Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2625-W/02
Reinigungskosten von Dienstkleidung eines Croupiers als Werbungskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2625-W/02vom 10.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. Staribacher und Dr. Obermayer Wirtschaftstreuhandgesellschaft mbH, gegen die
Bescheide des Finanzamtes Mödling betreffend Einkommensteuer für die
Jahre 1998, 1999 und 2000 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.)
bezieht als Croupier Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In
seinen Anträgen auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung machte er
die Ausgaben für die Reinigung von Dienstkleidung in Höhe von
S 711,80 (1998), S 618,30 (1999) und S 593,90 (2000) als
Werbungskosten geltend. Die Ausgaben wurden durch Bestätigungen des
Dienstgebers über Gehaltsabzüge für die "Reinigung von
Dienstbekleidung" bzw. durch Belege einer Chemischen Reinigungsanstalt
über die Reinigung von "Herrenhemden", belegmäßig
nachgewiesen.
Bei der Veranlagung erkannte
das Finanzamt die obigen Aufwendungen unter Hinweis auf § 20 EStG 1988
nicht als Werbungskosten an.
Dagegen erhob der Bw. Berufung
und wies darauf hin, dass laut Erlass des BMF die Reinigung der Dienstkleidung
bei den Croupiers zu den Werbungskosten zähle.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Berufungsgegenständlich
ist, ob die Ausgaben für die Reinigung von Dienstkleidung in Höhe von
S 711,80 (1998), S 618,30 (1999) und S 593,90 (2000) als Werbungskosten
abgezogen werden können.
Grundsätzlich führen
nur Aufwendungen für eine typische Arbeits- oder Berufskleidung (zB
Uniformen, Arbeitsmäntel, Theaterkostüme etc.) zu Werbungskosten im
Sinne des § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988.
Dagegen sind Aufwendungen
für die Anschaffung und Instandhaltung beruflich getragener
bürgerlicher Kleidung nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2
lit. a EStG 1988 nicht als Werbungskosten abzugsfähig, auch wenn die
Berufsausübung eine erhöhte Abnutzung bedingt, gesetzliche
Vorschriften eine bestimmte bürgerliche Bekleidung vorschreiben oder diese
berufsbedingt immer in ordentlichem Zustand sein muss (vgl. VwGH 20. 2. 1996,
92/13/0287; 8. 10. 1998, 97/15/0079 und 26. 9. 2000, 94/13/0171).
Selbst wenn man im hier
vorliegenden Fall davon ausgeht, dass der Bekleidung des Bw. Uniformcharakter
zukommt - etwa durch ein eingesticktes oder aufgenähtes, gut
sichtbares Emblem, sodass ein Tragen außerhalb des Dienstes nicht
möglich ist - kann ein Aufwand für die Reinigung derartiger
Bekleidungsstücke nur dann steuerlich Berücksichtigung finden, wenn
diese (beispielweise wegen besonderer Verschmutzung oder Pflegebedürfnisse)
eindeutig höhere Kosten verursacht als die Reinigung sogenannter
bürgerlicher Kleidung. Für einen derartigen entscheidungswesentlichen
Mehraufwand ergibt sich aber aus dem Vorbringen des Bw. kein Hinweis. Es ist
daher davon auszugehen, dass die Reinigung von "Herrenhemden",
selbst wenn diese mit einem aufgenähten oder eingestickten Emblem versehen
sein sollten, oder die Reinigung sonstiger Bekleidungsstücke, keinen
höheren Reinigungsaufwand verursacht als die Reinigung entsprechender (auch
berufsbedingt laufend in tadellosem Zustand zu haltender) ziviler Hemden oder
Anzüge (vgl. VwGH 5. 4. 2001, 98/15/0046).
Es ist darauf hinzuweisen, dass
der unabhängige Finanzsenat als weisungsfreie Behörde in seiner
Amtsausübung nur an die Gesetze und die Rechtssprechung des
Verwaltungsgerichtshofes, nicht aber an Erlässe, gebunden ist.
Die Berufung war daher als
unbegründet abzuweisen.
Wien,
10. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2625-W/02
- Stammnummer
- 4913
- Gültig
- 10.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF