphäre der Ehepartner,
sei jedoch kein der Beweisführung der Behörde obliegender Sachverhalt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Nichtgewährung des
Alleinerzieherabsetzbetrages: Gemäß
§ 33 Abs. 4 EStG 1988
in der hier geltenden Fassung stehen zur Abgeltung gesetzlicher
Unterhaltsverpflichtungen nachfolgende Absetzbeträge zu:
1. Einem Alleinverdiener steht ein
Alleinverdienerabsetzbetrag von 5.000 S jährlich zu. Alleinverdiener ist
ein Steuerpflichtiger, der mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist
und von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd
getrennt lebt. Alleinverdiener ist auch ein Steuerpflichtiger mit mindestens
einem Kind, der mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt
steuerpflichtigen Person in einer anderen Partnerschaft lebt. Voraussetzung ist,
dass der (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) bei mindestens einem Kind (§ 106
Abs. 1) Einkünfte von höchstens 60.000 S jährlich
erzielt.
2. Einem Alleinerzieher steht ein
Alleinerzieherabsetzbetrag von 5.000 S jährlich zu. Alleinerzieher ist ein
Steuerpflichtiger, der mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) mehr als
sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner
lebt.
Im vorliegenden Fall ist lediglich strittig, ob die
Berufungswerberin von ihrem Ehegatten, den sie am 29.5.2000 geheiratet hat,
dauernd getrennt lebt. Bejaht man, dass sie von ihrem Ehegatten dauernd getrennt
lebt, so ist sie ebenso wie in den Jahren vor der Eheschließung als
Alleinerzieher anzusehen, der der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht. Verneint
man das Vorliegen einer dauernden Trennung, so ist die Rechtsmittelwerberin
weder als Alleinerzieher noch als Alleinverdiener anzusehen; letzteres deswegen
nicht, weil ihr Ehegatte unbestritten Einkünfte erzielte, die über den
im Gesetz genannten Grenzbetrag liegen.
Nach dem Erkenntnis des VwGH. v. 31.3.1998, Zl. 93/13/0109
unterscheidet der Gesetzgeber bei Ehegatten zwischen zwei Gruppen: Jenen, die
nicht dauernd getrennt leben und jenen, die dauernd getrennt leben. Mit diesem
Unterscheidungsmerkmal soll offensichtlich zum Ausdruck gebracht werden, dass
die wirtschaftliche Leistungskraft bei der ersten Gruppe durch die beiderseits
erzielten Einkünfte bestimmt wird, während dies bei der zweiten Gruppe
nicht der Fall ist. Mit anderen Worten: Ist das Zusammenleben von Ehegatten
davon gekennzeichnet, dass beide zur Finanzierung ihrer gemeinsamen
Bedürfnisse beitragen, so ist davon auszugehen, dass sie nicht dauernd
getrennt leben; anderenfalls spricht der Gesetzgeber von dauernd getrennt
lebenden Ehegatten. Bei den letztgenannten müssen sohin Umstände
vorliegen, die darauf schließen lassen, dass das einer Ehe
eigentümliche gemeinsame Wirtschaften mit gemeinsamen finanziellen Mitteln
(vgl. die §§ 90 ff ABGB) nicht gegeben ist, weil der Wille zur
gemeinsamen Lebensführung nicht mehr besteht, woraus folgt, dass die
Einkünfte des anderen Ehegatten unerheblich sind. Mehrere Wohnsitze oder
die polizeiliche Meldung an einem anderen Wohnsitz bewirken keine dauernde
Trennung.
Die Berufungswerberin hat zwar
vorgebracht, dass ihr Ehegatte seine frühere Wohnung erst am 31.7.2000
aufgegeben hat; sie hat aber nicht behauptet, im Jahr ihrer Eheschließung
(2000) nicht den ernstlichen Willen zur Eheschließung gehabt zu haben,
wozu auch der Wille zählt, durch gemeinsames Bemühen und Zusammenlegen
der beiderseits erzielten Einkünfte, eine gemeinsame eheliche Wohnung zu
schaffen. Eine solcherart "intakte" Ehe ist auch dann nicht vom Merkmal des
"dauernd getrennt Lebens" im Sinne der oben genannten Bestimmungen
gekennzeichnet, wenn der Ehegatte seine bisherige Wohnung noch nicht am
Hochzeitstag, sondern erst zwei Monate später aufgegeben hat. Gerade der
Wille, die eigene Wohnung aufzugeben und in die Wohnung der Gattin zu ziehen,
spricht für eine gemeinsame Lebensführung. Dem Umstand allein, dass
Ehegatten vorübergehend (oft auch aus beruflichen Gründen)
genötigt werden können, getrennte Wohnungen benützen zu
müssen und dadurch einer finanziellen Mehrbelastung ausgesetzt sind, misst
der Gesetzgeber im Rahmen der Vorschriften betreffend die Zuerkennung des
Alleinverdienerabsetzbetrages keine tatbestandsmäßige Bedeutung zu.
Somit kann davon ausgegangen werden, dass die Berufungswerberin seit ihrer
Eheschließung am 29.5.2000 nicht dauernd von ihrem Ehegatten getrennt
lebt, weshalb der beantragte Alleinerzieherabsetzbetrag für das
Kalenderjahr 2000 nicht zusteht. Die Berufung war in diesem Punkt als
unbegründet abzuweisen.
2. Berücksichtigung der
erstmals in der Berufung geltend gemachten Prämien zu einer
Lebensversicherung: Das Finanzamt hat die diesbezüglichen
Prämien bereits in der Berufungsvorentscheidung zu Recht als Sonderausgaben
berücksichtigt, wodurch sich die Nachforderung an Einkommensteuer auf
S 9.501,-- vermindert. Hinsichtlich der Berechnung wird auf die
Berufungsvorentscheidung vom 25.4.2001 verwiesen. In diesem Punkt war
dem Rechtsmittel ein Erfolg beschieden.
Es war wie im Spruch zu
entscheiden.
Linz,
3. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1037-L/02
- Stammnummer
- 4946
- Gültig
- 03.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF