Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0314-I/02
Zu Gunsten der Lebensgefährtin übernommene Kreditrückzahlungsverpflichtung als Gegenleistung für deren Übergabe eines Miteigentumsanteiles an ihren Grundstücken
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0314-I/02vom 08.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Mit Übergabevertrag übertrug dessen Lebensgefährtin dem Bw. den ideellen Hälfteanteil an der mit einer Hypothek belasteten Liegenschaft. Als Ergebnis von ergänzenden Sachverhaltsfeststellungen war in freier Beweiswürdigung davon auszugehen, dass zeitgleich mit der Übergabe des Hälfteeigentums sich der Bw. im Innenverhältnis durch eine diesbezügliche Abrede gegenüber der Lebensgefährtin zur Rückzahlung dieses am Grundstück sichergestellten Kredites verpflichtet hat. Die Rückzahlung des von der Lebensgefährtin aufgenommenen Kredites an die Sparkasse bildet als übernommene sonstige Leistung gemäß § 5 Abs.1 Z 1 GrEStG die Gegenleistung für die Übertragung des Hälfteanteiles an der Liegenschaft, oblag doch die Rückzahlungsleistung an die Sparkasse der Lebensgefährtin, die aber auf Grund einer Abrede zwischen den Lebenspartnern vom Übernehmer getragen werden musste und die sich also im Vermögen der Übergeberin und zu deren Gunsten auswirkte.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. Christian Pichler, gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck betreffend
Grunderwerbsteuer entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass ausgehend von einer
Bemessungsgrundlage von 34.483,26 € die Grunderwerbsteuer in Höhe von
1.206,91 € festgesetzt wird.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
E.M. Sch. war
Alleineigentümerin der Liegenschaft in EZl des Grundbuches V. Belastet ist
diese Einlage ua. durch Pfandrechte im Höchstbetrag von 910.000 S und im
Höchstbetrag von 949.000 S für die Sparkasse X. Im
Übergabevertrag vom 30. Juni 1999 wurde von E.M.Sch als Übergeberin
und R.S. als Übernehmer in Punkt II folgende Übergabsvereinbarung
getroffen:
"E.M.
Sch. übergibt ihrem Lebensgefährten R.S. jeweils einen ideellen
Hälfteanteil an den Liegenschaften in EZln des Grundbuches V, und dieser
übernimmt einen ideellen Hälfteanteil hieran an sein
Eigentum.
Festgehalten
wird, daß die Übergabe dieser Anteile durch die Überlassung des
Mitbesitzes an den unter Punkt I genannten Grundparzellen in der Natur bereits
im August 1998 stattfand, so daß dieser Vertrag keines Notariatsaktes
bedarf.
Weiters
wird festgehalten, daß zwar die jeweils im Grundbuch vorgetragenen Lasten
anteilig mitübernommen werden, dies jedoch keiner Schuldübernahme
gleichkommt. Vielmehr bleiben die Zahlungsverpflichtungen, zu deren Besicherung
die erwähnten Pfandrechte einverleibt wurden, unverändert aufrecht.
Die Pfandrechte sind daher bei der Bemessung der Grunderwerbsteuer und
Schenkungssteuer außer Betracht zu lassen.
Die
Übergabe erfolgt in allen Rechten und Pflichten nach Maßgabe des
bisherigen Besitzes ohne Haftung der Übergeberin für eine bestimmte
Qualität oder besondere Beschaffenheit der Übergabsobjekte. Diese sind
dem Übenehmer aufgrund der bereits in der Natur durchgeführten
Besichtigung bekannt."
Als Ergebnis einer
ergänzenden Sachverhaltserhebung wurde festgestellt, dass das Pfandrecht
für die Sparkasse X im Höchsbetrag von 910.000 S als Sicherstellung
für einen von R.S. aufgenommenen und von diesem auch rückgezahlten
Kredit dient, während das Pfandrecht für die Sparkasse Sparkasse X im
Höchstbetrag von 949.000 S als Sicherstellung für einen von E.M.Sch.
aufgenommenen, aber von R.S. rückgezahlten Kredit dient.
Mit dem gegenständlichen
Bescheid wurde gegenüber dem Bw. ausgehend von einer Gegenleistung von
1.859.000 S die Grunderwerbsteuer in Höhe von 65.065 S festgesetzt. Die
Begründung dieser Vorschreibung lautete wie folgt:
"
Da einerseits ein Kredit von Ihnen aufgenommen und andererseits ein anderer von
Ihnen lt. Auskunft der Sparkasse X zurückbezahlt wird, war davon
Grunderwerbsteuer vorzuschreiben."
In der gegen diesen Bescheid
erhobenen Berufung wird eingewendet, der Kredit, zu dessen Besicherung das
Pfandrecht lt. C- OZl. 7 im Höchstbetrag von 910.000 S einverleibt worden
sei, wäre bereits von allem Anfang an vom Übernehmer R. S. aufgenommen
worden, die Übergeberin E.M.Sch. wäre lediglich Realbürgin. Der
weitere Kredit bei der Sparkasse X, zu dessen Besicherung das Pfandrecht im
Höchstbetrag von 949.000 S lt. C- OZL. 8 einverleibt worden sei, wäre
ein Kredit der E.M.Sch, für den R.S. die Haftung als Bürge und Zahler
übernommen habe. Beide Kreditverträge würden durch die
vorliegende Übergabe keinerlei Änderungen erfahren. Die Berechnung der
Grunderwerbsteuer sei unrichtig und habe in der Weise zu erfolgen, dass der
Einheitswert in Höhe von 12.000 S als Grundlage der Bemessung herangezogen
werde.
Das Finanzamt erließ eine
teilweise stattgebende Berufungsvorentscheidung und setzte ausgehend von einer
Gegenleistung von 474.500 S die Grunderwerbsteuer in Höhe von 1.206,91
€ (entspricht 16.607,50 S) fest.
Die Berufungsvorentscheidung
stützte sich unter Anführung der §§ 4 Abs. 1 und 5 Abs. 1 Z
1 GrEStG auf folgende Begründung:
"
Im Gegenstandsfall wurde der Kredit Zahl X der Sparkasse X vom Berufungswerber
aufgenommen und erfolgten auch die Rückzahlungen durch ihn. Da die
Kreditaufnahme bereits vor Liegenschaftserwerb erfolgte und auch die weiteren
Rückzahlungsverpflichtungen vom Berufungswerber getragen werden, war dieser
in Höhe von ATS 910.000,-- aus der Bemessungsgrundlage für die
Berechnung der Grunderwerbsteuer auszuscheiden und war dem Berufungsvorbringen
insoferne stattzugeben.
Der
Kredit der Sparkasse X Nr. Zahl Y wurde hingegen von Frau E.M. Sch. aufgenommen
(Höchstbetrag ATS 949.000) und vom Berufungswerber laut Mitteilung der
Sparkasse X zurückgezahlt. Mit Übergabsvertrag vom 30.6.1999 erhielt
der Berufungswerber den Hälfteanteil an den Liegenschaften der Frau Sch..
Somit stellen auch die Rückzahlungen des oben erwähnten Kredites im
Ausmaß von 1/2 = ATS 474.500,-- eine Gegenleistung im Sinne des § 5
Grunderwerbsteuergesetz dar.
Bemessungsgrundlage
daher: Gegenleistung ATS 474.500,-- davon 3,5 % Grunderwerbsteuer = ATS
16.607,50 , das sind Euro 1.206,91."
Der Bw.
stellte daraufhin den Antrag auf Vorlage seines Rechtsmittels zur Entscheidung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Als Replik auf die
Begründung der Berufungsvorentscheidung wird darin vorgebracht, es treffe
in keiner Weise zu, dass der Bw. irgendwelche Kredite für E.M.Sch. bezahle.
Die diesbezüglichen Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung seien
nicht durch die Bestätigung der Sparkasse X gedeckt. Laut Mitteilung der
Sparkasse X vom 13. Juni 2000 werde lediglich bekräftigt, dass die
gegenständlichen Kredite nach wie vor aufrecht seien und sich keine
Änderungen durch die Übergabsvereinbarung ergeben hätten. Selbst
wenn R.S. irgendwelche Kreditrückzahlungen für E.M. Sch. getätigt
hätte, was bestritten bleibe, so sei in keiner Weise nachvollziehbar,
weshalb diese Rückzahlungen als Gegenleistung für die Übergabe
anzusehen wären. Auch die nunmehrige Bemessungsgrundlage in Höhe von
474.500 S sei unrichtig.Vielmehr müsse der Einheitswert für die
gegenständlichen Liegenschaften zur Bemessung der Schenkungs- und
Grunderwerbsteuer herangezogen werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, BGBl. Nr. 309/1987 unterliegen der
Grunderwerbsteuer, soweit sie sich auf inländische Grundstücke
beziehen, ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch
auf Übereignung begründet.
Nach § 2 Abs. 1 erster Satz GrEStG sind unter
Grundstücken im Sinne dieses Gesetzes Grundstücke iSd
bürgerlichen Rechts zu verstehen.
Aufgrund des § 4 Abs. 1 GrEStG ist die Steuer vom
Wert der Gegenleistung zu berechnen. Gemäß
§ 5 Abs.1 Z 1 GrEStG
ist Gegenleistung bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom
Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer
vorbehaltenen Nutzungen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (siehe etwa Erkenntnis vom 27.6.1984, 84/16/0077 und
vom 25.2.1993, 91/16/0031) ist Gegenleistung die Summe dessen, was der Erwerber
an wirtschaftlichen Werten dagegen zu leisten verspricht, dass er das
Grundstück erhält. Dies ist jede nur denkbare Leistung, die vom
Erwerber für den Erwerb des Grundstückes versprochen wird oder, mit
anderen Worten, alles, was dieser einsetzen muss, um das Grundstück zu
erhalten. Steht somit die Leistung des Erwerbers in einem unmittelbaren,
tatsächlichen und wirtschaftlichen oder, wie auch gesagt wurde, "innerem"
Zusammenhang mit der Erwerbung des Grundstückes, dann ist sie als
Gegenleistung im Sinne des GrEStG anzusehen. Maßgebend ist somit die
kausale Verknüpfung der Gewährung der Leistung auf seiten des
Erwerbers bzw. des Empfanges der Leistung seitens des Veräußerers.
Der Begriff der Gegenleistung ist im wirtschaftlichen Sinn (§ 21 Abs. 1
BAO) zu verstehen. Danach ist für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen
in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht
die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend (VwGH
vom 26.3.1992, 90/16/0211, 0212 und die dort angeführte weitere
Rechtsprechnung).
Verpflichtet sich etwa der Erwerber des Grundstückes
dem Veräußerer gegenüber, eine Schuld zu übernehmen, so ist
die Schuldübernahme eine sonstige Leistung im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 1
GrEStG, wenn sie ohne Anrechnung auf den Kaufpreis erbracht wird. Dabei ist das
zwischen den Vertragsteilen bestehende Innenverhältnis maßgebend, das
heißt, die Schuldübernahme ist dann bei der Ermittlung der
Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen, wenn sich der Käufer
vertraglich verpflichtet hat, den Verkäufer bezüglich dieser
Verbindlichkeit schad-und klaglos zu halten.
Zur Gegenleistung zählen aber auch Leistungen an
Dritte, die dem Veräußerer obliegen, die aber auf Grund einer
Parteienabrede vom Erwerber getragen werden müssen, die sich also im
Vermögen des Veräußerers und zu dessen Gunsten auswirken (vgl.
VwGH 17.2.1994, 92/16/0115, VwGH 29.11.2001, 2001/16/0411, VwGH 8.8.2001,
98/16/0319 und Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band II,
Grunderwerbsteuer, Rz 65 ff zu § 5 GrEStG).
Dem gegenständlichen Berufungsfall liegt zugrunde,
dass dem Bw. von seiner Lebensgefährtin ein ideeller Hälteanteil an
mit Hypotheken belasteten Liegenschaften, die bisher in ihrem Alleineigentum
standen, übertragen wurde. In den Übergabsvereinbarungen (Punkt II des
Übergabevertrages) steht auszugsweise Folgendes:
" Festgehalten
wird, daß die Übergabe dieser Anteile durch Überlassung des
Mitbesitzes an den unter Punkt I. genannten Grundparzellen in der Natur bereits
im August 1998 stattfand, so daß dieser Vertrag keines Notariatsaktes
bedarf.
Weiters wird
festgehalten, dass zwar die jeweils im Grundbuch vorgetragenen Lasten anteilig
mitübernommen werden, dies jedoch keiner Schuldübernahme gleichkommt.
Vielmehr bleiben die Zahlungsverpflichtungen, zu deren Besicherung die
erwähnten Pfandrechte einverleibt wurden, unverändert aufrecht. Die
Pfandrechte sind daher bei der Bemessung der Grunderwerbsteuer und
Schenkungssteuer außer Betracht zu lassen."
Nach Vorliegen der teilweise stattgebenden
Berufungsvorentscheidung besteht zum gegenwärtigen Stand des Verfahrens
allein noch Streit darüber, ob das Finanzamt dem Grunde nach zu Recht die
vom Berufungswerber geleisteten Rückzahlungen für einen von der
übergebenden E.M. Sch. aufgenommenen Kredit ("Höchstbetrag ATS
949.000,--") als Gegenleistung im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes angesehen
hat. Im Ergebnis wurde vom Finanzamt, weil nur ein Hälfteanteil an den
Liegenschaften übertragen wurde, "die Rückzahlungen des oben
erwähnten Kredites im Ausmaß von 1/2 = 474.500 S" als
Bemessungsgrundlage angesetzt.
An Sachverhalt ist auf Grund des vom Berufungswerber
vorgelegten Schreibens der Sparkasse X vom 13. März 2000 unbedenklich davon
auszugehen, dass das in Frage stehende Pfandrecht im Höchstbetrag von
949.000 S als Sicherstellung für den Kredit Zahl Y lautend auf E.M.Sch.
diente, wobei die Rückzahlung durch den Berufungswerber erfolgte. Laut
Pfandurkunde steht die Sparkasse mit E.M.Sch. als Kreditnehmerin in
Geschäftsverbindung und diese verpfändet zur Sicherstellung aller
Forderungen und Ansprüche an Haupt- und Nebenverbindlichkeiten aller Art
bis zum Höchstbetrag von 949.000 S die ihr gehörigen nachstehend
angeführten Liegenschaften. Mit einem weiteren Schreiben vom 13.6.2000
bestätigte die Sparkasse bezugnehmend auf den Übergabsvertrag zwischen
E.M.Sch und R. S, dass der Kredit Nr. Zahl Y lautend auf Frau E.M.Sch. nach wie
vor aufrecht sei und sich bezüglich der Übergabe des
Hälfteanteiles ob EZl GB V keine Änderungen ergeben hätten. Laut
Agrar- Investitionszusage vom 22. Juli 1998 wurde der E.M.Sch. ein Kredit in
Höhe von 730.000 S eingeräumt. Unter Punkt V. wird als Sicherstellung
für diesen Kredit die Höchstbetragshypothek über 949.000 S und
die Haftung als Bürge und Zahler gemäß
§ 1357 ABGB des
R. S. angeführt.
Die Besonderheiten des Einzelfalles, nämlich dass der
Kredit Zahl Y am 6. August 1998 zwischen der Sparkasse X und E.M.Sch vereinbart
worden war, wobei der Berufungswerber diesen Kreditvertrag als Bürge und
Zahler mitunterfertigte und laut Schreiben der Sparkasse die laufenden
Rückzahlungen durch den Berufungswerber erfolgten im KonneSparkasse X
gesehen mit dem Umstand, dass die tatsächliche Übergabe des
Hälfteanteiles ebenfalls im August 1998 erfolgt war, rechtfertigen die
Schlussfolgerung, dass sich im vorliegenden Fall der Berufungswerber
gegenüber seiner Lebensgefährtin im Innenverhältnis verpflichtet
hat, diesen von ihr aufgenommenen Kredit zurückzuzahlen und im Gegenzug
dazu die Liegenschaftseigentümerin ihrem Lebensgefährten den ideellen
Hälfteanteil an den Liegenschaften übergeben hat. Als Folge der
Übergabe der Liegenschaftshälfte lässt dann der
Lebensgefährte seinen durch die Bezahlung des Kredites ihm noch zukommenden
Anspruch gemäß
§ 1358 ABGB fallen. Die in Frage stehende
Übergabe des Hälfteanteils an der Liegenschaft stehe demzufolge in
wirtschaftlichem und damit " innerem" Zusammenhang mit der Übernahme der
Rückzahlungsverpflichtung des Kredites durch den Bw., wobei wegen der
Übergabe der Liegenschaftshälfte der Anspruch gemäß
§
1358 ABGB "fallengelassen" werde. Obige aus dem Sachverhalt durchaus
schlüssig herleitbare und auch vom Finanzamt in der
Berufungsvorentscheidung vertretene Sachverhaltsannahme, nämlich dass
letztlich die Kreditrückzahlung die Gegenleistung für die
Liegenschaftsübergabe darstelle, wurde mit Schreiben vom 27. Mai 2003 dem
Berufungswerber ausführlich dargelegt und zur Stellungnahme
vorgehalten.
In seiner Stellungnahme, der ein Schreiben der Sparkasse
vom 25. Juni 2003 beigeschlossen war, führte der Berufungswerber zu den
aufgeworfenen Sachverhaltsfragen Folgendes aus"
"Es ist
festzuhalten, dass der gegenständliche Kredit zwar auf E.M.Sch. lautet,
weil diese grundbücherliche Eigentümerin war, als der Kredit
aufgenommen wurde, inhaltlich sollte dieser Kredit jeoch von R. S. genutzt
werden und auch zurückbezahlt werden. Auf die Ausführungen der
Sparkasse X vom 25.6.2002 wird verwiesen, diesem ist nichts hinzuzufügen.
Aus der vorliegenden Urkunde
erhellt, dass die Übernahme des Pfandrechtes im Grundbuch lediglich
bedeutet, dass eine Sicherstellung eines bereits auf R. S. lautenden Kredites
übertragen wurde, keinesfalls wurde eine Schuldübernahme vorgenommen.
Aus diesem Grund ist das Rechtsmittels des R.S. berechtigt."
Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass, und dies
zeigen auch die zahlreichen Schreiben der Sparkasse X die formelle
Kreditnehmerin für den Kredit Zahl Y die Lebensgefährtin des
Berufungswerbers war, während der Berufungswerber als Sicherstellung
für diesen Kredit als Bürge und Zahler fungierte. Außer Streit
steht auch, dass die Lebensgefährtin bis zur gegenständlichen
Übergabe des ideellen Hälfteanteiles Alleineigentümerin jener
Liegenschaften war. Zivilrechtlich folgt daraus, dass jedenfalls die
Kreditnehmerin die Schuldnerin des Kreditbetrages war. Mit dieser
Zivilrechtslage und der sich daraus ergebenen Zahlungsverpflichtung für die
Kreditnehmerin stehen auch die Ausführungen der Sparkasse im Schreiben vom
25. Juni 2003 in Einklang, wird doch darin lediglich nochmals klargestellt, dass
die Sparkasse an E.M.Sch, der Lebensgefährtin des Bw., den
Abstattungskredit von 730.000 S gewährt hat. Hintergrund sei die Absicht
des R.S. gewesen, auf der Liegenschaft der Lebensgefährtin eine
Landwirtschaft zu errichten. Da Frau E.M.Sch. die grundbücherliche
Eigentümerin gewesen sei, sei der Kreditvertrag auf ihren Namen
ausgestellt. Nach den Informationen der Sparkasse sollte R.S. Nutznießer
des Kredites sein.
Wenn der Bw. in seiner Stellungnahme einwendet, die
Übernahme des Pfandrechtes im Grundbuch bedeute lediglich, dass eine
Sicherstellung eines bereits auf R.S. lautenden
Kredites
übertragen worden sei, keinesfalls sei eine
Schuldübernahme vorgenommen worden, dann ist dieses Vorbringen schlichtweg
entgegenzuhalten, dass, und dies ergibt sich aus dem Kreditvertrag und den
Schreiben des Sparkasse X in aller Deutlichkeit, der Kredit Zahl Y keineswegs
wie in der Stellungnahme behauptet auf R.S. sondern auf seine
Lebensgefährtin lautete und sie daher zivilrechtlich als alleinige
Kreditnehmerin die Schuldnerin des Kreditbetrages war. Wenn daher, was ebenfalls
unstrittig geblieben ist, die Rückzahlungen dieses Kredites von vornherein
durch den Bw. erfolgten, dann lässt dies nur die eine Schlussfolgerung zu,
dass zwischen den beiden Lebensgefährten die interne Parteienabrede
bestand, dass der Bw. die formelle Kreditnehmerin durch die Rückzahlung des
Kreditbetrages von ihrer zivilrechtlichen Rückzahlungsverpflichtung im
Ergebnis entbindet und sie dadurch im Innenverhältnis "schad- und klaglos"
hält. Der Grund für diese Parteienabrede im Innenverhältnis, und
dies lässt der zeitliche Zusammenhang mit der tatsächlichen
Übergabe des Hälfteanteiles erkennen, war die vorliegende
Übereinstimmung zwischen den Lebenspartnern, dass dem Bw. der
Hälfteanteil an den Liegenschaften von der Grundeigentümerin
übergeben wird. Dafür spricht auch, dass sich im Übergabevertrag
kein ausdrücklicher Hinweis findet, dass die Übergabe des
Hälfteanteiles schenkungsweise erfolgt sei. Die Richtigkeit der Annnahme
eines solchen "inneren" Zusammenhanges zeigt auch implizite das Schreiben der
Sparkasse, worin wörtlich auszugsweise Folgendes angeführt wurde:
"Hintergrund war die Absicht von Herrn S. auf
der Liegenschaft seiner Lebensgefährtin eine Landwirtschaft zu errichten.
Da Frau E.M.Sch. die grundbücherliche Eigentümerin war, wurde der
Kreditvertrag auf ihren Namen ausgestellt. Nach unserer Information sollte Herr
R.S. Nutznießer des Kredites sein". Diese mit dem aufgenommenen
Kredit verfolgte Zielsetzung und dessen Nutznießung durch den Bw. bedingte
aber geradezu, dass spätestens zum Zeitpunkt der Kreditaufnahme zwischen
den Lebensgefährten bereits Einvernehmen darüber herrschte, dass R.S.
von der Lebensgefährtin einen entsprechenden Miteigentumsanteil an den
bisher in ihrem Alleineigentum stehenden Liegenschaften eingeräumt werde,
denn ansonsten wären diese augenscheinlich im Zuge der Kreditaufnahme
gegenüber der Sparkasse gemachten Aussagen völlig unverständlich.
Bloß der Vollständigkeit halber bleibt noch festzuhalten, dass ohne
Bestehen eines solchen kausalen Zusammenhanges zwischen Kreditrückzahlung
und Grundstückstransaktion die Frage aufgeworfen werden müsste, ob
nicht der vom Bw. zurückgezahlte Kreditbetrag (samt Zinsen und Nebenspesen)
in Schenkungsabsicht oder als freigebige Zuwendung der Lebensgefährtin
zugewendet und damit ein schenkungssteuerpflichtiger Tatbestand verwirklicht
wurde.
Da in der Stellungnahme des Bw. vom 30. Juni 2003 keine
konkreten Argumente vorgebracht wurden, die eine Unschlüssigkeit und damit
Unsachlichkeit der aus dem vorgehaltenen Sachverhalt abgeleiteten und ihm zur
Kenntnis gebrachten Folgerungen aufgezeigt hätten, geht bei der
Entscheidung des vorliegenden Berufungsfalles die Abgabenbehörde zweiter
Instanz in freier Beweiswürdigung von deren Richtigkeit und damit an
Sachverhalt davon aus, dass zwischen den beiden Lebensgefährten
Einvernehmen darüber bestand, dass E.M.Sch. dem Bw. einen ideellen
Miteigentumsanteil an den in ihrem Alleineigentum stehenden und mit Hypotheken
belasteten Liegenschaften bereits im August 1998 übergeben hat,
während er zeitgleich sich ihr gegenüber verpflichtete, den von ihr
aufgenommenen und an den übergebenen Liegenschaften sichergestellten Kredit
Zahl Y an die Sparkasse zurückzuzahlen und im Ergebnis die Übergeberin
diesbezüglich schad- und klaglos zu halten. Zur rechtlichen Absicherung und
Durchsetzung dieser intern übernommenen Zahlungsverpflichtung diente
überdies seine Stellung als Bürge und Zahler. Wurden dem Bw. die mit
dem Kredit Zahl Y belasteten Liegenschaften in sein Hälfteeigentum
übertragen und hat sich der Bw. gegenüber der Lebensgefährtin
durch eine dahingehende Abrede zur Tilgung dieses Kredites verpflichtet und
oblagen diese Leistungen zivilrechtlich auf Grund deren Kreditaufnahme der
Lebensgefährtin, weshalb sie sich im Vermögen der Übergeberin und
zu ihren Gunsten auswirkten, dann zählt die den Bw. allein treffende
Zahlungsverpflichtung für den hypothekarisch gesicherten Kredit als
übernommene sonstige Leistung im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG zur
Gegenleistung für die Übergabe des Miteigentumsanteiles, stand doch
die Übernahme der Rückzahlungsverpflichtung mit der
Grundstücksübergabe in einem unmittelbaren wirtschaftlichen
("inneren") Zusammenhang. Das Finanzamt ist daher in der teilweise stattgebenden
Berufungsvorentscheidung, deren stattgebender Teil einen integrierenden
Bestandteil dieser Berufungsentscheidung bildet, zu Recht davon ausgegangen,
dass die Rückzahlungen des Kredites Zahl Y durch den Bw. eine Gegenleistung
darstellen. In der Berufungsvorentscheidung wurde allerdings die
"Rückzahlung dieses Kredites" mit der Hälfte der
Höchstbetragshypothek, somit in Höhe von 474.500 S als Gegenleistung
angesetzt, ohne dabei zu bedenken, dass der Bw. die alleinige
Rückzahlungsverpflichtung (Tilgung und Zinsen) für den Kredit in
Höhe von 730.000 S getragen hat. Der Gegenwartswert der vom Bw. zur
alleinigen Rückzahlung übernommenen
Kreditrückzahlungsverpflichtung wurde von der Abgabenbehörde zweiter
Instanz unter Beachtung der vereinbarten Rückzahlungsdauer in Höhe von
476.466 S ermittelt. Da jedoch die vorgenommene Berechnung des Gegenwartswertes
dem Bw. nicht zwecks Wahrung des Parteiengehörs zur Stellungnahme
vorgehalten wurde, scheint es in Hinblick auf die betragsmäßig
äußerst geringfügige Differenz aus Gründen der Verwaltungs-
und Verfahrensökonomie vertretbar, die in der Berufungsvorentscheidung
angesetzte und hinsichtlich ihrer betragsmäßigen Höhe
unbestritten gebliebene Gegenleistung in die Berufungsentscheidung zu
übernehmen und ausgehend von dieser Gegenleistung von 34.483,26 € ( =
474.500 S) die Grunderwerbsteuer mit 1.206,91 € (= 3,5 % von 34.483,26
€) festzusetzen. Unter Übernahme des stattgebenden Teiles der
Berufungsvorentscheidung war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
Innsbruck,
8. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Schuldübernahmesonstige Leistungübernommene sonstige Leistungalleinige ZahlungsverpflichtungÜbergabe einer mit einer Hypothek belasteten Liegenschaft
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0314-I/02
- Stammnummer
- 4882
- Gültig
- 08.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF