Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0341-Z1W/07
Festsetzung von Säumniszinsen nach Art. 232 ZK
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0341-Z1W/07vom 02.09.2010
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des RX, XY, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Holzer, 8600 Bruck/Mur, Mittergasse 10, vom 19. November 2007 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Wien vom 12. Oktober 2007, GZ 100000/84177/2006, betreffend Festsetzung von Säumniszinsen nach Art. 232 Zollkodex (ZK), entschieden:
Der Beschwerde wird Folge gegeben. Die Säumniszinsen werden in Höhe von € 0,00 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 15. Mai 2006, GZ 100/42.945/2002-579, setzte das Zollamt Wien gemäß
§ 80 Abs. 1 und Abs. 2 ZollR-DG Säumniszinsen in Gesamthöhe von € 74.480,44 fest.
Dagegen richtet sich die Berufung vom 1. Juni 2006. Darin wurde im Wesentlichen wie folgt vorgebracht:
Es sei bisher weder die Bemessungsgrundlage für die Abgabenverbindlichkeit noch das grundsätzliche Vorliegen einer Säumnis rechtskräftig festgestellt worden. Im Übrigen sei im Finanzstrafverfahren beim Landesgericht Leoben noch eine Entscheidung über die Strafhöhe und die Wertersatzstrafe ausstehend.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 12. Oktober 2007, GZ 100000/84177/2006, gab das Zollamt Wien der Berufung teilweise statt und setzte die Säumniszinsen in Höhe von € 67.886,30 fest; mit Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom 26. Juli 2007, GZ ZRV/0062-Z1W/06, sei die Bemessungsgrundlage auf € 887.596,38 herabgesetzt worden.
Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 19. November 2007. Darin wurde im Wesentlichen wie folgt vorgebracht:
Gegen die Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom 26. Juli 2007, GZ ZRV/0062-Z1W/06, sei eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben worden. Die Behörde gehe daher zu Unrecht von der von ihr angenommenen Bemessungsgrundlage sowie insgesamt von einer Säumnis des Beschwerdeführers aus. Im Übrigen könne Säumnis erst vorliegen, wenn die neu errechnete Einfuhrzollschuld vorgeschrieben werde und hierzu eine Zahlungsaufforderung ergehe.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Ist der Abgabenbetrag nicht fristgerecht entrichtet worden, so werden gemäß Art. 232 Abs. 1 lit. b erster Satz ZK zusätzlich zu dem Abgabenbetrag Säumniszinsen erhoben.
Ist der Abgabenbetrag nicht fristgerecht entrichtet worden, sind gemäß
§ 80 Abs. 1 ZollR-DG Säumniszinsen zu erheben, wenn die Säumnis mehr als fünf Tage beträgt.
Der Zoll-Senat 1 (W) des Unabhängigen Finanzsenates hat in seiner Berufungsentscheidung vom 20. August 2009, GZ ZRV/0172-Z1W/09, festgestellt, dass für die Bf. keine Zollschuld entstanden sei.
Die Säumniszinsen sind daher in Höhe von € 0,00 festzusetzen.
Aufgrund dieser Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 2. September 2010
Normen und Schlagworte
- Art. 232 Abs. 1 lit. b ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 80 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0341-Z1W/07
- Stammnummer
- 48988
- Gültig
- 02.09.2010 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF