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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/2553-W/09

Zurückweisung einer Berufung gegen eine Mahnung.

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2553-W/09vom 02.09.2010
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der S, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien, Abgabensicherung, vom 19. Mai 2009, Steuernummer, betreffend Zurückweisung einer Berufung gegen eine Mahnung entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe Im Zuge eines Verfahrens betreffend Gebühren gemäß §24 Abs.3 VwGG setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien mit Bescheiden vom 26. Jänner 2009 Gebühren und Erhöhung im Gesamtausmaß von 330,- Euro fest. Am 10. April 2009 erging eine Mahnung an die Berufungswerberin (Bw). Gegen diese Mahnung hat die Bw mit Schreiben vom 24. April 2009 Berufung eingebracht. Diese Berufung wies das Finanzamt mit Bescheid vom 19. Mai 2009 als unzulässig zurück. Gegen den Zurückweisungsbescheid wurde mit Schreiben vom 7. Juni 2009 wiederum Berufung eingebracht. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß §243 BAO sind gegen Bescheide, die Abgabenbehörden in erster Instanz erlassen, Berufungen zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist. Gemäß §273 Abs.1 lit. a BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist. Mit Berufung können nur Bescheide angefochten werden. Daher sind Berufungen gegen Schriftstücke ohne Bescheidcharakter als unzulässig zurückzuweisen (vgl. Ritz, BAO³, §243 Tz 6, §273 Tz 6, VwGH vom 18.6.2001, 2001/17/0044 ua.). Mahnungen sind Erledigungen ohne Bescheidcharakter (vgl. Ritz, BAO³, §92 Tz 17, VwGH v. 9.6.1989, 89/17/0006, v. 24.1.2000, 96/17/0339, v. 15.5.2000, 95/17/0458). Der Zurückweisungsbescheid erging somit zu Recht, womit die Berufung als unbegründet abzuweisen war. Wien, am 2. September 2010

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/2553-W/09
Stammnummer
49004
Gültig
02.09.2010 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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