Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2974-W/02
Bauherrenmodell
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2974-W/02vom 08.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom
7. Juli 1992 betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Laut Kaufvertrag vom 7. August
1984 erwarb der Bw. von Dipl. Ing. H. und G. einen Anteil von 40/3475 an der
Liegenschaft EZ. 425 KG A. um einen Kaufpreis von S 73.000,00.
Im Pkt. VIII. des Kaufvertrages
ist festgehalten, dass der Käufer gemeinsam mit anderen Miteigentümern
der Liegenschaft im Rahmen einer Bauherrengemeinschaft beabsichtigt ein
Eigentumswohnhaus zu errichten.
Mit der über diesen
Erwerbsvorgang beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien am
20. August 1984 vorgelegten Grunderwerbsteuererklärung wurde eine
Grunderwerbsteuerbefreiung wegen § 4 Abs. 1 Z 2 GrEStG 1955
beantragt.
Für den Erwerb des
gegenständlichen Liegenschaftsanteiles setzte das Finanzamt mit Bescheid
vom 7. Juli 1992 Grunderwerbsteuer ausgehend vom Kaufpreis zuzüglich der
anteiligen Baukosten des Eigentumswohnhauses unter Hinweis auf das Erkenntnis
des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Oktober 1990, Zl. 89/13/0112 (richtig:
89/15/0112), wonach der Bw. nicht Bauherr sei, fest.
In der dagegen rechtzeitig
eingebrachten Berufung wendete der Bw. sinngemäß ein, er sei
über den Inhalt des in der Bescheidbegründung angeführte
Erkenntnisses nicht informiert. Zur Erlangung von Rechtswirksamkeit hätte
es ihm gegenüber ordnungsgemäß zugestellt werden
müssen. Es sei auch nicht richtig, dass er nicht Bauherr gewesen
sei. Er sei seinerzeit sehr wohl als Bauherr aufgetreten, womit nur die
Grundstückskosten, nicht jedoch die Baukosten in die Bemessungsgrundlage
für die Grunderwerbsteuer einzubeziehen seien.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 12. November 2001 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Der
Berufungsvorentscheidung wurde eine Kopie des in der Bescheidbegründung
zitierten Verwaltungsgerichtshoferkenntnisses vom 8. Oktober 1990,
Zl. 89/15/0112 beigelegt. Der Verwaltungsgerichtshof erkannte darin
in Rahmen eines Umsatzsteuerverfahrens, dass der gegenständlichen
"Bauherrengemeinschaft L" keine Bauherreneigenschaft
zukomme.
Gegen die
Berufungsvorentscheidung brachte der Bw. am 20. Dezember 2001 einen
Vorlageantrag ein, mit welchem der Bw. im Wesentlichen angibt, dass entsprechend
einem im Jahre 1992 zwischen dem Bw. und seinem Vertreter geführten
Telefonat die Angelegenheit erledigt und der Betrag durch die Ehegattin des Bw.
einbezahlt worden sei. Es sei nun erforderlich diesen Einzahlungsbeleg
auszuheben und es werde eine Begründung für die Berufung nachgereicht,
sobald die notwendigen Urkunden und Belege vorlägen.
In einem gesonderten
Fristverlängerungsantrag ersuchte der Bw. um Verlängerung der Frist
zur Nachreichung von Zahlungsnachweisen bis zum 31. März 2002.
Eine Nachreichung von Urkunden
und Belegen erfolgte nicht.
In der Folge wurde mit Bescheid
der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland
vom 3. Juli 2002 das gegenständliche Verfahren bis zur
Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu dem unter der Zahl 2002/16/0130
anhängigen Verfahren ausgesetzt. Zu diesem Verfahren ist die
Entscheidung am 19. März 2003 ergangen.
Ergänzend ist zum
Sachverhalt noch Folgendes auszuführen:
Das gegenständliche
Bauherrenprojekt umfasste die Errichtung eines Wohnhauses mit 65 Wohnungen,
wobei 54 Wohnungen mit einer Wohnnutzfläche von jeweils weniger als 41 m2
und 11 Wohnungen mit einer Wohnnutzfläche zwischen 51,66 m2 und 63,62 m2
projektiert waren.
Die Pläne für das
Wohnhaus wurden der Baubehörde bereits 1983 vorgelegt und die einzelnen
Erwerber wurden in das bereits fertige Planungs-, Vertrags- und
Finanzierungskonzept im Wege eines Vertragsgeflechtes eingebunden.
Im Rahmen des
Grunderwerbsteuerverfahrens betreffend das gegenständliche Bauherrenprojekt
setzte das Finanzamt nach entsprechenden Ermittlungen bereits am
18. November 1986 gegenüber einem weiteren Erwerber eines
Miteigentumsanteiles an der gegenständlichen Liegenschaft mit
vorläufigem Bescheid Grunderwerbsteuer vom Kaufpreis fest.
Im Zuge des folgenden
Berufungsverfahrens wurde am 19. Jänner 1988 von der Referentin
bei der Baubehörde Einsicht in den Bauakt genommen und ua. eine Kopie der
Liste der Mitglieder der "Bauherrengemeinschaft", in der auch der
Name des Bw. aufscheint und ein Einreichplan, der als Bauführer die
Bauunternehmung Dipl. Ing. H. nennt. Weiters erfolgte vom Finanzamt am
21. September 1988 eine Anfrage an den damaligen Vertreter der
Miteigentümergemeinschaft.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 4 Abs. 1 Z. 2 lit. a
des auf den gegenständlichen Fall noch anzuwendenden GrEStG 1955 nahm von
der Besteuerung den Erwerb eines Grundstückes zur Schaffung von
Arbeiterwohnstätten aus.
Die Steuer ist vom Wert der
Gegenleistung zu berechnen (§10 Abs. 1 GrEStG 1955).
Das gegenständliche
Bauherrenprojekt war bereits mehrfach Gegenstand von
Verwaltungsgerichtshofbeschwerden.
So erkannte der
Verwaltungsgerichtshof am 26. Jänner 1989, Zl. 88/16/0100, dass in Hinblick
auf die überwiegend unterdurchschnittliche Wohnnutzfläche der
einzelnen Wohneinheiten das vertragsgegenständliche Grundstück nicht
der spezifischen Zweckbestimmung des § 4 Abs. 1 Z. 2 lit. a GrEStG 1955
"Zur Schaffung von Arbeiterwohnstätten" entsprach.
Da die einzelnen Erwerber auf
Grund der Einbindung in das bereits fertige Planungs-, Vertrags- und
Finanzierungskonzept im Wege eines Vertragsgeflechtes nicht als Bauherrn
angesehen werden können, erfolgte die Einbeziehung der Baukosten in die
Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage zu Recht. Dazu ist auch auf das im
Sachverhalt angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
8. Oktober 1990, 89/15/0112 zu verweisen.
Weiters ist in Bezug auf die
Beschwerde, zu welcher das gegenständliche Verfahren ausgesetzt war,
festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof erkannte, dass auf Grund der von
den Abgabenbehörden in der Grunderwerbsteuersache
"Bauherrengemeinschaft L." getätigten Ermittlungen das
Recht auf Festsetzung der Grunderwerbsteuer für die im Jahre 1984
getätigten Erwerbe von Miteigentumsanteilen an der gegenständlichen
Liegenschaft im Jahre 1992 noch nicht verjährt waren.
Zum Vorbringen im
Vorlageantrag, wonach die Begründung für die Berufung vom Vorliegen
eines Einzahlungsbeleges abhängig gemacht wurde, wird bemerkt, dass eine
allfällige Einzahlung der Grunderwerbsteuer für eine Erledigung der
Berufung nicht relevant ist. Auch wurden keine weiteren Urkunden und
Belege vorgelegt.
Die Berufung war daher als
unbegründet abzuweisen.
Wien,
8. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 10 Abs. 1 GrEStG 1955, Grunderwerbsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 140/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2974-W/02
- Stammnummer
- 4885
- Gültig
- 08.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF