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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/3671-W/09

Keine Abänderung des Anspruchszinsenbescheides bei Stattgabe der Berufung gegen Stammabgabenbescheid

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3671-W/09vom 20.08.2010
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung von Herrn L.L., Wien, vom 7. September 2009 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom 14. August 2009 über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2003 bis 2006 (§ 205 BAO) entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert. Entscheidungsgründe Mit Bescheiden des Finanzamtes Wien 8/16/17 jeweils vom 14. August 2009 wurden die Anspruchszinsen für die Einkommensteuer 2003 bis 2006 von Herrn L.L. in einer Höhe von € 320,76 (2003), € 449,31 (2004), € 416,51 (2005) sowie € 353,36 (2006) festgesetzt. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung vom 7. September 2009 beantragt Herr L.L. die Bescheide ersatzlos aufzuheben und verweist darauf, dass die ebenfalls angefochtenen Bescheide über die Wiederaufnahme Einkommensteuer 2003 bis 2006 und die Einkommensteuerbescheide 2003 bis 2006 vom 14. August 2009 zu unrecht ergangen wären, da er in den ursprünglichen Einkommensteuererklärungen alles offen gelegt habe. Nähere detaillierte Aussagen zu den angefochtenen Bescheiden über die Anspruchszinsen 2003 bis 2006 sind nicht zu ersehen. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus den Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen, nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen. Gemäß § 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen pro Jahr 2 % über dem Basiszinssatz und sind für einen Zeitraum von höchstens 42 Monaten festzusetzen. Anspruchszinsen, die den Betrag von € 50,00 nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Gemäß § 205 Abs. 2 BAO ab der Fassung Abgabenänderungsgesetz 2004, BGBl I Nr. 2004/180, betragen die Anspruchszinsen pro Jahr 2 % über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50,00 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum von höchstens 48 Monaten (ab 1. Jänner 2005) festzusetzen. Gemäß § 205 Abs. 3 BAO kann der Abgabepflichtige, auch wiederholt, auf Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer Anzahlungen dem Finanzamt bekannt geben. Anzahlungen sowie Mehrbeträge zu bisher bekannt gegebenen Anzahlungen gelten für die Verrechnung nach § 214 am Tag der jeweiligen Bekanntgabe als fällig. Wird eine Anzahlung in gegenüber der bisher bekannt gegebenen Anzahlung verminderter Höhe bekannt gegeben, so wirkt die hieraus entstehende, auf die bisherige Anzahlung zu verrechnende Gutschrift auf den Tag der Bekanntgabe der verminderten Anzahlung zurück. Entrichtete Anzahlungen sind auf die Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuerschuld höchstens im Ausmaß der Nachforderung zu verrechnen. Soweit keine solche Verrechnung zu erfolgen hat, sind die Anzahlungen gutzuschreiben; die Gutschrift wird mit Bekanntgabe des im Abs. 1 genannten Bescheides wirksam. Mit Ablauf des Zeitraumes des Abs. 2 dritter Satz sind noch nicht verrechnete und nicht bereits gutgeschriebene Anzahlungen gutzuschreiben. Den Anspruchszinsenbescheiden liegen die in den Einkommensteuerbescheiden vom 14. August 2009 ausgewiesenen Differenzbeträge für das Jahr 2003 von € 2.183,87, für das Jahr 2004 von € 2.813,02, für das Jahr 2005 von € 3.145,67 sowie für das Jahr 2006 von € 4.254,03 zugrunde. Herr L. bekämpft die Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2003 bis 2006 zusammengefasst mit der Begründung, dass die zugrunde liegenden Einkommensteuerbescheide 2003 bis 2006 vom 14. August 2009 zu Unrecht ergangen wären. Dazu ist festzuhalten, dass Anspruchszinsenbescheide an die Höhe der im Bescheidspruch des jeweiligen Einkommensteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderungen oder Gutschriften (Differenzbeträge) gebunden sind. Die Festsetzung von Anspruchszinsen ist objektiv allein von der zeitlichen Komponente, nämlich wann der Einkommensteuerbescheid dem Abgabepflichtigen bekannt gegeben wurde und von der Höhe des Differenzbetrages (Nachforderung oder Gutschrift) abhängig. Zinsenbescheide setzen auch nicht die materielle Richtigkeit des Stammabgabenbescheides, wohl aber einen solchen Bescheid voraus. Solche Bescheide sind daher auch nicht mit der Begründung anfechtbar, der Stammabgabenbescheid bzw. ein abgeänderter Bescheid wäre rechtswidrig. Zwischenzeitig wurde der Berufung gegen die Wiederaufnahmebescheide 2003 bis 2006 mit ho. Berufungsentscheidung vom 24.2.2010, RV/3426-W/09, stattgegeben und am 5. März 2010 bzw. 8. März 2010 jeweils entsprechende Gutschriftszinsenbescheide erlassen. Eine Abänderung der ursprünglichen Zinsenbescheide (anlässlich einer Abänderung bzw. Aufhebung des Stammabgabenbescheides) ist im Gesetz nicht vorgesehen. Da weder aus dem Berufungsvorbringen noch aus dem Veranlagungsakt Argumente ersichtlich sind, wonach die Einkommensteuerbescheide 2003 bis 2006 vom 14. August 2008 nicht rechtswirksam erlassen worden wären oder die Höhe der Anspruchszinsen nicht korrekt berechnet worden wäre, war spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 20. August 2010

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/3671-W/09
Stammnummer
48754
Gültig
20.08.2010 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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