Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4341-W/02
Familienbeihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4341-W/02vom 08.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Adr., gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 2. und 20. Bezirk in Wien betreffend
Rückforderung der Familienbeihilfe (einschließlich des
Erhöhungsbetrages für erheblich behinderte Kinder) und den
Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum vom September 2001 bis Juni 2002
für das Kind M.D. entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist
gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt erließ am
11. September 2002 einen Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht
bezogener Beträge betreffend erhöhte Familienbeihilfe für den
Zeitraum September 2001 bis Juni 2002 für das Kind M.D. mit der
Begründung, dass der Sohn seine Berufsausbildung mit
31. August 2001 abgebrochen habe.
In der dagegen eingebrachten
Berufung bestreitet die Bw. nicht, dass ihr Sohn seine Lehrausbildung
abgebrochen habe, vermeint jedoch, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe
bestehe, weil der Sohn voraussichtlich dauernd außerstande sei, sich den
Unterhalt zu verschaffen. In der gleichzeitig eingebrachten ärztlichen
Bescheinigung wird der Behinderungsgrad des Kindes mit 40v.H. bescheinigt, nicht
jedoch die Unfähigkeit des Kindes, sich den Unterhalt zu
verschaffen.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 7. Oktober 2002 wies das Finanzamt die Berufung mit folgender
Begründung ab:
".....
Da Ihr Sohn M. die Lehre am 31.8.2001 abgebrochen hat, und laut ärztlicher
Bescheinigung vom 20.9.2002 "nur" ein Grad der Behinderung von 40%, also keine
dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,
diagnostiziert wird, besteht ab 1.9.2001 kein Anspruch auf
Familienbeihilfe."
Die Bw. stellte mit Beilage
einer weiteren ärztlichen Bescheinigung den Antrag auf Entscheidung ihrer
Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte dazu
Folgendes aus:
"Es
ist richtig, dass das amtsärztliche Gutachten eine Behinderung von 40 %
feststellt. Ich habe neuerlich ein Gutachten von dem Arzt meines Vertrauens, der
meinen Sohn M. kennt, seit unsere Familie nach Österreich kam, eingeholt.
Nach diesem Gutachten beträgt die Behinderung meines Sohnes 80%. Bei
derartig divergierenden Gutachten ist meines Erachtens das amtsärztliche
Gutachten zu hinterfragen, da es nicht angehen kann, bei so unterschiedlicher
ärztlicher Meinung (selbst bei einer Durchschnittsbetrachtung beider
ärztlicher Meinungen liegt die Behinderung noch über 50%) eine so
weitreichende finanzielle Entscheidung auf nur eine ärztliche Meinung
aufzubauen. Gemäß
§ 10 Abs 5 und 6 steht mir meines Erachtens
für M. demnach trotz Lehrabbruch die Familienbeihilfe und der
Kinderabsetzbetrag weiterhin zu, da er voraussichtlich dauernd außerstande
sein wird, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen."
Das Finanzamt legte die
Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung
vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2
Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967,
besteht der Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die
das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf
ausgebildet werden.
Darüber hinaus besteht
gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 Anspruch auf
Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die wegen einer vor
Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren
Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres,
eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich
dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen.
Gemäß
§ 8
Abs. 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes
erheblich behinderte Kind. Als erheblich behindert gilt ein Kind
gemäß
§ 8 Abs. 5 FLAG 1967, bei dem eine nicht
nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen,
geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als
nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als
drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 v.H.
betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd
außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Der Grad der Behinderung oder
die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, ist gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG 1967 in der im
strittigen Zeitraum geltenden Fassung durch eine Bescheinigung eines
inländischen Amtsarztes, einer inländischen Universitätsklinik,
einer Fachabteilung einer inländischen Krankenanstalt oder eines mobilen
Beratungsdienstes der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen
nachzuweisen. Kann auf Grund dieser Bescheinigung die erhöhte
Familienbeihilfe nicht gewährt werden, hat das Finanzamt einen Bescheid zu
erlassen. Zur Entscheidung über eine Berufung gegen diesen Bescheid hat die
Finanzlandesdirektion ein Gutachten des nach dem Wohnsitz des Berufungswerbers
zuständigen Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen
einzuholen.
Gemäß
§ 26 FLAG 1967 ist zu
Unrecht bezogene Familienbeihilfe rückzuzahlen. § 26 leg.
cit. gilt gemäß
§ 33 Abs. 4 Z. 3 lit. a
EStG 1988 auch für den zu Unrecht bezogenen
Kinderabsetzbetrag.
Gemäß
§ 323 Abs. 10
Bundesabgabenordnung hat der unabhängige Finanzsenat über alle am
1. Jänner 2003 unerledigten Berufungen gegen von
Finanzämtern erlassene Bescheide als Abgabenbehörde zweiter Instanz zu
entscheiden.
Im gegenständlichen Berufungsfall hat das
Kind seine Berufsausbildung unbestritten im August 2001 abgebrochen.
Anspruch auf Familienbeihilfe für das im strittigen Zeitraum bereits
volljährige Kind wäre demnach nur gemäß
§ 2 Abs. 1
lit. c FLAG 1967 gegeben, wenn der Sohn der Bw. wegen einer
Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen.
Im Zuge des Berufungsverfahrens hat die
Finanzlandesdirektion (als bis 31. Dezember 2002 zuständige
Rechtsmittelbehörde) ein fachärztliches utachten des zuständigen
Bundessozialamtes eingeholt. Dem schlüssigen Sachverständigengutachten
der Dr. N-R vom 28. Jänner 2003 ist zu entnehmen, dass beim Sohn
der Bw. aufgrund einer hochgradigen Innenohrstörung beidseits
(Richtsatzposition 643 Tab.3/4) ein Behinderungsgrad von 50% besteht. Zudem
wurde auch festgestellt, dass mit dem Untersuchten eine Verständigung auch
ohne Hörgeräte mit lauter Stimme gut möglich sei und dass der
Untersuchte wegen seiner Hörminderung voraussichtlich nicht dauernd
außerstande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Der
Ärztliche Dienst des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen
(BSB) Wien, Niederösterreich und Burgenland hat sich diesem Gutachten
angeschlossen. Das Ergebnis dieses Gutachtens wurde der Bw mit Schreiben vom
28 März 2003 zur Kenntnis gebracht; die Bw. hat sich hiezu nicht
geäußert.
Die Würdigung einander widersprechender
amtsärztlicher Bekundungen ist ein Akt behördlicher
Beweiswürdigung nach § 167 Abs. 2 BAO. Das von der Bw. mit dem
Vorlageantrag vorgelegte amtsärztliche Zeugnis enthält neben der
Bezeichnung der Krankheit "hochgradige Innenohrschwerhörigkeit
beidseits" und der ergänzenden Bemerkung
"2 Hörgeräte" keine Bekundungen über die
Behinderung des Kindes bzw. dessen Unfähigkeit, sich den Unterhalt zu
verschaffen, sodass dem Sachverständigengutachten des BSB der Vorzug zu
geben ist.
Da das bereits volljährige
Kind im strittigen Zeitraum somit weder in Berufsausbildung stand noch die
Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe
gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 vorgelegen
sind, ist auch der Anspruch auf den Erhöhungsbetrag nicht gegeben.
Die Rückforderung erfolgte
daher zu Recht und es war wie im Spruch zu entscheiden.
Wien,
8. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Berufsausbildungerhöhte Familienbeihilfeerheblich behindertvoraussichtlich dauernd außerstande sich den Unterhalt zu verschaffen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4341-W/02
- Stammnummer
- 4869
- Gültig
- 08.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF