Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4124-W/02
Sind die Erwerber Bauherren?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4124-W/02vom 10.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Erwerber haben Liegenschaftsanteile zum Ausbau eines Dachbodens gekauft. Der Einreichplan, der dem Bauansuchen beigelegt wurde, wurde bereits gezeichnet, als mit den Erwerbern noch keine Kaufverhandlungen geführt wurden. Die von der Behörde erteilte Baubewilligung bezieht sich nicht nur auf den Dachbodenausbau, sondern auf weitere bauliche Änderungen im Haus. Die Erwerber sind keine Bauherren. Die Grunderwerbsteuer ist von den Grund- und Baukosten vorzuschreiben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
endgültigen Bescheid vom 20. März 2002 des Finanzamtes für
Gebühren und Verkehrsteuern Wien betreffend Grunderwerbsteuer
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 9. Mai 2000
erwarb der Bw. von der Verkäuferin 19/1435 Anteile an der Liegenschaft mit
dem Recht zum Ausbau und zur Verwertung des Dachgeschosses des Hauses und zur
späteren Begründung von Wohnungseigentum an der Dachbodenwohnung top
Nr. 25 um einen Kaufpreis von S 1,413.000,--. Von der Verkäuferin
wurden diese Liegenschaftsanteile und weitere Anteile an der Liegenschaft mit
Kaufvertrag vom 15. Oktober 1999 erworben.
Die wesentlichen Bestimmungen
des Kaufvertrages lauten auszugsweise:
"I.
.....
Auf
die (unausgebaute) Dachbodenfläche entfällt hiebei gemäß
Nutzwertgutachten des (Architekten W.) vom 22.11.1999 ein Nutzwert von 82, der
auf die Erwerber der Dachbodenfläche/des Dachbodenverwertungsrechtes
- ihrem Anteil entsprechend - aufgeteilt wird, sodaß auf die
vertragsgegenständliche Dachbodenfläche/anteiliges Verwertungsrecht
vorläufig die aus dem Rubrum ersichtlichen ideellen Anteile
entfallen.
Festgestellt
wird, daß der Käufer Mitglied einer Personengruppe (in der Folge
"Käufergruppe") ist, die den vertragsgegenständlichen
Dachboden insgesamt zur Gänze zur Schaffung von Dachgeschoßwohnungen
erwirbt.
Die
Käufergruppe hat Einvernehmen über die Zuweisung einzelner
Dachgeschoß- bzw. Galerieflächen zu den zu schaffenden Wohnungen und
damit auch über das den einzelnen Mitgliedern der Käufergruppe
zukommende Verwertungsrecht erzielt.
Die
Zuweisung von anteiligen Liegenschaftsanteilen sowie des anteiligen Kaufpreises
erfolgt auf Basis der einvernehmlichen Mitteilung der Mitglieder der
Käufergruppe, ohne daß dem Verkäufer Details über die
vorgesehene Aufteilung bekannt sind. Die Mitglieder der Käufergruppe sind
auch berechtigt, das ihnen zugewiesene anteilige Verwertungsrecht innerhalb der
Käufergruppe in einem anderen Prozentschlüssel aufzuteilen bzw. zu
verteilen, ohne daß dem Verkäufer hiebei ein Mitsprache- bzw.
Zustimmungsrecht zukommt. Die nunmehr vorgenommene Zuweisung ergibt sich aus dem
derzeitigen Planungsstand der Käufergruppe.
.....
Der
vorliegende Vertrag ist unter der Bedingung des Vertragsabschlusses und der
Ankaufsfinanzierung aller Mitglieder der Käufergruppe geschlossen.
Unterfertigt ein Mitglied der Käufergruppe nicht bzw. scheitert seine
Ankaufsfinanzierung, steht es dem Verkäufer binnen eines Monats nach
Kenntnisnahme hievon frei, einen anderen Käufer zu nominieren, der der
Käufergruppe vollinhaltlich beitritt oder - ohne Verkauf - zu
erklären, den Ausbau der "vakanten" Wohnung durchzuführen
und allenfalls später einen Käufer namhaft zu machen, um so den
Bedingungseintritt zu erwirken. Der Eintritt dieser Bedingung ist dem
Grundbuchsgericht gegenüber nur durch Antragstellung auf
Vormerkung/Einverleibung des Eigentumsrechtes nachzuweisen, vom Treuhänder
aber im Sinne seines Treuhandauftrages wahrzunehmen.
.....
V.
.....
Den
Erwerbern der vertragsgegenständlichen Dachbodenfläche/des anteiligen
Verwertungsrechtes steht es völlig frei, nach Maßgabe der innerhalb
der Käufergruppe bestehenden Vereinbarungen über ihre
Dachbodenfläche zu verfügen und ihr gewünschtes Bauvorhaben
gemeinsam oder getrennt einzureichen, dies mit der Maßgabe, daß eine
gewisse Koordination, was statische Belange und allgemeine Teile des Hauses
betrifft, erforderlich sein wird.
Der
Verkäufer verpflichtet sich in diesem Zusammenhang, von der
Käufergruppe vorgelegte Bauansuchen zu unterfertigen. Die Unterfertigung
offenbar nicht bewilligungsfähiger Ansuchen kann der Verkäufer
verweigern. Für den Fall der Unterfertigung eines durch die
Käufergruppe vorgelegten Bauansuchens durch den Verkäufer ist der
Verkäufer im Falle der rechtskräftigen Versagung dieses (von den
Erwerbern stets nach den Vorgaben der Baubehörde nachzubessernden und
abzuändernden) Bauansuchens zur Rückabwicklung des Vertrages durch
Rückzahlung der Treuhanderläge samt abgereifter Anderkontozinsen
bereit und wird im Falle der bereits erfolgten Auszahlung des Kaufpreises diesen
möglichen Rückabwicklungsanspruch mit Bankgarantie besichern. Eine
darüber hinausgehende Haftung für eine bestimmte Ausbaubarkeit des
Dachbodens wird nicht übernommen.
.....
VII.
Der
Käufer erwirbt die vertragsgegenständliche
Dachbodenteilfläche/anteiliges Verwertungsrecht und Liegenschaftsanteile
zum Zwecke des Ausbaues einer Dachgeschoßwohnung. Er verpflichtet sich,
den Dachbodenausbau insbesondere unter Beachtung der Bestimmungen des
Wohnungseigentumsvertrages in einem Zug unter möglichster Schonung der
Interessen der Miteigentümer sowie der Bewohner des Hauses
durchzuführen. Vor Baubeginn ist vom Käufer eine ausreichende
Dokumentation des Zustandes der Liegenschaft aufzunehmen, die die spätere
versicherungstechnische Abwicklung allfälliger Schäden
ermöglicht. Der Käufer ist verpflichtet, eine Versicherung
(Bauherrnhaftpflicht-/Bauwesenversicherung) zur Abdeckung sämtlicher durch
den Dachbodenausbau verursachter Schäden mit ausreichender Vertragssumme
einzudecken bzw. die Versicherungsprämie einer solchen durch die
Miteigentümergemeinschaft abgeschlossenen Versicherung binnen 14 Tagen nach
Vorschreibung zu berichtigen und dem Verwalter vor Baubeginn die Polizze und
Entrichtung der Versicherungsprämie für mindestens ein Jahr ab
Baubeginn nachzuweisen. Dieser ist berechtigt, eine erforderliche Aufstockung
von Deckungssumme und Deckungsumfang zu begehren. Die Ansprüche aus der
Versicherung sind dem Verwalter zu zedieren.
.....
VIII.
Beide
Vertragsteile bevollmächtigen hiermit unwiderruflich und über ihren
Tod hinaus Herrn Rechtsanwalt ..... alle Erklärungen und Ergänzungen
dieses Kaufvertrages vorzunehmen, die zu einer etwa erforderlichen
grundverkehrsbehördlichen Genehmigung und zur grundbücherlichen
Durchführung notwendig sind. Diese Vollmacht ermächtigt weiters zur
Intabulierung und Löschung von Pfandrechten oder sonstigen Lasten sowie zur
Abgabe von Erklärungen gegenüber der Finanzverwaltung, der
Grundverkehrsbehörde, Gerichten und jenen Behörden, die
öffentliche Förderungen verwalten, sowie zur Empfangnahme von
Bescheiden, Beschlüssen und Urkunden aller Art
.....
XIII.
Folgende
Arbeiten an den allgemeinen Teilen des Hauses sind durch den Kaufpreis
abgegolten und vom Verkäufer nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
zu erbringen:
a)
Instandsetzung und Anstrich der straßenseitigen Fassaden des Hauses,
Instandsetzung und Anstrich der hofseitigen Fassaden des Hauses mit Ausnahme der
Lichthöfe. Die Arbeiten sind bis längstens 30.09.2000
abzuschließen.
b)
Sanierung des Stiegenhauses durch Ausbessern allenfalls schadhaften Verputzes
und Anstrich bis längstens 31.12.2001.
c)
Überprüfung der Elektro- und Gassteigleitungen auf ausreichende
Dimensionierung für den Dachgeschoßausbau, erforderlichenfalls
Erneuerung bzw. Verlängerung bis ins
Dachgeschoß."
Der Einreichplan für den
Dachgeschossausbau und den Lifteinbau in der Liegenschaft wurde mit dem
Zeichnungsdatum 22.11.99 datiert. Als Eigentümer der Liegenschaft ist die
Verkäuferin und eine weitere Gesellschaft ausgewiesen. Als Planverfasser
scheint jener Architekt W. auf, welcher das Nutzwertgutachten, welches dem
Kaufvertrag für die Ermittlung der Nutzwerte zu Grunde lag,
erstellte.
Mit Bescheid vom 10. Mai 2001
wurde von der Baubehörde die Bewilligung für folgende bauliche
Maßnahmen erteilt:
"Es
wird das Dachgeschoss unter Beibehaltung der bestehenden Gebäudehöhe
durch Ansteilen des Daches auf 45° für fünf Wohnungen (Nr. 23 bis
27) ausgebaut.
Im
Erdgeschoss werden die Wohnungen Nr. 4 und Nr. 4a zur Wohnung Nr. 4, im 1. Stock
die Wohnungen Nr. 10 und Nr. 11 zur Wohnung Nr. 10/11, im 2. Stock die Wohnungen
Nr. 15 und Nr. 16 zur Wohnung Nr. 15/16 unter teilweiser Einbeziehung eines
Gangteiles zusammengelegt. Außerdem wird im Keller die Werkstätte in
ein Lager umgewidmet.
Im
Hof wird beim Stiegenhaus ein gemauerter Aufzugsschacht für den Einbau
eines nicht behindertengerechten hydraulischen Personenaufzuges
errichtet.
Die
Bauführung wird in öffentlich-rechtlicher Beziehung für
zulässig erklärt."
Mit einer Firma wurde von der
Käufergruppe des Dachbodens der Liegenschaft ein Werkvertrag zur
Herstellung einer Stahlbetondecke auf der Dachgeschossfläche abgeschlossen.
In der Folge kam es zum Konkurs dieser Firma und wurden die Arbeiten von der
Firma G. übernommen.
Alle fünf Erwerber machten
von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch, nachdem sich die Wohnbauförderung
geändert hatte. Darauf kam es bei zwei Käufern zu einer
Kaufpreisreduktion in der Höhe von jeweils S 500.000,--. Zwei
Käufer schieden endgültig aus, so dass nur mehr drei Käufer
verblieben.
Sämtliche verbleibenden
Erwerber haben in der Folge jeder für sich mit der Firma G. einen
Generalunternehmervertrag abgeschlossen. Der Auftragsumfang war die Herstellung
einer Galerieebene samt Auswechslung des Daches laut eingereichtem
baubehördlich bewilligten Einreichplan. Für den Bw. beträgt der
Werklohn für diese Leistungen laut diesem Vertrag S 343.980,-- inkl.
USt.
Auf Fragen des Finanzamtes
wurde bekanntgegeben, dass die Planzeichnung durch Architekt W. erfolgte, dass
kein gemeinsamer Beschluss gefasst wurde und eine Gesamtkonstruktion niemals zur
Diskussion stand. Erste Anbote wurden von der Verkäuferin
Jänner/Februar 2000 bzw. April 2000 gemacht.
Zunächst wurde vom
Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien mit vorläufigen
Bescheiden jeweils die Grunderwerbsteuer nur von den Kaufpreisen für die
Liegenschaftsanteile vorgeschrieben. Mit endgültigem Bescheid vom 20.
März 2002 schrieb das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern
in Wien die Grunderwerbsteuer von einer Gegenleistung in der Höhe von
S 1,256.980,-- mit S 43.994,-- vor. Die Bemessungsgrundlage setzt sich
dabei wie folgt zusammen:
|
Grundkosten
|
S
|
1,413.000,00
|
abzüglich
Nachlass
|
S
|
-
500.000,00
|
zuzüglich
Baukosten
|
S
|
343.980,00
|
Gesamt
|
S
|
1,256.980,00
In der gegen
diesen Bescheid rechtzeitig eingebrachten Berufung wurde vorgebracht, dass die
Bauansuchen von den Erwerbern eingereicht wurden und das Baurisiko bei den
Erwerbern liege. Der Erwerbsvorgang sei darauf gerichtet, einen Rohdachboden zu
erwerben und dieser würde dann von den Erwerbern ausgebaut. Die Baukosten
seien nicht in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer
einzubeziehen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im vorliegenden Fall ist die
Einbeziehung der Baukosten in die Bemessungsgrundlage für die
Grunderwerbsteuer strittig.
Gemäß
§ 1 Abs.
1 GrEStG unterliegen der Grunderwerbsteuer bestimmte Rechtsvorgänge, so
weit sie sich auf inländische Grundstücke beziehen. Darunter
fällt laut Ziffer 1 der zitierten Gesetzesstelle ein Kaufvertrag oder ein
anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung
begründet.
Nach § 4 Abs. 1 GrEStG ist
die Steuer vom Wert der Gegenleistung zu berechnen. Gemäß
§ 5 Abs. 1 Z. 1 GrEStG ist Gegenleistung bei einem Kauf der
Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen
Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen.
Das Berufungsvorbringen bezieht
sich auf das Ausmaß der Gegenleistung im Rahmen der Thematik
"Bauherreneigenschaft". Voraussetzung für die Einbeziehung der
Baukosten in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer ist, dass
eine finale Verknüpfung besteht. Dies ist dann anzunehmen, wenn der
Grundstückserwerber an ein bestimmtes, durch die Planung des
Verkäufers oder eines mit ihm zusammenarbeitenden Organisators vorgegebenes
Gebäude gebunden ist. Diesbezüglich kommt es nicht darauf an, dass der
Grundstückskauf und die Errichtung des Gebäudes in unterschiedlichen
Vertragsurkunden, auch von verschiedenen Personen angeboten werden.
Nach der gefestigten
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Käufer nur dann als
Bauherr anzusehen, wenn er
auf
die bauliche Gestaltung des Hauses Einfluss nehmen kann
das
Baurisiko zu tragen hat, das heißt den bauausführenden Unternehmungen
gegenüber unmittelbar berechtigt und verpflichtet ist und
das
finanzielle Risiko tragen muss, das heißt, dass er nicht bloß einen
Fixpreis zu zahlen hat, sondern alle Kostensteigerungen übernehmen muss,
aber auch berechtigt ist, von den Bauausführenden Rechnungslegung zu
verlangen.
Dem
Bauherrn obliegt es, das zu errichtende Haus zu planen und zu gestalten, der
Baubehörde gegenüber als Bau- und Konsenswerber aufzutreten, die
Verträge mit den Bauausführenden im eigenen Namen abzuschließen
und die baubehördliche Benützungsbewilligung einzuholen.
Auf Grund der Gestaltung kann
nach den Erfahrungen des täglichen Lebens davon ausgegangen werden, dass
beim Grunderwerb bereits die fertig geplante Wohnung im "Blick" war.
Von der Verkäuferin wurden die Liegenschaftsanteile mit Kaufvertrag vom
15. Oktober 1999 erworben. Etwas mehr als ein Monat später,
nämlich am 22. November 1999 war vom Architekten W. bereits der
Einreichplan gezeichnet worden, der auch den Dachbodenausbau beinhaltet. Der
Einreichplan lag also zu einem Zeitpunkt vor, zu dem mit den Erwerbern noch gar
keine Vertragsverhandlungen geführt wurden. Dieser Einreichplan wurde von
den Erwerbern dem bei der Baubehörde eingebrachten Bauansuchen beigelegt.
Die dann von der Behörde erteilte Baubewilligung bezieht sich nicht nur auf
den Ausbau des Dachbodens, sondern auch auf weitere bauliche Änderungen in
diesem Haus. So die Zusammenlegung verschiedener Wohnungen im Haus, die
Umwidmung des Kellers und die Errichtung eines Aufzugsschachtes für den
Einbau eines Personenaufzuges.
Ein weiteres Indiz dafür,
dass von den Erwerbern nicht nur die Liegenschaftsanteile gekauft wurden ist,
dass in Folge der Änderung der Wohnbauförderung es bei zwei Erwerbern
zu einer Preisreduktion in der Höhe von jeweils S 500.000,-- kam. Es
wurden nicht nur die Liegenschaftsanteile erworben, sondern es war von Anfang an
der Erwerb der Wohnung im "Blick".
Dafür spricht auch, dass
nur solche Personen Liegenschaftsanteile erwerben konnten, welche sich auch zum
Ausbau des Dachbodens verpflichteten. Nach den Bestimmungen des Kaufvertrages
verpflichteten sich die Erwerber zur Errichtung der Wohnungen. Es wäre
nicht möglich gewesen, Liegenschaftsanteile des Dachbodens zu erwerben ohne
auch gleichzeitig die Verpflichtung zum Ausbau abzugeben. Die Verkäuferin
wäre bei rechtskräftiger Versagung des Bauansuchens zur
Rückabwicklung des Vertrages bereit. Diese Gestaltung zeigt auch, dass ein
Erwerb nur dann möglich war, wenn die Erwerber die Verpflichtung zur
Errichtung der vorgeplanten Wohnungen eingehen. Daraus ist auch ersichtlich,
dass Grunderwerb und die Baukosten in einem engen Zusammenhang
stehen.
Dass die Erwerber nicht
Bauherren sind bestätigt auch die Vorgehensweise bei der Auftragsvergabe.
Mit den Bauarbeiten wurde jene Firma beauftragt, welche von der Verkäuferin
den Käufern nahe gelegt wurde. Diese Firma wurde vertraglich beauftragt,
die Wohnungen zu errichten. Für diese Leistungen wurde im Vertrag ein
Werklohn vereinbart. Dieser im Vertrag genannte Preis ist ein Fixpreis und kann
nicht verändert werden. Es bilden der Grundstückskaufvertrag und der
die Bauerstellung regelnde Vertrag ein einheitliches Vertragswerk.
Bauherr ist ein Käufer nur
dann, wenn von allen Anfängen an die Disposition bei ihm liegt, ob er
überhaupt baut und wann er baut, wenn er selbständig und
eigeninitiativ plant und er auch zum Kostenvergleich die üblichen Offerte
einholt. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Vom Bw. wird weiter
vorgebracht, dass die Erwerber Einfluss auf die bauliche Gestaltung des Hauses
nehmen konnten. Diese Änderungen betreffen nur die innere Raumaufteilung
und die Innenausstattung. Damit wurde jedoch nicht eine wesentliche
Änderung des von Anfang an feststehenden Kernes dieses Projektes
erreicht.
Auf einen Vorhalt der
beabsichtigten Entscheidung wurde eine Stellungnahme abgegeben, in welcher das
Vorbringen im Berufungsverfahren wiederholt und darauf hingewiesen wurde, dass
im Vorhalt der beabsichtigten Entscheidung Sachverhaltsdarstellungen enthalten
sind, die nicht dem gegenständlichen Fall entsprechen. In diesem Punkt ist
dem Vorbringen zwar zuzustimmen, es ändert aber nichts daran, dass dem
Vorhalt die Gründe für die Entscheidung im beabsichtigten Sinne zu
entnehmen sind. Weiters wird beantragt, die Umsatzsteuer nicht in die
Bemessungsgrundlage einzubeziehen bzw. das Verfahren auszusetzen.
Zu dem Vorbringen des Bw. die
Umsatzsteuer nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, wird bemerkt, dass
dem derzeit beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren ein wesentlich
anderer Sachverhalt zu Grunde liegt und eine Aussetzung des Verfahrens daher
nicht in Frage kommt. Bei dem beim Gerichtshof anhängigen Verfahren ist
strittig ob die für den Grunderwerb in Rechnung gestellte Umsatzsteuer zur
Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer gehört und nicht ob für
Bauleistungen in Rechnung gestellte Umsatzsteuerbeträge zur Gegenleistung
gehören. In diesem Fall liegen zwei verschiedene Rechtsvorgänge vor.
Die Umsatzsteuerschuld entstand für die von der bauausführenden Firma
getätigten Lieferungen und sonstigen Leistungen, während hier die
Begründung des Anspruches auf Übereignung der (bebauten) Liegenschaft
an die Bw. zu Grunde liegt (vgl. VwGH 03.06.1993, 92/16/0010). Hier bildet die
Umsatzsteuer für die Bauleistungen einen Teil der Gegenleistung im Sinne
des Grunderwerbsteuergesetzes.
Aus diesen Gründen war die
Berufung als unbegründet abzuweisen.
Wien,
10. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4124-W/02
- Stammnummer
- 4902
- Gültig
- 10.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF