Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0220-Z1W/02
Erstattung von Alkoholsteuer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0220-Z1W/02vom 09.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die im § 54 Abs 3 AlkStG enthaltene Regelung, dass die Erstattung der Alkoholsteuer u.a. nur dann zu gewähren ist, wenn vor der Verbringung des Alkohols in einen anderen Mitgliedstaat dies dem zuständigen Zollamt angezeigt worden ist, ist mit der Systemrichtlinie (SytemRL) konform.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten
durch Dr. Viktor Wolczik, gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes
Wien vom 29. Oktober 2001, GZ. 100/58118/2001, betreffend
Alkoholsteuer, entschieden:
Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Am 28.August 2001 wies das
Hauptzollamt Wien mit seinem Bescheid Zl. 100/6803/2001 den Antrag der Bf. vom
31.Juli 2001auf Erstattung von Alkoholsteuer für 6000 Flaschen à
0,7 Liter Johnnie Walker Red Label 40 vol% mit 1680 Liter Alkohol in der
Höhe von ATS 231.840,00 ( Euro 16.848,47 ) gem. § 54 Abs.3
Alkoholsteuergesetz 1995 ( AlkStG ) ab. Dagegen brachte die Bf. den Rechtsbehelf
der Berufung ein, worin ausschließlich Nachsichtsgründe dahingehend
vorgebracht wurden, dass sie die mit 1.Jänner 2001 in Kraft getretene
Novelle des § 54 AlkStG, worin die Erstattung von einer vor dem Verbringen
des Alkohols zu machenden Anzeige an das zuständige Zollamt abhängig
gemacht wird, unverschuldet zum Zeitpunkt des Verbringens nicht gekannt habe und
daher diese Anzeige unterlassen habe..
Mit seiner
Berufungsvorentscheidung vom 29. Oktober 2001, Zl. 100/58118/2001, wies das
Hauptzollamt Wien diese Berufung als unbegründet ab, worauf die Bf. den
Rechtsbehelf der Beschwerde einbrachte und dort ausführte:
"Mit oben zitierter
Berufungsvorentscheidung lehnte die Behörde erster Instanz die Berufung der
Einschreiterin vom 2.10.2001 ab.
Dies unter anderem mit der
Begründung, dass die Ausführungen in der Berufungsschrift
bezüglich der Umstände, die zu dem Versäumnis ( Unterlassung der
vorherigen Anzeige der Verbringung beim Hauptzollamt Wien ) und letztendlich zum
Nachteil der Berufungswerberin geführt haben, nicht berücksichtigt
werden konnten.
Nach Ansicht der
Beschwerdeführerin, die die in der Berufung vom 2.10.2001 getätigten
Ausführungen auch zum Inhalt dieser Beschwerde erhebt, ist jedenfalls auch
zu berücksichtigen, dass Doppelbesteuerungen innerhalb der EU nach der
Zweckbestimmung des Gesetzgebers verhindert werden sollen.
Fakt ist jedoch, dass der
ausländische Geschäftspartner der Einschreiterin die betreffende Ware
exklusiv der österreichischen Steuer erhalten hat und der Einschreiterin
damit der wirtschaftliche Schaden der Doppelbesteuerung innerhalb der EU zuteil
wird ( Versteuerung in Österreich und den Niederlanden ).
Aus diesem Grund liegt nach
Ansicht der Einschreiterin/Beschwerdeführerin ein Eingriff in das
bundesverfassungsgesetzlich geschützte Eigentumsrecht vor, da die
entrichtete Steuer nicht rückerstattet wird.
Wie schon in der Berufung
ausgeführt, ist es der Einschreiterin/Beschwerdeführerin nicht
vorzuwerfen, bis zum Datum der Verständigung (30.1.2001) von der
Behörde erster Instanz von der Novelle vom Verbrauchsteuergesetz keine
Kenntnis erlangt zu haben, zumal um künftige Beachtung im Interesse der
Einschreiterin gebeten wurde.
Beweis: wie
bisher Ständige Rechtssprechung des VfGH zu Art. 5 StGG und Art.11.
ZP-MRK
Unter Hinweis auf die
bisherigen Ausführungen wird gestellt der Antrag, die Finanzlandesdirektion
für das Bundesland Wien möge den angefochtenen Bescheid aufheben und
dem gegenständlichen Antrag auf Erstattung entrichteten Verbrauchsteuer,
festgehalten in Punkt 1. der Berufung, stattgeben."
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gem. § 54 Abs 1 Ziffer 1
AlkStG wird die Steuer auf Antrag erstattet oder vergütet für ein
nachweislich versteuertes Erzeugnis, das zu gewerblichen Zwecken
(einschließlich Versandhandel ) in einen anderen Mitgliedsstaat verbracht
worden ist.
Gem. Abs 3 leg.cit. wird eine
Erstattung oder Vergütung nach Abs 1 u.a. nur gewährt, wenn die
Verbringung dem im Abs. 6 genannten Zollamt vorher angezeigt worden
ist.
Gem. Abs 6 leg.cit obliegt die
Erstattung oder Vergütung der Alkoholsteuer dem Zollamt, in dessen Bereich
der Berechtigte seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat .
In der ggstdl. Angelegenheit
ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Am 23.Jänner 2001 kaufte
die Bf. von der U 1000 Kartons zu je 6 Flaschen zu 0,7 Liter Whisky der Marke
Johnnie Walker Red Label 40 vol% zu einem Nettopreis pro Flasche von ATS 96,00.
Am 24.Jänner 2001 versandte die Bf. die gesamte Ladung Whisky mit einem
vereinfachten Begleitdokument in die Niederlande an die K per LKW, wo sie am 29.
Jänner 2001 auch ankam. Eine Benachrichtigung des Hauptzollamts Wien
über die geplante Verbringung des Alkohols in die Niederlande ist nicht
erfolgt. Offensichtlich als Serviceleistung informierte das Hauptzollamt Wien
die Bf. mit Schreiben vom 26. Jänner 2001 über die seit 1.Jänner
2001 geltende Rechtslage bei Erstattungen gem. § 54 Abs 3 AlkStG. Die Bf.
informierte erst dann die im Unternehmen dafür zuständigen Herren.
Nach Angabe der U war der Whisky (wohl in Österreich ) zum Regelsteuersatz
versteuert worden.
Wie aus dem oben zitierten
Gesetzestext des § 54 Abs 3 AlkStG in der Fassung BGBl.I 2000/142,
gültig ab dem 1. Jänner 2001, ist es u.a. eine zwingende Voraussetzung
für die Erstattung von Alkoholsteuer, dass die Verbringung von Alkohol in
andere Mitgliedstaaten der EG vorher - das kann sinnvoll nur heißen
vor der Verbringung - dem zuständigen Zollamt, das ist hier das
Hauptzollamt Wien, angezeigt wird. Die gesetzliche Formulierung " eine
Erstattung wird nur gewährt " ist nach Ansicht des Senates hier eindeutig
und lässt nur diesen Schluß zu.
Die Bf. bringt dazu in ihrer
Beschwerde vor, dass der Gesetzgeber Doppelbesteuerungen innerhalb der EU
verhindern wollte, der ausländische Geschäftspartner der Bf. die Ware
exklusive der österreichischen ( wohl Alkohol )Steuer erhalten habe und der
Einschreiterin der wirtschaftliche Schaden der Doppelbesteuerung innerhalb der
EU zuteil würde.
Dazu ist auszuführen, dass
Basis für die gesetzliche Regelung des § 54 Abs 3 AlkStG der Art. 7
Abs 1 und Abs 6 und vor allem Art. 22 Abs 3 der Systemrichtlinie 92/12 EWG des
Rates vom 12.Feber 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die
Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren ( SystemRL
)war:
Befinden sich gem. Art. 7 Abs 1
der SystemRL verbrauchsteuerpflichtige Waren, die in einem Mitgliedstaat bereits
in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt worden sind , zu
gewerblichen Zwecken in einem anderen Mitgliedstaat, so werden die
Verbrauchsteuern in dem Mitgliedstaat erhoben , in dem sich die Waren
befinden.
Gem. Abs 6 leg. cit. wird die
in dem ersten in Abs 1 genannten Mitgliedstaat entrichtete Verbrauchsteuer nach
den Bestimmungen des Art. 22 Abs 3 rückerstattet.
Gem. Art. 22 Abs 3 der SystemRL
hat in den im Artikel 7 genannten Fällen der Abgangsmitgliedstaat die
entrichtete Verbrauchsteuer unter der Voraussetzung zu erstatten, dass die
Verbrauchsteuer im Bestimmungsmitgliedstaat nach dem Verfahren des Artikels 7
Abs 5 bereits entrichtet wurde. Jedoch brauchen die Mitgliedstaaten diesem
Erstattungsantrag nicht stattzugeben, wenn er den von ihnen festgelegten
Kriterien nicht entspricht.
Die Systemrichtlinie sieht
sohin grundsätzlich durchaus ein Verfahren vor, das die Doppelbesteuerung
jedenfalls einschränkt und die im Abgangsstaat erfolgte Besteuerung durch
Erstattung rückgängig machen kann. Dem Mitgliedstaat wird allerdings
auch zugestanden, die Erstattung von weiteren, von ihm selbst festzulegenden
Voraussetzungen abhängig zu machen. Der Gesetzgeber in Österreich hat
von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht, als weitere Voraussetzung
für die Erstattung die vor dem Verbringen zu machende Anzeige an das
Zollamt normiert und wie die Erläuternden Bemerkungen im
Budgetbegleitgesetz 2001 zum § 54 Abs 3 AlkStG zeigen, dies damit
begründet, dass die vorherige Anzeige zur Hintanhaltung von
Missbräuchen dienen soll. Die Zulassung der Gewährung einer Erstattung
soll vor dem Versand der Waren zu erfolgen haben.
Nach Ansicht des Senates ist
die ab dem 1. Jänner 2001 geltende Regelung des § 54 Abs 3 AlkStG in
der Fassung BGBl.Nr. I 142/2000 damit jedenfalls als mit der SystemRL konform
anzusehen.
Die verfassungsrechtlichen
Bedenken der Bf. werden in diesem Sinne nicht geteilt, weil hier sowohl seitens
des gemeinschaftlichen als auch des nationalen Gesetzgebers ein durch
Kontrollzwecke - diese sind schon im Titel der Systemrichtlinie verankert
- wohl begründetes Abgehen vom grundsätzlichen Ziel der Vermeidung der
verbrauchsteuerrechtlichen Doppelbesteuerung im Gemeinschaftsraum gerechtfertigt
ist.
Das weitere von der Bf. in der
Beschwerde übernommene Berufungsvorbringen, dass ihr die Unwissenheit
über die seit dem 1. Jänner 2001 in Kraft befindlichen Regelung des
§ 54 Abs 3 AlkStG zum Zeitpunkt der Verbringung des Alkohols nicht
vorzuwerfen sei und die daran anknüpfenden weiteren Überlegungen sind
- wie auch im Punkt 1. des Berufungsantrages ausdrücklich vorgebracht
- im Rahmen eines Nachsichtsverfahrens ( gem. § 236
Bundesabgabenordnung ) und nicht in diesem Verfahren zu klären. Der Senat
geht davon aus, dass der das Alkoholsteuergesetz betreffende Teil des
Budgetbegleitgesetzes 2001, korrekt zustandegekommen und kundgemacht worden ist
- das Bundesgesetzblatt I Nr. 142/2000 wurde ausgegeben am 29. Dezember
2000 - und damit gem. Art. 49 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) auch mit Ablauf
des Tages nach der Herausgabe und Versendung des Bundesgesetzblattes für
alle und daher auch für die Verantwortlichen der Bf. verbindlich war. Die
als Serviceleistung zu sehende Information der Bf. über die Gesetzesnovelle
durch das Hauptzollamt Wien mit dem Schreiben vom 26. Jänner 2001 kann
darauf keinen Einfluss haben. Subjektive Tatbestandsmerkmale wie die
Vorwerfbarkeit oder Nichtvorwerfbarkeit der Gesetzesunkenntnis sind im § 54
Abs 3 AlkStG nicht enthalten und können daher in diesem
Erstattungsverfahren nicht berücksichtigt oder beurteilt werden. Auch
Übergangsbestimmungen sind im Rahmen dieser Gesetzesnovelle dazu nicht
ergangen.
Da daher schon aus den
genannten Gründen eine Erstattung der Alkoholsteuer nicht in Frage kommt,
kann sich ein Eingehen des Senates auf den weiteren sonst bedeutsamen Umstand,
dass seiner Meinung nach ein Nachweis der Entrichtung der Alkoholsteuer in
Österreich durch eine einfache Erklärung der U jedenfalls nicht
gelungen ist, erübrigen. Es war sohin spuchgemäß zu
entscheiden.
Wien,
9. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 54 Abs. 3 AlkStG, Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994
- Art. 7 Abs. 1 SystemRL, RL 92/12/EWG, ABl. Nr. L 76 vom 23.03.1992 S. 1
- Art. 7 Abs. 6 SystemRL, RL 92/12/EWG, ABl. Nr. L 76 vom 23.03.1992 S. 1
- Art. 22 Abs. 3 SystemRL, RL 92/12/EWG, ABl. Nr. L 76 vom 23.03.1992 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0220-Z1W/02
- Stammnummer
- 4888
- Gültig
- 09.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF