Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0270-W/03
Anrechnung ausländischer Steuer auf zwischensteuerpflichtige Einkünfte einer Privatstiftung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0270-W/03vom 11.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei den zwischensteuerpflichtigen Einkünften gemäß § 13 Abs. 3 KStG 1988 handelt es sich rechtstechnisch um Einkünfte der Privatstiftung. Die gemäß § 22 Abs. 3 KStG 1988 zu erhebende Körperschaftsteuer (Zwischensteuer) ist keine Steuer des (der) Stiftungsbegünstigten, sondern eine Steuer der Privatstiftung. Daher ist die Privatstiftung berechtigt, bei der Ermittlung dieser Körperschaftsteuer ausländische Steuern nach Maßgabe der jeweils anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommen anzurechnen. Jedoch wird das Volumen der Körperschaftsteuer (Zwischensteuer), die nach Maßgabe des § 24 Abs. 5 KStG 1988 im Falle von kapitalertragsteuerpflichtigen Zuwendungen der Stiftung wieder gutzuschreiben ist, durch die Auslandssteueranrechnung gekürzt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Europa Treuhand Ernst & Young, gegen den Bescheid des Finanzamtes für
den 23. Bezirk in Wien betreffend Körperschaftsteuer für das Jahr 2001
entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt versagte mit Körperschaftsteuerbescheid
für das Jahr 2001 die von der Bw. geltend gemachte Anrechnung von S 828,00
(€ 60,17) ausländischer Quellensteuer.
Dies ist damit begründet, dass die korrespondierenden
Einkünfte nicht im Gesamtbetrag der Einkünfte enthalten seien, sondern
der gesonderten Besteuerung gemäß
§ 13 Abs. 3 iVm.
§ 22 Abs. 3 KStG unterliegen würden (Zwischenbesteuerung).
In der dagegen eingebrachten Berufung vom 19. Dezember 2002
wird vorgebracht, dass die gemäß
§ 22 Abs. 3 KStG zu erhebende
Zwischensteuer eine Sonderkörperschaftsteuer der Privatstiftung sei. Dies
ergebe sich aus der Regelung des § 22 Abs. 3 KStG in Verbindung mit §
13 KStG. Die "Zwischensteuer" sei eine Form der Körperschaftsteuer und
werde auch als solche eingehoben. In § 22 Abs. 3 KStG sei die
Zwischensteuer ausdrücklich als "Körperschaftsteuer"
bezeichnet.
Im Falle eines Doppelbesteuerungsabkommens sei
Österreich als Ansässigkeitsstaat der Privatstiftung verpflichtet, die
im Ausland entrichtete Quellensteuer auf die in Österreich vom Einkommen zu
erhebende Steuer anzurechnen. Es sei kein Grund ersichtlich, warum das
Doppelbesteuerungsabkommen nicht auch zu einer Anrechnung der ausländischen
Quellensteuer auf die Zwischensteuer gemäß
§ 13 Abs. 3 iVm
§ 22 Abs. 3 KStG verpflichten sollte. Diese Meinung werde auch in den
Stiftungsrichtlinien (Rz. 84) sowie in einer Anfragebeantwortung des BMF vom 21.
September 2001 (EAS 1931) vertreten. Danach sei eine ausländische
Quellensteuer DBA-konform auch auf die von den aus dem jeweiligen
DBA-Vertragsstaat bezogenen Zinseinkünften entfallende 12,5%-ige
Zwischensteuer anzurechnen.
Das Argument, dass die Zwischensteuer gemäß
§ 13 Abs. 3 iVm § 22 Abs. 3 KStG der Kapitalertragsteuer
gemäß
§§ 93 ff EStG nachgebildet worden sei (was
insbesondere aus dem Verweis des § 13 Abs. 3 KStG auf die
Kapitalerträge gemäß
§ 93 Abs. 2 Z 3 bzw. § 93 Abs. 3
EStG sowie aus dem von den Stiftungsrichtlinien vertretenen
Bruttobesteuerungsprinzip erhelle), spreche für die Anrechnung der
ausländischen Quellensteuern. Obwohl auch bei den Kest-endbesteuerten
Kapitalerträgen gemäß
§ 93 Abs. 2 Z 3 und § 93 Abs. 3
EStG eine Bruttobesteuerung vorgesehen sei (vgl § 97 Abs. 4 Z 1 EStG) und
diese Einkünfte gemäß
§ 97 Abs. 3 EStG weder beim
Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen gemäß
§ 2
Abs. 2 EStG zu berücksichtigen seien, habe eine DBA-konforme Anrechnung der
ausländischen Quellensteuern auf die in Österreich zu erhebende
Kapitalertragsteuer stattzufinden. Der Umstand, dass der Gesetzgeber in §
97 Abs. 4 Satz 2 EStG ausdrücklich einen Antrag auf Anrechnung
ausländischer Steuern auf die Kapitalertragsteuer vorsehe, während im
Regelungskreis der Zwischensteuer in § 13 bzw. § 22 Abs. 3 KStG eine
derartige Antragstellung nicht vorgesehen sei, hindere die Anrechnung nicht. Die
Verpflichtung der Republik Österreich zur Anrechnung der ausländischen
Quellensteuer auf die in Österreich zu erhebende Steuer auf das Einkommen
ergebe sich nämlich aufgrund der gemäß Art. 49 B-VG im
Gesetzesrang stehenden Doppelbesteuerungsabkommen. Einer
Durchführungsvorschrift zur Anrechnung im nationalen Recht bedürfe es
daher nicht.
Daher werde beantragt, den bekämpften Bescheid wegen
Rechtswidrigkeit seines Inhaltes dahingehend abzuändern, dass entsprechend
der Verpflichtung der Republik Österreich zur Anrechnung der
ausländischen Quellensteuer gemäß den betreffenden
Doppelbesteuerungsabkommen auf die ausländischen Zinserträge
entfallende ausländische Quellensteuer in Höhe von S 828,00 (€
60,17) auf die 12,5%-ige Zwischensteuer gemäß
§ 13 Abs. 3 iVm
§ 22 Abs. 3 KStG angerechnet werde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 13 Abs. 3 Z 1 KStG 1988, BGBl.Nr.
401/1988 idF BGBl. I Nr. 2/2001 sind bei Privatstiftungen, die nicht unter
§ 5 Z 6 oder 7 oder unter § 7 Abs. 3 fallen, weder bei den
Einkünften noch beim Einkommen zu berücksichtigen, sondern nach
Maßgabe des § 22 Abs. 3 gesondert zu versteuern: In- und
ausländische Kapitalerträge aus
- Geldeinlagen und sonstigen Forderungen bei
Kreditinstituten (§ 93 Abs. 2 Z 3 des EStG 1988),
- Forderungswertpapieren im Sinne des § 93 Abs. 3 Z 1
bis 3 des EStG 1988, wenn sie bei ihrer Begebung sowohl in rechtlicher als auch
in tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten
werden,
- Forderungswertpapieren im Sinne des § 93 Abs. 3 Z 4
und 5 des EStG 1988,
soweit diese Kapitalerträge zu den Einkünften aus
Kapitalvermögen im Sinne des § 27 des EStG 1988
gehören.
Gemäß
§ 22 Abs. 3 KStG 1988 beträgt
die Körperschaftsteuer 12,5 % für nach § 13 Abs. 3 zu
versteuernde Kapitalerträge und Einkünfte einer
Privatstiftung.
Durch diese gesetzlichen Bestimmungen werden bestimmte
taxativ aufgezählte Erträge bzw. Einkünfte von Privatstiftungen
von der allgemeinen Einkommens- und Einkunftsermittelung ausgenommen und einer
gesonderten Körperschaftsteuer in Höhe von 12,5 % unterworfen.
Dem Zweck der Regelung entsprechend werden die
zwischensteuerpflichtigen Einkünfte bei der Privatstiftung nur einer
Vorwegbesteuerung für eine spätere Zuwendungsbesteuerung bei den
Begünstigten unterworfen.
Da die Zwischensteuer der Privatstiftung auf Grund von
bestimmten Zuwendungen gutzuschreiben ist, ist sie getrennt von der
Normalbesteuerung der Privatstiftung zu erheben
(Schedulenbesteuerung).
Das ändert jedoch nichts daran, dass es sich bei den
zwischensteuerpflichtigen Einkünften gem. § 13 Abs. 3 Z 1 KStG 1988
rechtstechnisch um Einkünfte der Privatstiftung handelt.
Die gemäß
§ 22 Abs. 3 KStG zu erhebende
Körperschaftsteuer (Zwischensteuer) ist keine Steuer des (der)
Stiftungsbegünstigten, sondern eine Steuer der Privatstiftung.
Diese eindeutige Rechtslage lässt keinen Spielraum
für eine Interpretation, deren Ergebnis zu einer Versagung der Anrechnung
von im Ausland erhobenen Steuern bei der Ermittlung dieser
Körperschaftsteuer (Zwischensteuer) führen könnte.
Daher ist die Privatstiftung - wie jeder andere im Inland
ansässige Abgabepflichtige - berechtigt, bei der Ermittlung dieser
Körperschaftsteuer ausländische Steuern nach Maßgabe der jeweils
anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommen anzurechnen. Dies gilt auch für
jene Fälle, in denen ein Doppelbesteuerungsabkommen die Anrechnung von
ausländischen Fiktivsteuern ("matching credit") vorsieht.
Jedoch wird das
Volumen der Körperschaftsteuer (Zwischensteuer), die nach Maßgabe des
§ 24 Abs. 5 KStG 1988 im Falle von kapitalertragsteuerpflichtigen
Zuwendungen der Stiftung wieder gutzuschreiben ist, durch die
Auslandssteueranrechnung gekürzt.
Dem von der Bw. geltend gemachten Betrag an im Jahre 2001
anzurechnenden ausländischen Steuern in Höhe von insgesamt S 828
(€ 60,17) liegen in Südkorea (Fonds "A") und in Spanien (Fonds "B")
erzielte Zinserträge zugrunde.
Die Höhe der in den beiden Staaten erzielten
Zinserträge und der davon erhobenen Beträge an Quellensteuer wurden im
Berufungsverfahren vor dem unabhängigen Finanzsenat durch Vorlage von
Unterlagen nachgewiesen.
Die Verpflichtung zur Anrechnung der im Quellenstaat
Südkorea erhobenen Steuer in Höhe von S 79,05 (€ 5,74) ergibt
sich aus Art. 11 Abs. 2 iVm Art. 23 Abs. 2 lit.b und lit.c des Abkommens vom 8.
Oktober 1985, BGBl.Nr. 486/1987, zwischen der Republik Österreich und der
Republik Korea zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der
Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom
Vermögen.
Die Verpflichtung zur Anrechnung der im Quellenstaat
Spanien erhobenen Steuer in Höhe von S 748,95 (€ 54,43) ergibt sich
aus Art. 11 Abs. 2 iVm Art. 24 Abs. 2 des Abkommens vom 20. Dezember 1996,
BGBl.Nr. 395/1967, zwischen der Republik Österreich und Spanien zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und
vom Vermögen in der geltenden Fassung.
Daher war spruchgemäß zu
entscheiden.
Beilage: 1
Berechnungsblatt
Wien,
11. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 13 Abs. 3 Z 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 22 Abs. 3 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 24 Abs. 5 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0270-W/03
- Stammnummer
- 4917
- Gültig
- 11.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF