Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0780-W/03
Ausnahmsweise Bruttoabzüge von Betriebsausgaben bei Nettomethode
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0780-W/03vom 09.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ermittelt der Stpfl. seinen Gewinn gem § 4 Abs 3 EStG nach der Nettomethode, sind Vorsteuerbeträge ausnahmsweise dann einkommensteuerrechtlich aufwandswirksam, wenn es sich um nicht abzugsfähige Vorsteuer handelt (Doralt, EStG-Kommentar § 4 Rz 218/1), vorliegend um nicht abzugsfähigen Bewirtungsaufwand gem § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Libertas Intercount, gegen den Bescheid des Finanzamtes für dem 3. und 11.
Bezirk, den Gerichtsbezirk Schwechat und die Marktgemeinde Gerasdorf in Wien,
vertreten durch Mag. Elisabeth Marcinkowska, betreffend Einkommensteuer für
das Jahr 1994 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe bzw. den als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Im vorliegenden Fall handelt es
sich um ein fortgesetztes Verfahren zu VwGH vom 30.4.2003, Zl. 98/13/0071 wegen
strittiger Bewirtungsspesen in Höhe von S 19.709. Dabei brachte der VwGH
zum Ausdruck, dass der Begriff "Geschäftsfreunde" nicht derartig eng
ausgelegt werden kann, dass darunter nur potentielle Kunden zu verstehen sind,
weshalb - um zu prüfen, inwieweit die Bewirtung überwiegend
betrieblich veranlaßt war und jeweils der Werbung diente - eine
Bescheidaufhebung aufgrund verletzter Verfahrensvorschriften erfolgte.
Der UFS unterbreitete dem Bw.
folgenden Lösungsvorschlag, mit dem auch das Finanzamt einverstanden
wäre:
|
Einkünfte
aus selbständiger Arbeit laut Erklärung
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S
70.910,00
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Weinflaschen
(vom VwGH als nicht abzugsfähig bestätigt)
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S
794,00
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Vorsteuer:
|
Bislang nur
iHv S 597,74 strittig, jedoch zur Gänze wegen EAR mit Nettomethode
auszuscheiden
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S
3.907,15
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Schätzung
abzugsfähiger Bewirtungsaufwand mit 50% von S 18.318,49
|
+
S 9.159,24
|
Einkünfte
aus selbständiger Arbeit laut UFS
|
S
84.770,39
Der
steuerliche Vertreter erklärte sich mit diesem Lösungsvorschlag
grundsätzlich für einverstanden, brachte jedoch vor, dass die
Vorsteuer auch bei Nettomethode unter bestimmten Voraussetzungen
einkommensteuerrechtlich abzugsfähig ist, wenn etwa die in Rechnung
gestellte Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abzugsfähig ist. Dies ist etwa
bei unecht befreiten Umsätzen oder in Fällen des § 12 Abs 2 Z 2
UStG der Fall. Laut steuerlichem Vertreter entfallen S 1.953,57 auf solcherart
nicht abzugsfähige Vorsteuer, die einkommensteuerrechtlich aufwandswirksam
wäre.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist sohin nur noch das
Ausmaß der vom UFS aufgegriffenen Vorsteuer als Abzugsposten bei einer
nach der Nettomethode erfolgten Gewinnermittlung gem § 4 Abs 3 EStG. Geht
man von den nicht abzugsfähigen Bewirtungsspesen (plus Weinflaschen) iHv
S 19.112 aus, ergibt sich bei Anwendung des Normalsteuersatzes eine
Vorsteuer von S 3.822,49, sodass bei Zugrundelegung der außer Streit
stehenden 50%igen Schätzung in Hinblick auf § 12 Abs 2 Z 2 lit a
UStG die Hälfte, sohin S 1.911 als abzugsfähig anzusehen ist (Doralt,
EStG Kommentar § 4 Tz 218/1). Da jedoch Speisen idR dem
ermäßigten Steuersatz unterliegen, wäre zumindest ein
durchschnittlicher Steuersatz von 15% zu vertreten, womit sich eine nicht
abzugsfähige Vorsteuer und sohin eine einkommensteuerrechtliche
Betriebsausgabe von nur S 1.433,40 ergibt.
Der steuerrechtliche Vertreter
teilte hiezu (Aktenvermerk vom 9.7.2003, J. F. von der Libertas Intercount)
telefonisch mit, diese Berechnung nicht anzufechten.
Die oben angeführten
Einkünfte aus selbständiger Arbeit iHv S 84.770,35 sind sohin um
S 1.433,40 zu vermindern, womit sich Einkünfte aus selbständiger
Arbeit iHv S 83.337 ergeben.
Wien, 9.
Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 3 vorletzter Satz EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0780-W/03
- Stammnummer
- 4872
- Gültig
- 09.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF