Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4242-W/02
Familienbeihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4242-W/02vom 10.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 21. und 22. Bezirk in Wien betreffend
Abweisung des Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe (inkl.
Erhöhungsbetrag für erheblich behinderte Kinder) ab 1. Dezember
2000 für S.H., entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist
gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 8. August
2002 wies das Finanzamt den Antrag auf Gewährung der erhöhten
Familienbeihilfe ab Dezember 2000 für die bereits volljährige Tochter
der Bw. ab.
Das Finanzamt begründete
seinen Bescheid damit, dass nach dem vorliegenden ärztlichen Zeugnis der
Grad der Behinderung zwar mit 70 v.H. bescheinigt worden sei, nicht jedoch, dass
das Kind voraussichtlich dauernd außerstande sei, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen.
Mit Schreiben vom 26. August
2002 erhob die Bw. gegen obigen Bescheid Berufung. Sie verwies im Wesentlichen
auf die einschlägigen Bestimmungen des
Familienlastenausgleichsgesetzes.
Das Finanzamt legte die
Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung
vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2
Abs. 1 lit. c Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967
besteht Anspruch auf Familienbeihilfe (und erhöhte Familienbeihilfe)
für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21.
Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung jedoch
spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen
körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd
außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Gemäß
§ 8
Abs. 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes
erheblich behinderte Kind.
Als erheblich behindert gilt
ein Kind gemäß
§ 8 Abs. 5 FLAG 1967, bei dem eine
nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im
körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der
Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum
von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss
mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das
voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf
Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung
ausschließen.
Der
Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich
selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist gemäß Abs. 6 leg. cit.
durch eine Bescheinigung eines inländischen Amtsarztes, einer
inländischen Universitätsklinik, einer Fachabteilung einer
inländischen Krankenanstalt oder eines Mobilen Beratungsdienstes der
Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen nachzuweisen. Kann auf
Grund dieser Bescheinigung die erhöhte Familienbeihilfe nicht gewährt
werden, hat das Finanzamt einen Bescheid zu erlassen. Zur Entscheidung über
eine Berufung gegen diesen Bescheid hat die Finanzlandesdirektion ein Gutachten
des nach dem Wohnsitz des Berufungswerbers zuständigen Bundesamtes für
Soziales und Behindertenwesen einzuholen.
Gemäß
§ 8 Abs.
6 FLAG (idF BGBl I Nr. 105/2002) ist der Grad der Behinderung oder die
voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens
nachzuweisen.
Im gegenständlichen
Berufungsfall hat die Tochter der Bw. nach der Matura im
Wintersemester 1998/99 an der Universität Wien die Studienrichtung
Pädagogik inskribiert bzw. ab Herbst 1999 an der Pädagogischen
Akademie das Lehramtsstudium (für Sonderschulen) begonnen. Im eingeholten
Sachverständigengutachten vom 17. Dezember 2002 stellte Dr. S., Facharzt
für Neurologie und Psychiatrie, fest, dass die Erkrankung (Residualsyndrom
- Richtsatzposition V/e/585 -Behinderungsgrad 70 v.H.) bei der Untersuchten
bereits Anfang des Jahres 1998 manifest geworden sei und bestätigte
weiters, dass die Betroffene voraussichtlich dauernd außerstande sei, sich
selbst den Unterhalt zu verschaffen. Der Ärztliche Dienst des Bundesamt
für Soziales und Behindertenwesen (BSB) Wien, Niederösterreich und
Burgenland schloss sich diesem Gutachten an.
Da laut erwähntem
Gutachten die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit des Kindes, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen, noch während der Berufsausbildung eingetreten
ist, liegen die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der
Familienbeihilfe (und somit auch für den Erhöhungsbetrag wegen
erheblicher Behinderung ) vor.
Es war daher wie im Spruch zu
entscheiden.
Wien,
10. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
erhöhte Familienbeihilfeerheblich behindertvoraussichtlich dauernd außerstande sich den Unterhalt zu verschaffenFunktionsbeeinträchtigung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4242-W/02
- Stammnummer
- 4894
- Gültig
- 10.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF