Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0473-G/02
Abzugsfähigkeit von Kilometergeldern als Umzugskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0473-G/02vom 27.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Es widerspricht jeglicher Lebenserfahrung, dass der Transport des gesamten Hausrates im Rahmen eines (hier zwar beruflich bedingten) Umzuges mit dem eigenen PKW durchgeführt wird, wenn die einfache Wegstrecke zwischen den beiden Wohnsitzen rund 670 km beträgt und hiefür insgesamt vierzehn Fahrten erforderlich sind. Bei Anwendung einer typisierenden Betrachtungsweise ist vielmehr davon auszugehen, dass die behaupteten mehrmaligen Transportfahrten im Rahmen der Familienheimfahrten erfolgt sind.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Bertl Fattinger & Partner WP und StB GmbH, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Graz-Stadt vom 12. Februar 2001 betreffend Einkommensteuer
für das Jahr 1999
entschieden: Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Die
Einkommensteuer für das Jahr 1999 wird mit
€ 16.489,90 (= ATS 226.906,--)
festgesetzt.
Die
Bemessungsgrundlage(n) und die Ermittlung der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Strittig ist im vorliegenden
Fall die Frage, ob die vom Bw. in Form von Kilometergeldern unter dem Titel
"Umzugskosten" begehrten Aufwendungen für mehrmalige mit dem eigenen PKW
durchgeführte Fahrten als Werbungskosten abzugsfähig sind oder nicht.
Der Bw. ist Mitarbeiter der
D.-AG in S., Deutschland. Er wurde von seiner Arbeitgeberin beginnend mit
1. Februar 1999 für die Dauer von drei Jahren zu einem
österreichischen Tochterunternehmen der vorangeführten AG entsendet,
wobei von Anbeginn feststand, dass diese Entsendung nach Österreich nur
für einen begrenzten Zeitraum vorgesehen war. Im Oktober 1999
übersiedelte auch die Ehegattin des Bw. - nach Beendigung ihres
Dienstverhältnisses in Deutschland - nach Österreich.
In seiner
Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte der Bw.
Werbungskosten iHv. insgesamt ATS 325.664,-- geltend, die er im
Wesentlichen wie folgt aufgeschlüsselt hat (Angaben jeweils in ATS):
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Umzugskosten:
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laufende Mitnahme der
Gegenstände bei Heimfahrten nach Si. im Zeitraum Februar bis Juli 1999; 14
Fahrten à 1340 km zu ATS 4,90
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91.924,--
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Kosten für Wohnungssuche
vom 23. - 25. Jänner 1999:
|
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Fahrtkosten Si. - Graz - Si. ;
1340 km
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6.566,--
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Übernachtung Hotel
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1.960,--
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3 Tage Verpflegungsmehraufwand
für zwei Personen
|
2.160,--
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Kosten der doppelten
Haushaltsführung (Miete in Österreich):
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Miete zuzüglich Abgaben,
Strom, Gas etc.
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164.986,--
|
Wohnungserstausstattung (auf
Entsendungsdauer verteilt)
|
41.008,--
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Anwartschaftsversicherung
Techniker Krankenkasse
|
5.060,--
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Familienheimfahrten August bis
Dezember 1999
|
12.000,--
In seinem Bescheid vom
12. Februar 2001 anerkannte das Finanzamt von diesen Aufwendungen
zunächst lediglich die unter dem Titel der Umzugskosten begehrten
Beträge iHv. ATS 102.610,-- als abzugsfähige Werbungskosten. In
der Begründung wurde hinsichtlich der übrigen Kosten ausgeführt,
dass sich der Familienwohnsitz in Österreich befinde und sohin die
Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung nicht vorliegen
würden.
In der dagegen erhobenen
Berufung wurde eingewendet, dass der Familienwohnsitz zwar im Oktober 1999 -
nach Beendigung des Dienstverhältnisses der Gattin des Bw. in Deutschland -
nach Österreich verlegt worden sei, der Bw. jedoch seinen Wohnsitz in
Deutschland auf Grund des Entsendungsvertrages nicht aufgeben dürfe. Die
D.-AG habe dem Bw. Mietzuschüsse iHv. ATS 151.252,64 bezahlt, welche
bei den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt
seien.
Der Berufung wurden ua.
Kreditkartenabrechnungen des Bw. der Jahre 1999 und 2000 beigelegt, aus welchen
ersichtlich ist, dass im Jahr 1999 mehrmals pro Monat in Deutschland getankt
wurde.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 2. Juli 2001 hat das Finanzamt sämtliche der erklärten
Werbungskosten mit Ausnahme der im Rahmen der Umzugskosten geltend gemachten
Kilometergelder iHv. ATS 91.924,-- und des im Zuge der Wohnungssuche
angefallenen Verpflegungsmehraufwandes für eine zweite Person iHv.
ATS 1.080,-- - beide Positionen wurden im Erstbescheid noch zum Abzug
zugelassen - anerkannt. An Stelle der Fahrtkosten für den behaupteten
Transport von diversen Gegenständen mit dem eigenen PKW wurden die Kosten
für Familienheimfahrten für den Zeitraum Februar bis Juli mit dem
Betrag von 14.400,-- gewährt. In der Begründung heißt es im
Wesentlichen, dass sämtliche Gegenstände laut eigenen Angaben des Bw.
im Zuge von Familienheimfahrten transportiert worden seien, weshalb auch nur die
Kosten der Familienheimfahrten im gesetzlich vorgesehenen Ausmaß anerkannt
werden könnten.
Im Vorlageantrag wurde
vorgebracht, dass Abschnitt 16.4, Rz 1038 a bis i der LStR 2002
auf den zur Beurteilung stehenden Fall anwendbar sei. Der Bw. habe bestimmte
Werbungskosten von seiner Arbeitgeberin in Deutschland ersetzt bekommen. Diese
Kostenersätze seien in den erklärten nichtselbständigen
Einkünften enthalten. Da diese Einkunftsteile gemäß
Doppelbesteuerungsabkommen in Österreich im Wege des Veranlagungsverfahrens
zu besteuern seien, habe das gemäß vorzitierter Erlassstelle
vorgesehene Vereinfachungsverfahren mangels Lohnsteuerabzuges nicht zur
Anwendung gelangen können.
§ 26 Z 6 EStG
subsumiere die tatsächlichen Frachtkosten für das
Übersiedlungsgut unter die Umzugskosten. Es sei nicht zu unterscheiden, ob
der Transport durch einen gewerblichen Spediteur, durch einen privaten Dritten
oder den Betroffenen selbst vorgenommen wird. Maßgeblich seien vielmehr
die tatsächlichen Frachtkosten. Der Bw. habe den Hausrat am Wohnsitz in Si.
selbst abgeholt und seien dafür tatsächlich Fahrtkosten im Rahmen des
Umzuges in der geltend gemachten Höhe (für insgesamt vierzehn Fahrten)
angefallen. Das vom Finanzamt angesetzte Höchstmaß der Kosten
für Familienheimfahrten reiche nicht einmal für drei Fahrten nach
Deutschland aus.
Der Bw. habe Ersatz für
die Umzugskosten erhalten, der in den nichtselbständigen Einkünften
enthalten und daher gemäß Rz 225 b LStR 2002 als
Werbungskosten zu berücksichtigen sei, sofern beruflich veranlasste,
grundsätzlich absetzbare Aufwendungen vorliegen. Der durch Versteuerung
dieses Auslagenersatzes erwachsene Nachteil sei daher durch Anerkennung der
betreffenden Auslagen als Werbungskosten zu korrigieren.
Des Weiteren wurde im
Vorlageantrag erstmals die Anerkennung nachfolgender Werbungskosten in
Gesamthöhe von ATS 117.681,-- beantragt:
|
Renten- und
Arbeitslosenversicherung 1999 ("Arbeitnehmeranteile")
|
94.009,--
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Betriebsratsumlage 1999
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1.622,--
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Kosten der doppelten
Haushaltsführung (Vergebührung Mietvertrag und
Vertragserrichtungskosten betreffend Wohnung in Österreich)
|
22.050,--
Über ha. Anfrage hat der
Bw. mit Schreiben vom 9. April 2003 die Höhe der Kosten der
Erstausstattung seiner Wohnung in Österreich mit ATS 127.695,--
(anstatt bisher ATS 123.025,--) belegmäßig nachgewiesen.
Weiters wurde eine Auflistung
jener Gegenstände vorgelegt, die der Bw. seinen Angaben zufolge mit dem PKW
von Si. nach Österreich transportiert habe. Darunter finden sich neben
diversen Möbeln, Elektrogeräten, Werkzeugen etc. ua. auch Anzüge,
Winter- und Sportbekleidung, Bücher, Reisetaschen, Schuhe,
Fotoausrüstung und ein Fahrrad. Ein kompakter Umzug sei wegen der bis bis
Ende September 1999 währenden Berufstätigkeit seiner Gattin in
Deutschland nicht möglich gewesen.
Darüber hinaus wurde
hinsichtlich der geltend gemachten Versicherungsbeiträge zwar für den
Zeitraum Februar bis Dezember 1999 eine entsprechende Bescheinigung der
D.-AG beigebracht, für den Monat Jänner 1999 wurde jedoch nur
eine vom Bw. selbst ausgestellte "Bestätigung" vorgelegt. Die übrigen
erstmalig im Berufungsverfahren beanspruchten Aufwendungen konnten
belegmäßig nachgewiesen werden.
Über nochmalige Anfrage
seitens der Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde mit Schreiben der
steuerlichen Vertretung vom 18. Juni 2003 mitgeteilt, dass die von der
D.-AG ausgestellte Bestätigung hinsichtlich der Renten- und
Arbeitslosenversicherung richtig sei. Das Dienstverhältnis des Bw. habe
erst mit 1. Februar 1999 begonnen. Im Zuge eines Telefonates des
Referenten mit der steuerlichen Vertreterin des Bw. am 25. Juni 2003
wurde ergänzend mitgeteilt, dass im Jänner 1999 tatsächlich
keine Versicherungsbeiträge angefallen sind und daher unter diesem Titel
nur die laut Bestätigung der D.-AG im Zeitraum Februar bis Dezember des
Streitjahres angefallenen Beiträge geltend gemacht werden.
Im vorgenannten Schreiben vom
18. Juni 2003 wurde überdies die Umzugskostenpauschale unter
Hinweis auf eine von der D.-AG auf elektronischem Wege übermittelte
Auflistung mit DM 12.000,-- beziffert.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Entgegen seiner noch im
angefochtenen Bescheid geäußerten Ansicht hat das Finanzamt im
gegenständlichen Fall zwischenzeitig die grundsätzliche
Abzugsfähigkeit der Kosten für eine doppelte Haushaltsführung mit
Berufungsvorentscheidung anerkannt. An der Richtigkeit dieser - zwischen den
Parteien nunmehr übereinstimmenden - Auffassung hegt auch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz unter Hinweis auf zB.
Doralt, EStG 7. Auflage, §
4 Tz 346 ff. (sowie auf das Erkenntnis des VwGH vom
20. Dezember 2000, 97/13/0111) keinen Zweifel.
Strittig ist daher lediglich
noch die Frage der Beurteilung der in Form von Kilometergeldern geltend
gemachten Umzugskosten. Hinsichtlich des vom Finanzamt nicht anerkannten
Verpflegungsmehraufwandes für eine zweite Person iHv. ATS 1.080,--
wurden seitens des Bw. keine Einwendungen erstattet.
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG sind unter Werbungskosten jene
Aufwendungen und Ausgaben zu verstehen, die der Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen dienen. Dazu können nach einhelliger Judikatur und
Literatur auch beruflich veranlasste Umzugskosten zählen (zB.
Doralt, aaO, § 16
Tz 220, mwN).
Demgegenüber normiert
§ 20 Abs. 1 leg. cit. jene Aufwendungen und
Ausgaben, die bei den einzelnen Einkünften nicht zum Abzug gebracht werden
können. Mit dieser Bestimmung grenzt das Gesetz die Einkommenserzielung von
der steuerlich unbeachtlichen Einkommensverwendung ab.
Zu den nichtabzugsfähigen
Ausgaben zählen ua. nach Z 2 lit. e der vorgenannten
Gesetzesstelle die Kosten für Fahrten zwischen dem Wohnsitz am
Tätigkeitsort und dem Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit sie
den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-) Tätigkeit bezogenen
höchstens in
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG
angeführten Betrag übersteigen. Diese mit dem
Strukturanpassungsgesetz 1996 eingeführte Begrenzung der Höhe
nach mit ATS 2.400,-- pro angefangenem Monat gilt für
Familienheimfahrten sowohl von inländischen, aber auch von
ausländischen Arbeitsorten (so auch BMF in ÖStZ 1996, 406).
Wenngleich dem
Berufungsvorbringen dahingehend beizutreten ist, dass Umzugskosten zur
Begründung eines berufsbedingten Doppelwohnsitzes prinzipiell
abzugsfähig sind (siehe zB. Doralt,
aaO, § 16 Tz 220, mwN), so konnten die im Streitfall unter
diesem Titel beanspruchten Aufwendungen dennoch nicht anerkannt werden:
Es widerspricht nämlich
jeglicher Lebenserfahrung, dass der Transport des gesamten Hausrates im Rahmen
eines Umzuges mit dem eigenen PKW durchgeführt wird, wenn die einfache
Wegstrecke zwischen den beiden Wohnsitzen rund 670 km beträgt (pro
Transport muss daher eine Strecke von 1340 km bewältigt werden) und
hiefür insgesamt vierzehn Fahrten erforderlich sind. Es ist bei Anwendung
einer typisierenden Betrachtungsweise vielmehr plausibel, dass die behaupteten
mehrmaligen Transporte kleineren Umfanges im Rahmen der Familienheimfahrten
erfolgt sind. Eine derartige Vorgangsweise legen allein schon die Angaben in der
Erklärungsbeilage nahe, wonach eine
"laufende Mitnahme der Gegenstände
bei
Heimfahrten nach Si. im Zeitraum
Februar bis Juli 1999" erfolgt sei. Keineswegs erscheint es
nachvollziehbar, dass die Veranlassung der geltend gemachten Fahrten primär
im - sukzessiven - Transport des gesamten Hausrates gelegen sein soll.
Die fraglichen Fahrten sind
daher in Einklang mit der Lebenserfahrung überwiegend bzw. nahezu
ausschließlich aus Gründen erfolgt, die die Annahme steuerlich
absetzbarer Familienheimfahrten rechtfertigen. Diese können jedoch nur in -
vom Finanzamt für den betreffenden Zeitraum völlig richtig
herangezogener - begrenzter Höhe, nämlich iHv. ATS 2.400,-- je
Monat, geltend gemacht werden.
Es gilt überdies der
Grundsatz, dass Aufwendungen, die in gleicher Weise mit der Einkommenserzielung
wie mit der Einkommensverwendung in Zusammenhang stehen, zur Gänze nicht
abzugsfähig sind, wenn eine einwandfreie Trennung der Aufwendungen nicht
möglich ist (vgl. Doralt, aaO,
§ 20 Tz 22 ff., und die dort angeführte Rechtsprechung).
Dieser Grundsatz kommt auch im Berufungsfall zum Tragen, jedoch mit der
Konsequenz, dass auf Grund der Bestimmung des
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG eine
zumindest teilweise Abzugsfähigkeit der fraglichen Aufwendungen gegeben
ist.
Wenn der Bw. tatsächlich
im Zuge seiner Familienheimfahrten jeweils diverse Gegenstände mitgenommen
hat - was durchaus glaubhaft und auch üblich ist - und die dafür
angefallenen Kilometergelder den gesetzlichen Pauschbetrag von ATS 2.400,--
pro Monat (hier: bei weitem) übersteigen, dann liegt insoweit eine
Vermengung von Ausgaben der - der privaten Lebensführung zuzurechnenden und
somit steuerlich irrelevanten - Einkommensverwendung mit solchen der
Einkommenserzielung vor. Eine private Mitveranlassung dieser Fahrten ergibt sich
nicht zuletzt daraus, dass laut Angaben des Bw. neben diversen
Einrichtungsgegenständen auch Gegenstände des persönlichen
Gebrauches wie zB. Bekleidung, Bücher, Fotoausrüstung, Fahrrad etc.
transportiert wurden. Diese Gegenstände stellen jedoch keinen "Hausrat" dar
(Dittrich/Tades, ABGB 35. Auflage,
§ 674 E. 4 und 5). Transportkosten für Gegenstände
des persönlichen Gebrauches sind unzweifelhaft der privaten Sphäre
zuzurechnen und daher in keinem Falle absetzbar.
Im vorliegenden Fall war
seitens der Abgabenbehörde nicht objektiv feststellbar, inwieweit die
strittigen Aufwendungen durch die Einkommensverwendung einerseits bzw. die
Einkommenserzielung andererseits veranlasst wurden. Eine allfällige
berufliche Mitverwertung (Transport von Hausrat) tritt jedoch im Sinne obiger
Ausführungen (ebenso wie die privat veranlasste Mitverwertung durch
Mitnahme persönlicher Gegenstände) gegenüber den begrenzt
absetzbaren Familienheimfahrten eindeutig in den Hintergrund, sodass der gesamte
Aufwand gemäß
§ 16 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG den der
Höhe nach gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG
begrenzt abzugsfähigen Familienheimfahrten zuzurechnen ist.
Jede andere Interpretation
würde überdies der Umgehung der betragsmäßigen
Beschränkung des § 20 Abs. 1 Z 2
lit. e EStG in nahezu beliebigem Ausmaße (durch laufenden
Mitnahme einzelner Gegenstände im Zuge von Heimfahrten) Tür und Tor
öffnen.
Nicht nachvollziebar ist im
Übrigen das Argument, ein kompakter Umzug sei wegen der bis September
währenden Berufstätigkeit der Ehefrau in Deutschland nicht
möglich gewesen: Der Umzug ist laut Berufungsvorbringen im Zeitraum Februar
bis Juli erfolgt und war demzufolge zumindest zwei Monate vor Beendigung des
Dienstverhältnisses und somit jedenfalls vor der darauffolgenden
Übersiedlung der Gattin abgeschlossen. Warum daher der Umzug nicht
"kompakt" (gemeint offenbar: in einem Zuge) erfolgen hätte können,
bleibt unergründlich.
In der Berufung wird weiters
darauf hingewiesen, dass die Bestimmung des § 26 EStG zu beachten
sei.
Sollte mit diesem Verweis auf
§ 26 EStG angedeutet werden, dass die fragliche
Umzugskostenpauschale tatsächlich überhaupt nicht der Besteuerung
unterzogen werden dürfte, so ist zu erwidern:
Leistungen iSd. § 26
müssen einzeln abgerechnet werden.
Pauschalabgeltungen sind nicht
zulässig. Die Zahlung nicht verrechnungspflichtiger Pauschalien durch den
Arbeitgeber, mögen sie auch für die im § 26 angeführten
Zwecke gedacht sein, führt daher stets dazu, dass es sich beim Arbeitnehmer
um Arbeitslohn iSd. § 25 Abs. 1 Z 1 EStG
handelt (siehe Doralt, aaO,
§ 26 Tz 4/1, und die dort zitierten Judikate).
Im zur Beurteilung stehenden
Fall wurde dem Bw. jedoch unstrittigerweise eine
Umzugskostenpauschale ausbezahlt. Vor
dem Hintergrund der vorstehenden Rechtsausführungen zählt dieser
Pauschalbetrag daher zu den steuerpflichtigen Einkünften des
§ 25 EStG.
Wenn zur
Berufungsbegründung schließlich das VwGH-Erkenntnis vom
20. Dezember 2000, 97/13/0111, herangezogen wird, so kann auch damit
für den Berufungsstandpunkt nichts gewonnen werden. In diesem Erkenntnis
wird ausdrücklich ausgesprochen, dass vom Arbeitgeber getragene bzw.
ersetzte Auslagen nur abgezogen werden können,
soweit es sich bei den geltend gemachten
Aufwendungen ihrer Art nach rechtlich um Werbungskosten iSd.
§ 16 Abs. 1 EStG handelt.
Laut oa. Ausführungen
konnten im gegenständlichen Fall die geltend gemachten Aufwendungen jedoch
nur im rechtlich zustehenden Ausmaß (nämlich in Höhe der
für Familienheimfahrten zustehenden Beträge) anerkannt werden und war
die Berufung daher in diesem Punkte abzuweisen.
Hinsichtlich der erstmals im
Vorlageantrag beanspruchten Aufwendungen gilt Folgendes:
Von den ursprünglich mit
insgesamt ATS 94.009,-- beanspruchten Versicherungsbeiträgen konnten
seitens der Abgabenbehörde zweiter Instanz auf Grund der vorgelegten
Unterlagen sowie auf Grund des oa. Telefonates vom 25. Juni 2003 die
Beiträge für den Zeitraum Februar bis Dezember 1999
gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 4 lit. f EStG als
Absetzposten anerkannt werden.
Die geltend gemachte,
belegmäßig durch Vorlage einer entsprechenden
Dienstgeberbescheinigung nachgewiesene Betriebsratsumlage zählt
gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG
expressis verbis zu den abzugsfähigen Werbungskosten.
Wie bereits eingangs dargelegt
wurde, sind im vorliegenden Fall die zur Begründung des berufsbedingten
Doppelwohnsitzes erforderlichen Kosten abzugsfähig. Daher konnten auch die
(belegmäßig nachgewiesenen) Kosten der Errichtung und der
Vergebührung des Mietvertrages als Werbungskosten anerkannt werden.
Betragsmäßig ergab
sich hinsichtlich des bisher erklärten AfA-Betrages für die
Erstausstattung der Wohnung in Österreich insoweit eine Änderung, als
im Berufungsverfahren entsprechende Kosten iHv. insgesamt ATS 127.695,--
(bisher: ATS 123.025,--) nachgewiesen werden konnten und sich der auf das
Streitjahr entfallende Betrag sohin mit ATS 42.565,-- (bisher:
ATS 41.008,--) errechnet.
Der Gesamtbetrag der
Einkünfte des Jahres 1999 errechnet sich daher wie folgt (in ATS):
|
Nichtselbständige
Einkünfte
|
1.730.699,--
|
abzüglich
Werbungskosten:
|
|
Fahrtkosten
Wohnungssuche
|
-
6.566,--
|
Übernachtung
Wohnungssuche
|
-1.960,--
|
Verpflegungsmehraufwand
(für eine Person)
|
-
1.080,--
|
Miete und bezügliche
Ausgaben
|
-
164.986,--
|
AfA (geändert wie
oa.)
|
-
42.565,--
|
Techniker Krankenkasse
|
-
5.060,--
|
Familienheimfahrten Februar
bis Dezember 1999
|
-
26.400,--
|
Renten- und
Arbeitslosenversicherung
|
-
85.995,--
|
Mietvertrag
(Vergebührung, Notarskosten)
|
-
22.050,--
|
BR-Umlage
|
-
1.622,--
|
(Werbungskosten
gesamt sohin 358.284,-- )
|
|
Gesamtbetrag
sohin:
|
1.372.415,--
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Graz,
27. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 4 lit. f EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0473-G/02
- Stammnummer
- 4908
- Gültig
- 27.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF