Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1850-W/02
Zweikontenmodell
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1850-W/02vom 10.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Novacount Wthd GesmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 9., 18.
und 19. Bezirk und Klosterneuburg in Wien betreffend Einkommensteuer für
das Jahr 1998 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist
gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. erklärte für
das Jahr 1998 seine Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit als
Arzt in Höhe von S 11.504.644,00.
Für die Jahre 1996 bis
1998 fand eine Betriebsprüfung statt. Im Zuge der Betriebsprüfung
wurde u.a. Zinsaufwand für das Jahr 1998 in Höhe von
S 1.616.942,81 nicht anerkannt.
Aus dem
Betriebsprüfungsbericht geht folgende Begründung hervor: Da Schulden
in Höhe von S 21.961.000,00 nicht das geprüfte Unternehmen
betreffen und 1998 die Schulden um S 6.232.672,57 durch laufende Entnahmen
zum Ankauf von Verlustbeteiligungen bzw. Begleichung der Einkommensteuer
erhöht wurden, können Zinsaufwendungen in Höhe von
S 1.616.942,81, welche im Schätzungsweg ermittelt wurden, nicht als
Betriebsausgaben anerkannt werden.
Die Einkünfte aus
selbständiger Tätigkeit wurden in Höhe von S 13.148.569,00
besteuert. Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1998 erging am
11. April 2000.
Gegen diesen Bescheid wurde
wegen unrichtiger Festsetzung Berufung erhoben. Es wurde die Anerkennung der
Zinsen in Höhe von S 1.509.818,75 begehrt.
Als Begründung wurde
ausgeführt, dass die Verlustbeteiligungsmodelle in Höhe von
S 18.750.000,00 vom Einnahmenkonto bezahlt wurden. Die Nichtanerkennung der
Zinsen erfolgte daher zu Unrecht.
Die Stellungnahme der
Betriebsprüfung zu den Ausführungen in der Berufung
lautete:
Die Berufung richtet sich gegen
die Nichtanerkennung von Zinsen in Höhe von S 1.509.818,75, mit der
Begründung, Verlustbeteiligungen in Höhe von S 18.750.000,00 vom
Einnahmenkonto bezahlt zu haben.
Im gegenständlichen Fall
bediente sich der Steuerpflichtige gezielt des sogenannten Zweikontenmodells.
Über das Konto 324 wurden laufende Betriebsausgaben bis 3.10.1997 in
Höhe von S 50.752.870,00 getätigt und mittels eines
Betriebsmittelkredites (Kto. 946) in Höhe von S 50.000.000,00
abgedeckt. Der Großteil der Einnahmen (Versicherungserträge) wurde
auf das Kto. 332 überwiesen und auch entnommen (auch zur Finanzierung
der obgenannten Verlustbeteiligungsmodelle).
Bei saldierter Betrachtung der
Bankkonten ist kein Geldmittelüberschuss im Betrieb vorhanden, siehe hiezu
nachstehende Aufstellung der Kontostände:
|
Kto.
|
324
|
332
|
Bank
|
Spk.
946
|
Summe
|
|
ATS
|
ATS
|
ATS
|
ATS
|
ATS
|
31.12.1995
|
-22.870.590,00
|
8.685,00
|
-347.936,82
|
0,00
|
-23.209.841,82
|
31.12.1996
|
-38.127.159,00
|
2.542.469,00
|
-161.982,09
|
0,00
|
-35.746.672,09
|
31.12.1997
|
-1.453.019,00
|
4.798.578,00
|
-131.762.96
|
-50.000.000,00
|
-46.786.203,96
|
31.12.1998
|
-4.975.680,58
|
2.118.893,28
|
-162.089,23
|
-50.000.000,00
|
-53.018.876,53
Die
obgenannten Verlustbeteiligungen sind nicht notwendiges Betriebsvermögen,
sondern Privatvermögen, folglich sind die dafür geltend gemachten
Finanzierungskosten zumindest ab 1998 im Sinne der neuen Judikatur des VwGH auch
keine Betriebsausgaben (Veranlassungsprinzip) - siehe hiezu auch VwGH vom
27.1.1998, Zl. 94/14/0017 bzw. VwGH vom 10.9.1998, Zl. 93/15/0051. Die
Berufung ist daher nach Ansicht der Bp vollinhaltlich abzuweisen.
Zu dieser Stellungnahme
führte der steuerliche Vertreter folgendes aus:
Bis 26.1.1998 war diese Form
der Finanzierung steuerlich zulässig. Da der Verbindlichkeitenstand in
Höhe von S 50.000.000,00 bis dahin bestand ist die saldierende
Betrachtungsweise nicht anzuwenden und die Zinsen daher als Betriebsausgaben
anzuerkennen.
Es erfolgte die Vorlage der
Berufung.
Strittig ist im vorliegendem
Fall, ob die Zinsen in Höhe von 1.509.818,75 bei den Einkünften aus
selbständiger Tätigkeit als Arzt als Betriebsausgaben anzuerkennen
sind.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 4
Abs.4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch
den Betrieb veranlasst sind.
Verbindlichkeiten gehören
dann zum Betriebsvermögen, wenn sie zur Anschaffung von
Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens oder für die laufenden
täglichen Geschäftsfälle aufgenommen werden. Maßgeblich ist
das Veranlassungsprinzip; die Verbindlichkeiten müssen ursächlich und
unmittelbar den Betrieb betreffen. Werden allerdings Geldmittel laufend dem
Betrieb entnommen, obwohl ein Geldmittelüberschuss nicht vorhanden ist,
dann führt die dadurch notwendige Aufnahme von Fremdmittel nicht zu einer
betrieblich veranlassten Schuld. Führt der Steuerpflichtige die
Betriebseinnahmen und die Betriebsausgaben über zwei verschiedene
Bankkonten (Zwei-Konten-Modell) und entnimmt er die Einnahmen, dann führt
daher das Kreditkonto nicht in voller Höhe zu Betriebsschulden. Der VwGH
verlangt in seiner neuer Rechtsprechung vielmehr eine saldierte
Betrachtungsweise (E 27.1.1998, 94/14/0017): "Wenn Geldmittel entnommen werden,
obwohl bei saldierter Betrachtung der Bankkonten kein Geldmittelüberschuss
im Betrieb vorhanden ist, entstehen durch die Entnahmen keine betrieblichen
Schulden... Ob nämlich ein Kredit eine betriebliche oder eine private
Verbindlichkeit darstellt, hängt davon ab, wozu die damit verfügbar
gewordenen finanziellen Mittel dienen....Ein Fremdmittelaufwand ist nur dann als
betrieblich veranlasst anzusehen, wenn die Fremdmittel tatsächlich dem
Betrieb dienen. Werden Fremdmittel und nicht bloß allenfalls vorhandene
Eigenmittel dem Betrieb für betriebsfremde Zweck entzogen, so ist der
Fremdmittelaufwand nicht betrieblich veranlasst."
Die neue Rechtsprechung gilt
für offene Veranlagungen uneingeschränkt und im Fall von
Betriebsprüfungen ab dem Veranlagungsjahr 1998.
(Doralt, Einkommensteuergesetz,
Kommentar, Band 1, § 4 Tz 68)
Der Verwaltungsgerichtshof
führt in dem Erkenntnis vom 27.1.1998, 94/14/0017 zum Abzug von Zinsen
folgendes aus:
In wirtschaftlicher
Betrachtungsweise sind die geführten Bankkonten als ein Bankkonto
anzusehen. Damit ist aber das Schicksal der Beschwerde bereits entschieden. Denn
für die Abzugsfähigkeit von Zinsen und Spesen als Betriebsausgaben ist
die Verwendung der Geldmittel maßgeblich, die durch die
Schuldübernahme verfügbar gemacht wurden. Ob nämlich ein Kredit
eine betrieblich oder private Verbindlichkeit darstellt, hängt davon ab,
wozu die damit verfügbar gewordenen finanziellen Mittel dienen. Dienen sie
der Finanzierung von Aufwendungen die der privaten Lebensführung zuzuordnen
sind, so liegt eine Privatverbindlichkeit vor; dienen sie hingegen betrieblichen
Zwecken, so ist die Verbindlichkeit als Betriebsschuld dar. Ein
Fremdmittelaufwand ist nur dann als betrieblich veranlasst anzusehen, wenn die
Fremdmittel tatsächlich dem Betrieb dienen. Werden Fremdmittel und nicht
bloß vorhandene Eigenmittel dem Betrieb für betriebsfremde Zwecke
entzogen, so ist der Fremdmittelaufwand nicht betrieblich veranlasst.
In dem Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 10.9.1998, 93/15/0051 wurde festgestellt, dass
für die Abzugsfähigkeit von Zinsen und Spesen als Betriebsausgaben die
Verwendung der Geldmittel ist, die durch die Schuldaufnahme verfügbar
gemacht wurden. Nur dann, wenn die Schuld ursächlich und unmittelbar auf
Vorgängen beruht, die den Betrieb betreffen, stellt sie eine Betriebsschuld
dar. Eine Fremdmittelaufwand ist nur dann betrieblich veranlasst anzusehen, wenn
die Fremdmittel tatsächlich dem Betrieb dienen.
In der Berufung und in der
Stellungnahme des steuerlichen Vertreters wird nicht die Höhe der nicht
anerkannten Zinsen von S 1.509.818,00 als Betriebsausgaben bestritten. Es
wird auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.1.1998,
94/14/0017 nicht in Frage gestellt. Sondern es wird für den
gegenständlichen Fall die Anerkennung der Finanzierungskosten damit
begründet, dass der Kredit bereits vor 1998 aufgenommen worden ist, daher
die saldierende Betrachtungsweise nicht zu berücksichtigen sei und die
Zinsen daher als Betriebsausgaben anzuerkennen sind.
Der Verwaltungsgerichtshof
begründet die Nichtabzugsfähigkeit von Zinsen und Spesen damit, dass
in wirtschaftlicher Betrachtungsweise die zwei Bankkonten als ein Bankkonto
anzusehen ist.
Dazu wurde u.a. erläutert,
dass in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der ursprüngliche
Finanzierungszweck (Anschaffung privat genutzter Wirtschaftsgüter)
maßgebend bleibt. Denn weder die selbständige Führung zweier
Bankkonten noch eine bestimmte buchmäßige Darstellung rechtfertigen
es, Verbindlichkeiten allein deswegen als Betriebsschulden anzusehen, weil sie
buch - oder kontenmäßig in bestimmter Weise behandelt werden.
Maßgebend ist vielmehr das Veranlassungsprinzip iSd 4 Abs.4 EStG, wobei es
unzulässig ist, in isolierter Betrachtungsweise keinen unmittelbaren
Zusammenhang zwischen den geführten Bankkonten zu erblicken. Nicht der
konstruierte Geschehensablauf ist für die Besteuerung maßgeblich,
sondern der wirtschaftliche Zusammenhang zwischen den geführten
Bankkonten.
Für die
Abzugsfähigkeit von Zinsen und als Betriebsausgaben ist die Verwendung der
Geldmittel maßgeblich, die durch die Schuldaufnahme verfügbar gemacht
wurde.
Ob nämlich ein Kredit eine
betriebliche oder private Verbindlichkeit darstellt, hängt davon ab, wozu
die damit verfügbar gewordenen finanziellen Mittel dienen. Dienen sie der
Finanzierung von Aufwendungen die der privaten Lebensführung zuzuordnen
sind, so liegt eine Privatverbindlichkeit vor; dienen sie hingegen betrieblichen
Zwecken, so ist die Verbindlichkeit als Betriebsschuld anzusehen (VwGH vom
27.1.1998, 94/14/0017)
Die nicht als Betriebsausgaben
anerkannten Zinsen wurden im Jahr 1998 für Fremdmittelaufwand bezahlt, der
nicht - die Tatsache wurde nicht bestritten - betrieblich veranlasst
war.
Eine Abzugsfähigkeit war
daher für diese Zinsen nicht gegeben, die war daher dem Gewinn
hinzuzurechnen sind.
Die Berufung war daher
abzuweisen.
Wien,
10.Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1850-W/02
- Stammnummer
- 4905
- Gültig
- 10.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF