Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0333-K/02
Familienheimfahrten eines Beamten während eines UNO-Auslandseinsatzes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0333-K/02vom 23.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Entstehen durch eine Auslandstätigkeit abzugsfähige Aufwendungen, sind sie mit den steuerfreien Kostenersätzen, die für die Auslandstätigkeit gewährt wurden, gegen zu rechnen. Sind die für die Auslandstätigkeit erhaltenen steuerfreien Bezüge höher als die damit verbundenen abzugsfähigen Aufwendungen, liegen keine Werbungskosten vor.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt betreffend Einkommensteuer
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1998
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem angeschlossenen
Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. ist Gendarmeriebeamter
am Gendarmerieposten mit Dienstort B. K.. Von Jänner bis Juli 1998 war der
Bw. dem österreichischen UNIPTF-Kontingent in Bosnien-Herzegowina
dienstzugeteilt. Während dieser Zeitspanne wurden seine Bezüge als
Bundesbeamter weiterhin ausbezahlt. Darüber hinaus erhielt der Bw. eine
Auslandseinsatzzulage nach dem Auslandseinsatzzulagengesetz (AEZG), BGBl. Nr.
365/1991, in Höhe von S 29.327,-- pro Monat.
In seiner Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1999 (richtig:
1998) beantragte der Bw. ua. die steuerliche Berücksichtigung von
Aufwendungen (S 2.646,--) für zehn während der Zeit seines
Auslandsaufenthaltes durchgeführter "Familienheimfahrten" zu seiner
Ehegattin am (damaligen) Wohnsitz B. K., St. 120/5 als Werbungskosten. Der Bw.
berechnete die Aufwendungen folgendermaßen: 10 Fahrten (Tour-retour)
à 54 km (Entfernung zwischen dem Wohnort und der Staatsgrenze beim
Karawankentunnel) mit S 4,90. Weiters machte der Bw. S 701,--
(Dienstreisen) und S 490,-- (Kilometergeld) als Werbungskosten
geltend.
Das Finanzamt versagte im
angefochtenen mit 20. November 2000 datierten Einkommensteuerbescheid 1998 die
Anerkennung der geltend gemachten Aufwendungen für Familienheimfahrten und
führte begründend dazu aus, dass die Fahrten zwischen Wohnung und
Staatsgrenze nicht berücksichtigt werden könnten, da diese Kosten ihre
Deckung durch die Auslandseinsatzzulage fänden.
In der gegen diesen Bescheid
erhobenen Berufung brachte der Bw. vor, dass Fahrten zwischen der Wohnung und
der Staatsgrenze von der sog. AEZ nicht abgedeckt würden. Die AEZ diene nur
zur Bestreitung der Kosten im Ausland. Er habe Lohnsteuer für den laufenden
Gehalt 1998 bezahlt und verweise auf die Regelung mit den Bediensteten des
Österreichischen Bundesheeres.
Auf das Ergänzungsersuchen
des Finanzamtes vom 28. Juni 2001, den Einkommensnachweis des UNO-Aufenthaltes
in Bosnien vorzulegen, teilte der Bw. ua. mit, dass es laut Auskunft des
Bundesrechenamtes nicht vorgesehen sei, Einkommensnachweise über
Auslands-Einsatzzulagen für das Finanzamt auszustellen.
In der mit 21. Januar 2002
abweisenden Berufungsvorentscheidung führte das Finanzamt aus, dass die
durch die Auslandstätigkeit entstandenen (dem Grunde nach)
abzugsfähigen Aufwendungen bei Ermittlung der Werbungskosten den
steuerfreien Kostenersätzen, die für den Auslandseinsatz gewährt
worden seien, gegen zurechnen seien. Sofern die für die
Auslandstätigkeit erhaltenen steuerfreien Bezüge höher seien als
die damit verbundenen abzugsfähigen Aufwendungen, lägen keine
Werbungskosten gemäß
§ 16 EStG vor.
Mit Schreiben vom 20. Februar
2002 erhob der Bw. ua. "Einspruch" gegen die Berufungsvorentscheidung für
1999 und 1998 betreffend Dienstreisen und beruflicher Fortbildung. Hinsichtlich
der "Familienheimfahrten" unterblieben jegliche Ausführungen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Auslandseinsatzzulagen, die
nach den Bestimmungen des BG, BGBl 1991/365, gezahlt werden, sind ohne
Einschränkung steuerfrei (vgl. § 3 Abs. 1 Z 24 EStG 1988 : von der
Einkommensteuer sind befreit: Die Auslandszulage im Sinne des § 1
Abs. 1 des Auslandszulagengesetzes, BGBl I Nr. 66/1999 (Z 24: BGBl I
1999/106 ab 15. 7. 1999).
Gemäß
§ 16 Abs.
1 EStG 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung,
Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart
abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.
Gemäß
§ 20 Abs.
2 EStG 1988 dürfen bei der Ermittlung der Einkünfte Aufwendungen oder
Ausgaben, soweit sie mit nichtsteuerpflichtigen Einnahmen oder
Kapitalerträgen im Sinne des § 97 leg. cit. in unmittelbar
wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, nicht abgezogen werden.
Grundsätzlich gilt, dass
nur jene Aufwendungen bzw. Ausgaben, welche nicht durch (steuerfreie)
Kostenersätze seitens des Dienstgebers oder von dritter Seite abgedeckt
werden, Werbungskosten darstellen. Aus diesem Grunde sind die durch die
Auslandstätigkeit entstandenen, dem Grunde nach abzugsfähigen
Aufwendungen für Familienheimfahrten bei der Ermittlung der Werbungskosten
den steuerfreien Bezügen und Kostenersätzen, die für den
Auslandseinsatz gewährt wurden, gegen zurechnen. Soferne die für die
Auslandstätigkeit erhaltenen steuerfreien Bezüge höher sind als
die damit verbundenen abzugsfähigen Aufwendungen (zB. Kosten der Wohnung am
Einsatzort, Familienheimfahrten), liegen diesbezüglich keine Werbungskosten
vor (vgl. Hofsstätter/Reichel, Kommentar zum EStG 1988, Bd. IIIA, § 16
Tz 3).
Laut Auskunft des
Bundesministeriums für Inneres, vom 2. Juni 2003, hat der Bw. im
Berufungsjahr vom Entsendestaat Österreich eine steuerfreie
Auslandseinsatzzulage in Höhe von S 29.327,-- pro Monat im Einsatzgebiet
erhalten. Da die geltend gemachten Aufwendungen für Familienheimfahrten
durch die steuerfreie Auslandseinsatzzulage zur Gänze abgedeckt werden,
kommt ein Werbungskostenabzug im vorliegenden Fall nicht in Betracht.
Die vom Bw. ins Treffen
geführten Argumente, dass Fahrten zwischen der Wohnung und der Staatsgrenze
nicht durch die Auslandseinsatzzulage gedeckt seien und dass er Lohnsteuer
für den laufenden Gehalt bezahlt hätte, erweisen sich als nicht
stichhältig. Denn nur die Dienstzuteilung zum UNIPTF-Kontingent war kausal
dafür, dass überhaupt Familienheimfahrten durchgeführt wurden.
Würde keine Dienstzuteilung nach Bosnien stattgefunden haben, so wäre
auch eine Diskussion hinsichtlich der nunmehr den Gegenstand dieses Verfahrens
bildenden Heimfahrten hinfällig. Die Konsequenz daraus ist, die, dass ein
(unmittelbarer) Bedingungszusammenhang zwischen den als Bundesbeamter erzielten
inländischen steuerpflichtigen Einkünften und den durch die
Auslandstätigkeit hervorgerufenen Familienheimfahrten nicht herzuleiten
ist.
Das Vorbringen des Bw., wonach
es nicht möglich sei Einkommensnachweise hinsichtlich der
Auslandseinsatzzulage vorzulegen, ist nicht glaubhaft. Vielmehr war es dem UFS
im Amtshilfeverfahren mit dem Bundesministerium für Inneres möglich,
die diesbezüglichen Daten zu erhalten.
Was die geltend gemachten
Werbungskosten von insgesamt S 1.191,-- (Dienstreisen S 701,-- und Kilometergeld
S 490,--) anlangt, so sind sie durch den Werbungskostenpauschalbetrag von S
1.800,-- mitberücksichtigt. Ein näheres Eingehen auf die Argumente,
wann Dienstreisen bzw. Fortbildungen vorliegen, die steuerlich zu
berücksichtigen sind, erübrigt sich für das Veranlagungsjahr
1998.
Hingewiesen wird darauf, dass
der Berechnung der Lohnsteuer der berichtigte Lohnzettel für 1998 zu Grunde
gelegt wurde. Darin betragen die unter der KZ 215 ausgewiesenen steuerfreien
Bezüge nach § 68 EStG 1988 S 26.043,00 (bisher: S
25.131,00).
Aufgrund der angeführten
Sach- und Rechtslage war die Berufung abzuweisen.
Klagenfurt,
23. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 24 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Familienheimfahrten eines Beamten im Auslandseinsatz (UNIPTF-Bosnien-Herzegowina)Gegenrechnung der Werbungskosten mit den steuerfreien Kostenersätzenkein Werbungskostenabzugwenn die für die Auslandstätigkeit erhaltenen steuerfreien Bezüge höher sind als die abzugsfähigen Aufwendungen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0333-K/02
- Stammnummer
- 4898
- Gültig
- 23.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF