Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2794-W/02
Verspätungszuschlag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2794-W/02vom 10.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Mag. Margit Müller, gegen die Bescheide des Finanzamtes für den
12./13./14. Bezirk und Purkersdorf betreffend Verspätungszuschläge
betreffend die Umsatzsteuer für die Monate August 2000, September 2000,
Oktober 2000, November 2000, Dezember 2000 und Jänner 2001
entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Berufungswerberin
(Bw.) ist die Bw. Bei der Bw. fand eine Umsatzsteuersonderprüfung statt.
Vor Beginn dieser USO-Prüfung wurde dem Betriebsprüfer eine
Selbstanzeige für den Zeitraum August 2000 bis Dezember 2000 bezüglich
nicht abgeführter Umsatzsteuerbeträge bzw. zu unrecht geltend
gemachter Vorsteuerguthaben überreicht. Die Betriebsprüfung setzte die
Bemessungsgrundlagen für den Zeitraum August 2000 bis Februar 2001
entsprechend fest. Darüber hinaus erlegte die BP der Bw. einen
Verspätungszuschlag in Höhe von 10 % von den Mehrbeträgen an
Umsatzsteuer auf.
Das Finanzamt erließ die
betreffenden Verspätungszuschlagsbescheide und führte begründend
aus, dass die Festsetzungen auf Grund der Bestimmung des § 135 BAO erfolgt
seien, da die Bw. - obwohl eine Verpflichtung zur Einreichung der
Voranmeldungen bestanden habe - diese nicht bzw. verspätet
eingereicht habe.
In der Berufung gegen die o. a.
Bescheide brachte die Bw. vor, dass sie die Umsatzsteuervoranmeldungen für
den berufungsgegenständlichen Zeitraum nach dem im Betrieb aufliegenden
Postbuch fristgerecht beim Finanzamt eingereicht habe.
Das Finanzamt erließ eine
abweisende Berufungsvorentscheidung. Da der Niederschrift über das Ergebnis
der USt-Sonderprüfung zu entnehmen sei, dass der abgabenrechtlichen
Verpflichtung zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. zur Abfuhr der
Umsatzsteuer nicht nachgekommen worden sei, seien die
Verspätungszsuchläge für nicht bzw. zu spät entrichtete
Abgaben gem. der Bestimmung des § 135 BAO zu Recht erfolgt.
Im diesbezüglichen
Vorlageantrag brachte die Bw. unter Bezugnahme auf die o. a. Begründung der
Berufungsvorentscheidung vor, dass der in der zitierten Niederschrift in keinem
Punkt festgehalten werde, ob und wann für die fraglichen Zeiträume (08
- 12/2000 und 01/2001) Umsatzsteuervoranmeldungen einzureichen gewesen
wären bzw. eingereicht worden wären. Sie habe, wie bereits in der
Berufung ausgeführt, die Umsatzsteuervoranmeldungen für diese
Zeiträume zeitgereicht eingereicht. Diese müssten beim Finanzamt
aufliegen. Auch könne jederzeit eine Kopie des Postbuches vorgelegt werden.
Unbestritten sei, dass die Umsatzsteuer unrichtig abgeführt worden sei.
Konsequenz daraus sei die Vorschreibung von Säumniszuschlägen und
allenfalls ein Finanzstrafverfahren, nicht aber die Vorschreibung von
Verspätungszuschlägen.
Von der erkennenden
Behörde wird diesbezüglich angemerkt, dass die Vorlage der
berufungsgegenständlichen Umsatzsteuervoranmeldungen rechtzeitig erfolgte.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 135 erster
Satz BAO kann die Abgabenbehörde Abgabepflichtigen, die die Frist zur
Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, einen Zuschlag von bis zu
10 Prozent der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn
die Verspätung nicht entschuldbar ist. Zweck des Verspätungszuschlages
ist, den rechtzeitigen Eingang der Abgabenerklärungen und damit die
zeitgerechte Festsetzung und Entrichtung der Abgaben sicherzustellen.
Die dem Grunde und der
Höhe nach im Ermessen liegende Festsetzung von
Verspätungszuschlägen setzt voraus, dass ein Abgabepflichtiger die
Frist bzw. Nachfrist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht
einhält und dass dies nicht entschuldbar ist (Ritz, BAO-Kommentar, 2. Aufl.
Rz 4).
Der Verspätungszuschlag
ist die Sanktion für die verspätete Einreichung bzw. für die
Nichteinreichung einer Abgabenerklärung. Er ist z. B. dann nicht zu
verhängen, wenn die Erklärung rechtzeitig eingereicht wurde, die
Erklärung aber unrichtig ist (Ritz, BAO-Kommentar, 2. Aufl. Rz 4). Im
diesbezüglich an dieser Literaturstelle zitierten Erkenntnis vom 20.
Februar 1992, Zl. 90/16/0181, hat der Verwaltungsgerichtshof betreffend einer
rechtzeitig erstatteten Abgabenerklärung ausgeführt, dass diese
- wenngleich nicht mit Sicherheit erkennbar - unrichtig gewesen sein
möge, keinesfalls aber sei diese verspätet erstattet worden, weshalb
der den Verspätungszuschlag betreffende Teil der diesbezüglichen
Berufungsentscheidung wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufzuheben gewesen
sei.
In
Stoll, BAO-Kommentar, 1525, wird
ausgeführt, dass mit Verspätungszuschlägen allein die
Säumnis bei der Erfüllung der Erklärungspflicht geahndet werde,
während Säumnisse bei Erfüllung der Zahlungspflichten die
Festsetzung eines Säumniszuschlages zur Folge hätten.
Für die Festsetzung dieses
Zuschlages ist allein die nicht entschuldbare Nichtwahrung der
Abgabenerklärungsfrist Tatbestandsvoraussetzung. Die Festsetzung eines
Verspätungszuschlages kommt nur in Betracht, wenn der Abgabepflichtige die
Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahrt, also nur dann,
wenn Abgabenerklärungen, im engeren technischen Sinn verstanden, nicht
rechtzeitig eingebracht werden. Verspätet ist eine Abgabenerklärung
abgegeben, wenn die gesetzliche, die gesetzlich generell oder individuell
verlängerte Erklärungsfrist und auch die Nachfrist nicht gewahrt wird
(Stoll, BAO-Kommentar,
1526).
Werden Voranmeldungen entgegen
einer bestehenden Verpflichtung nicht rechtzeitig eingereicht, sind die
Voraussetzungen für die Festsetzung eines Verspätungszuschlages
grundsätzlich gegeben. Kommt es zu einer Festsetzung der Umsatzsteuer
für den entsprechenden Voranmeldungszeitraum (etwa keine Voranmeldung,
vorschriftswidrig keine Einzahlung, unvollständige Voranmeldung, unrichtige
Selbstberechnung) so sind - unter der
Voraussetzung der verspäteten (nicht fristgerechten) Einreichung der
Voranmeldung - die unmittelbaren Voraussetzungen für die
Berechung und Anforderung des Verspätungszuschlages nach dem ersten Satz
des § 135 BAO erfüllt (Stoll,
BAO-Kommentar, 1539).
Der Verspätungszuschlag
ist die gesetzlich vorgesehene Sanktionierung der Verletzung der
Erklärungsfrist. Bei Auferlegung ist somit allein auf diese Frage, nicht
auch auf die Frage der Zahlungspünktlichkeit oder des Zahlungsverzuges
Bedacht zu nehmen (Stoll,
BAO-Kommentar, 1539).
Da die Vorlage der
berufungsgegenständlichen Umsatzsteuervoranmeldungen rechtzeitig erfolgte,
war im Sinne des oben Gesagten kein Verspätungszuschlag festzusetzen und
der Berufung Folge zu geben.
Wien,
10. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 135 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2794-W/02
- Stammnummer
- 4912
- Gültig
- 10.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF