RIS AI

Findok · EAS-Auskünfte

EAS 3177

Bulgarische Rechtsanwaltskanzlei mit österreichischen Klienten

geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/2284-IV/4/2010vom 20.08.2010

Wortlaut laut Findok

Erzielt eine bulgarische Kapitalgesellschaft, die einer österreichischen GmbH vergleichbar ist, aus einer rechtsanwaltlichen Betreuung von in Österreich ansässigen Klienten Einkünfte und werden diese Einkünfte nach österreichischem und bulgarischem Recht der GmbH zugerechnet und folglich in Bulgarien in den Händen der Kapitalgesellschaft der Besteuerung unterzogen, dann sind diese Einkünfte nach Artikel 4 DBA-Bulgarien in Österreich von der Besteuerung freizustellen, soferne die bulgarische GmbH keine Betriebstätte (zB in einem angemieteten oder von einem Klienten zur Verfügung gestellten Büroraum) in Österreich unterhält. Mit dem künftigen Wirksamwerden des 2010 unterzeichneten neuen Abkommens wird insoweit keine Änderung eintreten. Besteht hingegen eine inländische Betriebstätte, wären zur Frage der Steuerpflicht des Anwaltes noch gesonderte Überlegungen anzustellen, die allerdings eine Klärung voraussetzen, auf welcher Rechtsgrundlage der Anwalt für die GmbH tätig wird. Desgleichen wären gesonderte Überlegungen nötig, wenn die Einkünfte nicht der GmbH, sondern dem Anwalt unmittelbar zuzurechnen sind. Bundesministerium für Finanzen, 20. August 2010

Normen und Schlagworte

RechtsanwaltEinkünftezurechnung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
BMF-010221/2284-IV/4/2010
Stammnummer
48810
Gültig
20.08.2010 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF